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Neue Tatbestandsnummer für Handyverstoß und Rettungsgasse
GesetzesänderungenDas Kraftfahrtbundesamt hat den neuen Tatbestandskatalog in der 12. Auflage (Stand 01.11.2017) veröffentlicht. Darin fehlen allerdings die neuen Tatbestände zu den jüngsten Änderungen zum Handy am Steuer, der Rettungsgasse und dem Verdecken des Gesichts. Diese konnten zeitlich nicht mehr in der neuen Auflage berücksichtigt werden.
Dafür hat das Kraftfahrtbundesamt ein Schreiben nachgeliefert in dem die Tatbestandsnummern für diese Verstöße aufgeführt sind.
Dafür hat das Kraftfahrtbundesamt ein Schreiben nachgeliefert in dem die Tatbestandsnummern für diese Verstöße aufgeführt sind.
Handy am Steuer 2017 – Die neue Vorschrift im IT-Zeitalter
GesetzesänderungenDie neue Vorschrift trat am 19.10.2017 in Kraft. Es wurde an mehreren Stellen nachgebessert.
Die Gerätedefinitionen wurden deutlich ausgeweitet, offen formuliert und erfassen nun (hoffentlich) alle infrage kommenden Geräte, die am Steuer zur Ablenkung führen können. Die erlaubte „Benutzung“ wurde neugefasst und konkretisiert.
Das Bußgeld wurde nochmals erhöht (100 Euro) und eine Qualifizierung für Gefährdung (150 Euro) und Schädigung (200 Euro) eingeführt. Hinzu kommt nach dieser Staffelung weiterhin ein bzw. zwei Punkte und ab der Gefährdung zusätzlich ein Monat Fahrverbot.
Die Gerätedefinitionen wurden deutlich ausgeweitet, offen formuliert und erfassen nun (hoffentlich) alle infrage kommenden Geräte, die am Steuer zur Ablenkung führen können. Die erlaubte „Benutzung“ wurde neugefasst und konkretisiert.
Das Bußgeld wurde nochmals erhöht (100 Euro) und eine Qualifizierung für Gefährdung (150 Euro) und Schädigung (200 Euro) eingeführt. Hinzu kommt nach dieser Staffelung weiterhin ein bzw. zwei Punkte und ab der Gefährdung zusätzlich ein Monat Fahrverbot.
Automatisiertes Fahren – Pflichten Fahrzeugführer, Versicherung, Blackbox
GesetzesänderungenDer Fahrzeugführer darf sich beim automatisierten Fahren vom Verkehrsgeschehen abwenden und andere Tätigkeiten ausführen, muss aber wahrnehmungsbereit bleiben. Im Schadensfall haftet die Versicherung des Fahrzeughalters, um den Opferschutz zu gewährleisten.
Handy am Steuer mit Start-Stopp-Automatik erlaubt
UrteileDas OLG Hamm (Az.: 1 RBs 1/14) entschied: Steht das Auto und der Motor hat sich durch die aktivierte Start-Stopp-Automatik ausgeschaltet, so ist die Nutzung des Handys am Steuer erlaubt. Das Gesetz sieht eine Ausnahme für stehende Kraftfahrzeuge bei ausgeschaltetem Motor vor und mache dabei keine Unterscheidung zwischen einem manuell oder automatisch gestoppten Motor.
Radarwarngeräte – § 23 StVO – Apps, Smartphone, Navi
BasiswissenDurch das Verbot soll die Verkehrssicherheit erhöht werden. Wenn man sich sicher fühlt, nicht „geblitzt“ zu werden, führt dies dazu, Geschwindigkeiten permanent zu überschreiten und somit die Verkehrssicherheit anderer VT zu beeinträchtigen.
Es fallen auch Geräte darunter, die für andere Zwecke gebaut werden, jedoch eine Funktion besitzen die dazu geeignet ist, die Geschwindigkeitsüberwachung zu stören (z.B. das Autoradio, das Smartphone oder das „Navi“).
Es fallen auch Geräte darunter, die für andere Zwecke gebaut werden, jedoch eine Funktion besitzen die dazu geeignet ist, die Geschwindigkeitsüberwachung zu stören (z.B. das Autoradio, das Smartphone oder das „Navi“).
Handy am Steuer – § 23 Absatz 1a StVO, Pflichten für den Fahrzeugführer
BasiswissenWas zählt als Mobiltelefon? Welche Ausnahmen gibt es? Was fällt unter "verbotenes Benutzen" und was ist mit der Start-Stopp-Automatik?
Sicht und Gehör – § 23 Absatz 1 StVO, Pflichten für den Fahrzeugführer
Basiswissen§ 23 StVO richtet sich an den Führer eines Fahrzeugs. Absatz 1 Satz 1 bezieht sich auf die Sicht und das Gehör. Diese dürfen durch Besetzung, Tiere, Ladung, Geräte oder den Fahrzeugzustand nicht beeinträchtigt werden. Absatz 1 Satz 2 formuliert die allgemeine Gewährleistung der Vorschriftsmäßigkeit und Verkehrssicherheit.
Darf der Fahrlehrer während der Fahrt telefonieren oder betrunken sein?
UrteileEin Fahrlehrer, der als Beifahrer neben einem fortgeschrittenen Fahrschüler sitzt, führt nicht im Sinne des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO ein Fahrzeug. Er darf somit als Beifahrer mit einem Handy telefonieren.