Zulassung im Straßenverkehr – Auflagen und Beschränkungen

Überholen - Unübersichtliche Stelle

Dies ist Teil 2 der Serie. In Teil 1 finden Sie die Grundregeln der Zulassung von Personen im Straßenverkehr.

Die folgenden Vorschriften bieten der Fahrerlaubnisbehörde die Möglichkeit, Auflagen und Beschränkungen zu erteilen, die der Fahrerlaubnisinhaber zu beachten hat. Dies kommt immer dann in Betracht, wenn die Person körperliche oder geistige Beeinträchtigungen aufweist, die eine sichere Teilnahme am Straßenverkehr nicht gewährleisten. Durch Auflagen und Beschränkungen zur Fahrerlaubnis soll dessen Inhaber dazu gezwungen werden, vorhandene Defizite auszugleichen, um eine sichere Teilnahme am Straßenverkehr zu ermöglichen.

1. Fahrerlaubnisbewerber

Ist der Bewerber nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, kann die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis soweit wie notwendig beschränken oder unter den erforderlichen Auflagen erteilen. Die Beschränkung kann sich insbesondere auf eine bestimmte Fahrzeugart oder ein bestimmtes Fahrzeug mit besonderen Einrichtungen erstrecken.

§ 23 Absatz 2 FeV

Dem Fahrerlaubnisbewerber darf keine Fahrerlaubnis erteilt werden, wenn die körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen nicht durch Auflagen oder Beschränkungen behoben werden können. Nach § 11 FeV müssen die Bewerber bestimmte Anforderungen erfüllen. Ist dies nicht gegeben, kann ein ärztliches Gutachten durch die Behörde in Auftrag gegeben werden. Beachte: Bei charakterlicher Ungeeignetheit ist § 23 FeV nicht anwendbar (hier gilt § 3 StVG).

Anforderungen

Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. 

§ 11 Absatz 1 Satz 1

Ärztliches Gutachten

Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Führerscheininhaber/Führerscheinbewerber anordnen.

§ 11 Absatz 2 FeV

Die FE-Behörde entscheidet, welche Art von Gutachten erstellt werden soll.

Weigerung

Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen.

§ 11 Absatz 8 FeV

2. Der Fahrerlaubnisinhaber

Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis soweit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an; die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

§ 46 Absatz 3 FeV

Tatsachen nach § 46 (3) FeV werden der Fahrerlaubnisbehörde nur bekannt, wenn die Polizeibeamten vor Ort eine solche Feststellung treffen.

Beispiel: Bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle nach § 36 (5) StVO wird festgestellt, dass der Verkehrsteilnehmer, der ohne Sehhilfe fährt, erhebliche Probleme beim Erkennen von Verkehrszeichen aufweist und das Belehrungsformular nur schlecht lesen kann.

Der Beamte fertigt nach Rückkehr auf die Dienststelle einen Bericht mit den darin aufgeführten Mängeln des Fahrzeugführers und sendet diesen an die Fahrerlaubnisbehörde. Nun erhält die Behörde gemäß § 46 (3) FeV Kenntnis von einem evtl. bedingt geeigneten Verkehrsteilnehmer und die §§ 11 bis 14 FeV finden entsprechende Anwendung.

Wird der Untersuchungsbericht der Behörde übersendet, kann diese nun aufgrund der durchgeführten Untersuchungen (§ 11 Abs. 2), die Fahrerlaubnis nach § 46 (2) FeV mit Auflagen und Beschränkungen versehen. In diesem Fall, erhält der Fahrzeugführer die Auflage, beim Führen von Kraftfahrzeugen eine Brille oder Kontaktlinsen zu tragen. Diese Auflage wird von der Fahrerlaubnisbehörde im Führerschein vermerkt. Fährt der Verkehrsteilnehmer nun weiterhin ohne die Sehhilfe, begeht er eine Ordnungswidrigkeit i.S.d. § 75 Nr. 9 FeV.

Hinweise zum Verfahrensablauf finden Sie auch in meinem Buch Praxiswissen Verkehrsrecht, 3. Auflage* ab Seite 149.

3. Schlüsselzahlen nach der Anlage 9 zur FeV

In den neuen Führerscheinen ab 01.01.99 werden Auflagen und Beschränkungen nur noch als Schlüsselzahlen eingetragen (z.B. 01.01 bedeutet Sehhilfe zu tragen, 45 bedeutet nur Kraftrad mit Beiwagen zu führen).

