Fahrer- und Halterpflichten nach § 31 StVZO
1. Fahrerpflichten
Wer ein Fahrzeug oder einen Zug miteinander verbundener Fahrzeuge führt, muss zur selbstständigen Leitung geeignet sein.
§ 31 Abs. 1 StVZO
Der Absatz 1 stellt Anforderungen an den Fahrzeugführer
- Vor Fahrtantritt hat sich der Fahrer selbst zu prüfen, ob er ein Fahrzeug sicher führen kann. Dies bezieht sich insbesondere auf körperliche und/oder geistige Beeinträchtigungen.
- Ungeeignet ist man, wenn man die erforderliche FE nicht oder nicht mehr hat oder trotz gültiger Fahrerlaubnis nicht fahrtüchtig ist.
Deshalb darf die Fahrt in folgenden Fällen nicht angetreten werden:
- Der Fahrzeugführer steht unter Alkoholeinfluss.
- Körperliche und/oder geistige Beeinträchtigungen vorhanden sind.
- Kranke oder ältere Personen müssen sich überlegen, ob sie die geplante Urlaubsreise im Hinblick auf die Länge der Strecke bewältigen können.
- Übermüdete Personen, dürfen evtl. eine Fahrt nicht antreten, wenn man eine längere Strecke fahren muss und einen 12-stündigen Nachtdienst hinter sich gebracht hat.
- Wenn die notwendige Praxis für das Führen eines bestimmten Fahrzeugs fehlt. Hier hat man sich mit seiner Fahrweise anzupassen und z.B. eine niedrigere Geschwindigkeit zu wählen. (siehe auch 2.3)
Beachte:
Flip-Flops (immer wieder falsch interpretiert):
Trägt der/die Fahrer/in „Flip-Flops“, High Heels oder fährt barfuß, so wird dies nicht von § 31 StVZO erfasst, da der Begriff der Eignung sich auf die körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen bezieht und nicht auf die Ausstattung oder Bekleidung des Fahrers.
Eine Ahnung ist nur für Berufskraftfahrer (Unfallversicherte) nach den Unfallverhütungsvorschriften möglich. Gemäß § 15 Sozialgesetzbuch VII (SGB) muss diese Vorschrift auch angewandt werden können, wenn jemand mit „Flip-Flops“, High Heels oder barfuß fährt.
Der Fahrzeugführer muss zum sicheren Führen des Fahrzeugs den Fuß umschließendes Schuhwerk tragen. Zum sicheren Führen von Fahrzeugen sind z. B. Sandaletten (ohne Fersenriemen), Holzpantinen, Clogs nicht geeignet.
§ 44 Abs. 2 der Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV) D29
2. Halterpflichten
Halter ist, wer das Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt, die einen solcher Gebrauch voraussetzt.
Der Halter darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass der Führer nicht zur selbständigen Leitung geeignet oder das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig ist oder dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges durch die Ladung oder die Besetzung leidet.
§ 31 (2) StVZO
Halter ist derjenige, der das Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch hat, den Nutzen aus dessen Verwendung zieht und die Kosten dafür bestreitet.
Die Verfügungsgewalt besitzt derjenige, der Anlass, Ziel und Zeit seiner Fahrten selbst bestimmen kann.
- Die Haltereigenschaft ist weniger nach rechtlichen, als vielmehr nach tatsächlichen Verhältnissen zu beurteilen.
- Nach ständiger Rechtsprechung gilt jedoch die widerlegbare Vermutung, dass derjenige, der in der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) eingetragen ist, auch Eigentümer des Fahrzeugs ist.
- Daher ist die Feststellung, auf wessen Namen ein Fahrzeug zugelassen ist, ein wichtiges, jedoch für sich nicht allein entscheidendes Indiz dafür, wer Halter ist.
- Auch wer die Versicherung des Fahrzeugs übernimmt, muss nicht unbedingt der Halter sein. Hier ist insbesondere anzuführen, dass oft die Eltern die Versicherung des Fahrzeugs mit einem günstigeren Tarif übernehmen und der Sohn oder Tochter jedoch die Halter des Fahrzeugs sind.
- Somit können Fahrzeughalter und Fahrzeugeigentümer verschiedene Personen sein.
