Mit Führerschein Klasse B darf man ab 2020 Motorräder fahren

Motorrad Führerschein A2, Leistung Änderung

Mit dem Pkw-Führerschein darf man unter bestimmten Voraussetzungen ab Januar 2020 Motorräder der Klasse A1 (Leichtkrafträder) führen.

Der Bundesrat hat am 23.12.2019 der Vierzehnten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften zugestimmt. Hier die Zusammenfassung dieser Verordnung.

1. Allgemeines:

Die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments ermöglicht es den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, das Führen von Krafträdern der Klasse A1 auch mit dem Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B zu erlauben. Von dieser Möglichkeit soll auch in Deutschland Gebrauch gemacht werden.

Mit der Verordnung sollen die Voraussetzungen geschaffen werden, dass Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B auch Krafträder der Klasse A1 führen dürfen, ohne die für die Klasse A1 vorgeschriebene Ausbildung vollständig durchlaufen und eine theoretische und praktische Prüfung ablegen zu müssen.

Bürgerinnen und Bürger, die künftig unter vereinfachten Bedingungen Krafträder der Klasse A1 führen möchten, müssen hierfür jedoch eine Fahrerschulung absolvieren. Der Umfang der Fahrerschulung beträgt nach der Anlage 7b zur Fahrerlaubnisverordnung neun Unterrichtseinheiten (UE) zu je 90 Minuten. Davon entfallen auf die Theorie vier UE und auf den Praxisteil fünf UE.

2. In der FeV wird der § 6b FeV eingefügt:

§ 6b FeV Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 196

  • Absatz 1 Die Fahrerlaubnis der Klasse B kann mit der Schlüsselzahl 196 erteilt werden für Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt. Die Schlüsselzahl 196 darf nur zugeteilt werden, wenn der Teilnehmer bereits seit mindestens fünf Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt. Die Regelungen der Anlage 3 bleiben unberührt. Die Berechtigung nach Satz 1 gilt nur im Inland.
  • Absatz 2 Das Mindestalter für die Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 196 beträgt 25 Jahre.
  • Absatz 3 Für die Eintragung der Schlüsselzahl 196 in die Fahrerlaubnis der Klasse B bedarf es einer Fahrerschulung. Die Inhalte der Fahrerschulung ergeben sich aus Anlage 7b.
  • Absatz 4 Beim Antrag auf Eintragung der Schlüsselzahl 196 in die Klasse B ist vor deren Eintragung der Nachweis einer Fahrerschulung nach dem Muster nach Anlage 7b beizubringen.
  • Absatz 5 Der Zeitraum zwischen dem Abschluss der Fahrerschulung und Eintragung der Schlüsselzahl 196 darf ein Jahr nicht überschreiten.§ 6b FeV

3. Weitere Informationen:

3.1 Was bedeutet der Wortlaut im Absatz 1, „die Regelungen der Anlage 3 bleiben unberührt. Die Berechtigung nach Satz 1 gilt nur im Inland“?

Die Anlage 3 der FeV befasst sich mit der Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts und Umtausch von Führerscheinen nach bisherigen Mustern.

In dieser Anlage wird geregelt, welchen neuen Führerschein Sie für Ihren „alten Führerschein“ z. B. der Klasse 2, 3 oder 4 bei einem Umtausch erhalten.

Wurde z.B. der „alte Führerschein“ der Klasse 2, 3 oder 4 vor dem 1.4.1980 erworben, erhält man im neuen FS auch die Klasse A1 (Eintrag in Spalte 10 des FS). Führerscheine ausgestellt ab dem 1.4.1980, werden nach einer Fahrerschulung gem. § 6b FeV, in einen neuen FS der Klasse B mit Schlüsselzahl 196 (Eintrag in Spalte 12 des FS bei Klasse B) umgetauscht; Einschränkung s. unten. Die entsprechenden Stichtage können aus der Anlage 3 zur Fahrerlaubnisverordnung entnommen werden.

3.2 Führerschein der Klasse A1:

Wird die Fahrschulausbildung für die Klasse A1 in vollem Umfang durchgeführt oder ein FS der Klasse 2, 3 oder 4 vor dem 1.4.1980 erworben, erhält man im FS die Klasse A1 (Eintrag in der Spalte 10 des FS) und ist berechtigt auch im Ausland Klasse A1 Motorräder zu führen.

3.3 Führerschein der Klasse B mit der Schlüsselzahl 196:

Die Berechtigung zum Führen von Leichtkrafträdern mit der FE-Klasse B und der Schlüsselzahl 196 (Eintrag in der Spalte 12 des FS bei Klasse B) gilt nur in Deutschland. Wenn man mit diesem FS im Ausland ein LKR fährt, liegt ein Fahren ohne FE vor.