Bei Eintragungen auf dem Führerschein, die nicht bereits im Muster vorgesehen sind, insbesondere auf Grund von Beschränkungen und Auflagen, sind die in Anlage 9 festgelegten Schlüsselzahlen zu verwenden.

§ 25 Absatz 3

3.1 Auflagen

Auflagen sind an Personen gebundene Verpflichtungen die als eine zur Fahrerlaubnis (FE) hinzutretende Anordnung zu verstehen ist.

Unten aufgeführt sind Eintragungen in alten Führerscheinen; im Klammervermerk sind die neuen Schlüsselzahlen gemäß Anlage 9 der FeV aufgeführt:

  • Kfz-Führer darf nur 100 km/h fahren / (64, Beschränkt auf Fahrten mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als … km/h)
  • Beim Führen von Kraftfahrzeugen sind geeignete Augengläser zu tragen / (01.01, Brille; 01.02, Kontaktlinsen)
  • Beim Führen von Kraftfahrzeugen ist ein Hörgerät zu tragen / (02, Hörhilfe/Kommunikationshilfe) 
  • Fahrten sind nur im Bereich der Gemeinde XY erlaubt / (62, Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis von … km vom Wohnsitz oder innerorts in …/innerhalb der Region …)  
  • Fahren nur am Tage erlaubt /  (61, Beschränkung auf Fahrten bei Tag z. B. eine Stunde nach Sonnenaufgang und eine Stunde vor Sonnenuntergang)
  • Fahren nur mit staubdichter Brille / (01.05, Augenschutz)

3.1.1 Rechtsfolgen

  • Ordnungswidrigkeit für den FE-Bewerber nach § 23 FeV.
  • Ordnungswidrigkeit für den FE-Inhaber nach § 46 FeV.

3.2 Beschränkungen

Beschränkungen sind Bedingungen, nach denen der FE-Inhaber verpflichtet ist, ein bestimmtes Kraftfahrzeug (Typ) oder ein solches Kfz mit besonderen genau zu bezeichnenden Einrichtungen zu benutzen.

Unten aufgeführt sind Eintragungen in alten Führerscheinen; im Klammervermerk sind die neuen Schlüsselzahlen gemäß Anlage 9 der FeV aufgeführt:

  • Nur Kraftfahrzeuge mit max. 100 km/h bbH / (50, Beschränkung auf ein bestimmtes Fahrzeug/eine bestimmte Fahrgestellnummer (Angabe der Fahrzeugidentifizierungsnummer)
  • Gaspedal muss links angebracht sein / (25.08, Gaspedal links)
  • Betriebsbremse muss von Hand bedienbar sein / (20.09, Angepasste Feststellbremse )
  • Nur Kraftfahrzeuge bis 2,8 t zGG / (50, Beschränkung auf ein bestimmtes Fahrzeug/eine bestimmte Fahrgestellnummer (Angabe der Fahrzeugidentifizierungsnummer)
  • Handgashebel erforderlich / (25.04, Handgas )
  • Ein zweiter Außenspiegel muss rechts im Bereich der Windschutzscheibe angebracht sein (44.06, Angepasster Rückspiegel*)
  • BGH-Urteil* zum Außenspiegel rechts NJW 1984/65: Aufgrund der Definition müsste der geforderte zweite Außenspiegel als gegenständliche Beschränkung eingestuft werden. Der BGH hat jedoch entschieden, dass es nicht verhältnismäßig wäre, wegen dem Fehlen des zweiten Außenspiegels ein Fahren ohne Fahrerlaubnis anzuzeigen. Deshalb liegt bei einem Verstoß nur eine Ordnungswidrigkeit vor.

3.2.1 Rechtsfolge zu nachfolgenden Beispielen:

Kfz-Führer darf nur 100 km/h fahren (64).

Wenn der Kfz-Führer nur 100 km/h fahren darf (64), ist dies „nur eine Auflage“, also Ordnungswidrigkeit, da an den Fahrer (Person) gerichtet. Er darf durchaus Kfz mit z.B. 180 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit führen, aber nicht schneller als 100 km/h fahren. 

Nur Kraftfahrzeuge mit max. 100 km/h bbH (50).

Wenn der Fahrer nur ein Kraftfahrzeug mit 100 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit (50) fahren darf, ist dies eine gegenständliche Beschränkung, da er nur ein bestimmtes Kfz führen darf, dass bei 100 km/h abregelt und keine höhere Geschwindigkeit mehr zulässt. Es ist ein Fahren ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG gegeben, wenn er ein anderes Kfz führt, dass nicht auf 100 km/h gedrosselt ist.