2.1 Beispiele
- Wer sein Fahrzeug z. B. drei Monate an eine andere Person zu dessen Eigenbedarf verleiht, verliert seine Haltereigenschaft, auch wenn er die Fixkosten trägt. Der Entleiher hat die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug, was höher zu bewerten ist, als die Kostenübernahme für das Fahrzeug.
- Ein Vertreter hat ein Firmenfahrzeug, darf dieses privat benutzen und trägt auch die Kosten dafür. In der Zulassungsbescheinigung Teil I steht aber der Name der Firma. Trotzdem ist der Vertreter Halter des Fahrzeugs. Der Firmeninhaber bleibt aber Eigentümer des Fahrzeugs.
- Herr A ist in der Zulassungsbescheinigung Teil I als Halter eingetragen. Sein Sohn absolviert sein Studium im 200 km entfernten Freiburg und hat von seinem Vater den Pkw überlassen bekommen. Der Sohn bestreitet die Kosten von seinem Nebenverdienst und bestimmt, wer mit dem Fahrzeug fährt. Der Halter des Fahrzeugs ist somit der Sohn, da er die Verfügungsgewalt besitzt und das Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch hat.
- Zwei Freundinnen, die zusammen in einer Wohnung leben, haben sich gemeinsam ein Fahrzeug gekauft und teilen sich die Kosten. In diesem Fall sind beide Personen Fahrzeughalter.
- Wer sich über einen längeren Zeitraum ein Fahrzeug ausleiht und die Betriebskosten trägt, wird auch zum Halter i.S.d. § 21 StVG verantwortlich, wenn er das Fahrzeug weiter verleiht.
- Kurzfristige entgeltliche oder unentgeltliche Vermietung oder Verleihung beseitigen nicht die Halterverantwortung des Vermieters oder Verleihers.
- Wird ein Fahrzeug geleast, wird der Leasingnehmer sofort zum Fahrzeughalter. Das Leasingunternehmen ist Eigentümer des Fahrzeugs.
2.2 Vertretungspersonen
Der Halter kann sich zur Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten eines Betriebsleiters, Fuhrparkleiters oder auch sonstiger Hilfspersonen bedienen. Die beauftragte Person ist dann anstelle des eigentlichen Halters verantwortlich und muss zuverlässig, erprobt und sachkundig sein.
Der Halter, der einen zuverlässigen, sachkundigen Fahrer beschäftigt, der das Fahrzeug regelmäßig pflegt und führt, darf sich darauf verlassen, dass er bei auftretenden Mängeln unterrichtet wird. Ein Verschulden trifft den Halter nur dann, wenn er z.B. als Betriebsinhaber entweder bei der Einstellung einer unqualifizierten Person seiner Sorgfalt nicht nachgekommen ist oder seiner Kontrollaufsicht nicht nachkommt (§ 130 OWiG). Werden Halterpflichten delegiert, dann ist die beauftragte Person aus § 31 Abs. 2 StVZO verantwortlich.
2.3 Begehungsweise/Begehungsformen
Vorsätzlich handelt der Halter, wenn er die Inbetriebnahme anordnet oder zulässt, obwohl im bekannt ist, dass sein Fahrzeug z.B. nicht vorschriftsmäßig ist. Fahrlässigkeit liegt vor, wenn er anordnet oder zulässt, obwohl im bekannt sein müsste, dass das Fahrzeug z.B. unvorschriftsmäßig ist.
Zur selbständigen Leitung geeignet ist ein Fahrzeugführer, wenn er die im Verkehr an ihn heranstehenden Anforderungen sicher erfüllen kann.
- Der Fahrzeugführer ist als geeignet anzusehen, wenn er die notwendige Fahrerlaubnis (FE) besitzt. Wichtig: Den Führerschein (FS) muss sich der Halter vorzeigen lassen.
- Der Halter muss sich davon überzeugen, dass der Fahrer körperlich und geistig in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
- Hier ist insbesondere darauf zu achten, dass der Fahrer keine alkoholischen Getränke zu sich genommen hat und auch keine körperlichen oder geistige Beeinträchtigungen aufweist.
