Vorfahrt von Fahrradfahrern in der Einbahnstraße
BasiswissenVorfahrtregelung an den Kopfseiten einer Einbahnstraße und innerhalb der Einbahnstraße, wenn andere Straßen einmünden oder kreuzen. Verschiedene Fallkonstellationen in der Einbahnstraße anhand von Skizzen erklärt - mit und ohne Radweg.
Der Krankenfahrstuhl aus fahrerlaubnis- und zulassungsrechtlicher Sicht
BasiswissenNach heutigem Recht sind nur noch einsitzige Krankenfahrstühle fahrerlaubnisfrei.
"Motorisierte Krankenfahrstühle sind einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit Elektroantrieb, einer Leermasse von nicht mehr als ...
Das Bierbike im öffentlichen Straßenverkehr. Sondernutzung? Trunkenheitsfahrt?
BasiswissenWer mit einem „Bierbike“ unterwegs ist, bedarf der Erlaubnis der unteren Verwaltungsbehörde, da das Inbetriebsetzen im Straßenverkehr als Sondernutzung eingestuft wird.
Sind die möglicherweise betrunkenen Mitfahrer als Fahrzeugführer im Sinne des § 316 StGB anzusehen?
Todsünden – § 315c StGB – Zu schnelles Fahren
Basiswissen- Beitragsreihe zu den Todsünden des § 315 c StGB – Tatvariante Zu schnelles Fahren an unübersichtilchen Stellen–
Was heißt „zu schnell fahren“?
Hierzu müssen wir uns den § 3 StVO Geschwindigkeit nochmals vor Augen führen...
Todsünden – § 315c StGB – Fußgängerüberwege
Basiswissen- Beitragsreihe zu den Todsünden des § 315 c StGB – Tatvariante Fußgängerüberwege –
Zu beachten sind die Verhaltensvorschriften aus § 26 StVO. Der Vorrang besteht nur, wenn das Zeichen 293 (Markierung auf der Fahrbahn „Zebrastreifen“) aufgebracht ist. Somit sind Fußgängerfurten keine Fußgängerüberwege.
Todsünden – § 315c StGB – Falsches Überholen
Basiswissen- Beitragsreihe zu den Todsünden des § 315 c StGB – Tatvariante Falsches Überholen –
Überholen ist ein Vorbeifahren von hinten nach vorn an einem anderen Verkehrsteilnehmer, der sich auf derselben Fahrbahn in dieselbe Richtung bewegt oder verkehrsbedingt wartet. Das Überholen beginnt mit dem Ausscheren auf die linke Fahrbahnhälfte oder Überholspur.
Todsünden – § 315c StGB – Vorfahrt
Basiswissen- Beitragsreihe zu den Todsünden des § 315 c StGB - Tatvariante Vorfahrt -
Der Gesetzgeber hat im § 315 c Abs. 1 Nr. 2 StGB besonders schwere Verkehrsverstöße unter Strafe gestellt, jedoch nur dann, wenn der Täter grob verkehrswidrig und rücksichtslos gehandelt hat und eine Gefahrensituation für andere VT gegeben war. Hinzu kommen muss eine konkrete Gefährdung, in dieser Fallvariante in Zusammenhang mit einem Vorfahrtsverstoß. Welche Arten von Vorfahrt hierunter fallen, wollen wir in diesem Beitrag beleuchten.
Kurzzeitkennzeichen – OWis und Straftaten
BasiswissenTeil 2 der Beitragsreihe - § 16a FZV regelt die Teilnahme am Straßenverkehr mit Kurzzeitkennzeichen und lässt aber gleichzeitig viel Raum für Missbrauch.
Mit der Änderung im April 2015 stehen die Vorschriften nun im eigenen § 16a FZV. Rote Kennzeichen sind in § 16 FZV geregelt.
Mit der erneuten Änderung am 01.10.2017 wurden die Absätze nochmals umgestellt und in Teilen inhaltlich geändert.
Mit der Änderung im April 2015 stehen die Vorschriften nun im eigenen § 16a FZV. Rote Kennzeichen sind in § 16 FZV geregelt.
Mit der erneuten Änderung am 01.10.2017 wurden die Absätze nochmals umgestellt und in Teilen inhaltlich geändert.
Rote Kennzeichen – OWis und Straftaten
BasiswissenTeil 1 der Beitragsreihe - § 16 FZV regelt die Teilnahme am Straßenverkehr mit roten Kennzeichen und lässt aber gleichzeitig viel Raum für Missbrauch.
Mit der Änderung im April 2015 stehen die Vorschriften nun im eigenen § 16 FZV. Kurzzeitkennzeichen sind in § 16a FZV geregelt.
Mit der erneuten Änderung am 01.10.2017 wurden sind zusätzliche erlaubte Fahrzwecke, sog. "notwendige Fahrten" hinzugekommen".
Mit der Änderung im April 2015 stehen die Vorschriften nun im eigenen § 16 FZV. Kurzzeitkennzeichen sind in § 16a FZV geregelt.
Mit der erneuten Änderung am 01.10.2017 wurden sind zusätzliche erlaubte Fahrzwecke, sog. "notwendige Fahrten" hinzugekommen".
Anschnallpflicht – Vorschriften und Ausnahmen
BasiswissenAngelegt ist der Gurt nur, wenn er die Schutzfunktion im Schulter und Beckenbereich erfüllt. Der Gurt ist nicht angelegt, wenn z.B. der Beifahrer diesen zwar im Gurtschloss einrasten lässt, aber mit der linken Hand neben dem Körper festhält oder nicht über die Schulter, sondern unter dem rechten Arm durchführt.