- Im Hinblick auf die Fahrtüchtigkeit sind körperliche und geistige Beeinträchtigungen, wie z. B. schlechtes Sehvermögen, Alter des Fahrzeugführers und Übermüdung zu beachten.
- Bei Spezialfahrzeugen hat der Halter die Pflicht, darauf zu achten, dass sein Personal mit den technischen Besonderheiten des Fahrzeugs vertraut ist.
2.4 Vorschriftsmäßigkeit von Fahrzeug, Zug oder Gespann
Der Halter ist verpflichtet für den ordnungsgemäßen Zustand des Fahrzeugs vor Fahrtantritt zu sorgen. Dies muss vor Fahrtantritt geschehen. Diese Pflicht darf jedoch nicht überspannt werden.
- So muss man nicht vor jedem Fahrtantritt die Reifen überprüfen. Jedoch muss sichergestellt sein, dass der Luftdruck stimmt und die erforderliche Profiltiefe von 1,6 mm bei Pkw gegeben ist. Dies kann durch unregelmäßige Überprüfungen gewährleistet werden.
- Jedoch muss bei einer Überprüfung auch der Einzelfall betrachtet werden. Wenn z. B. ein Lkw, ständig in Steinbrüchen mit schwerer Last unterwegs ist, muss wegen evtl. Beschädigungen die Überprüfung der Reifen öfters, vielleicht sogar täglich erfolgen.
- Die Vorschriftsmäßigkeit richtet sich nach den §§ 30 ff StVZO.
- Es sind nicht nur Kfz gemeint die vorschriftsmäßig sein müssen, sondern auch Fahrräder (Fahrzeuge), Gespanne (Fuhrwerk mit Pferden) oder Züge (Lkw mit Anhänger).
- Der Halter hat die Pflicht, den Fahrzeugzustand regelmäßig zu überprüfen. Mangelt es ihm an der notwendigen Sachkunde, hat er sein Fahrzeug durch eine Werkstatt auf Verkehrssicherheit überprüfen zu lassen.
- Wird eine Werkstatt mit der Überprüfung beauftragt, kann der Halter bei eventuell auftretenden Mängeln nicht haftbar gemacht werden, auch wenn er selbst fachkundig ist.
2.5 Vorschriftsmäßigkeit von Ladung und Besetzung ist einzuhalten, im Sinne des
- § 21 StVO Personenbeförderung,
- § 21a StVO Sicherheitsgurte, Rollstuhl-Rückhaltesysteme, Rollstuhlnutzer-Rückhaltesysteme, Schutzhelme,
- § 22 StVO Ladung,
- 23 StVO Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden und
- 34 StVZO Achslast und Gesamtgewichte.Ein überladenes Fahrzeug gefährdet die Betriebssicherheit u. U. auch die Verkehrssicherheit und dies ist daher unzulässig.
- Der Halter darf nicht zulassen, dass Fahrzeuge überladen am Verkehr teilnehmen oder er den Fahrer auffordert mit überladenen Fahrzeugen zu fahren.
- Der Halter ist für den vorschriftsmäßigen Zustand bei der Inbetriebnahme verantwortlich, jedoch nicht für Verstöße, die während der Fahrt vom Fahrer begangen werden. Es sei denn, dem Halter ist bekannt, dass sein Fahrer mit schlecht gesicherter Ladung fährt (§ 22 StVO).
2.5.1 Verkehrssicherheit des Fahrzeuges leidet durch Ladung oder Besetzung
Der Halter muss verhindern, dass Personen vorschriftswidrig mitfahren. Dies ist dann der Fall, wenn der Halter des Cabrios (Vater) seinem Sohn das Fahrzeug überlässt und bei der Abfahrt beobachtet, dass Personen das geöffnete Cabrioverdeck als Sitz benutzen.
2.5.2 Halterverantwortung bei unterwegs auftretenden Mängeln
Sie besteht dann, wenn der Mangel voraussehbar war oder der Halter mitfährt.
2.5.3 Ahndung
Verstöße des Halters sind Ordnungswidrigkeiten i.S.d. §§ 31 Abs. 2, 69a Abs. 5 Nr. 3 StVZO.
Bei Pflichtverletzungen des Halters ist „nur“ § 31 Abs. 2 StVZO anzuwenden, nicht auch die verletzten Bau- und Betriebsvorschriften.