Handy am Steuer mit Start-Stopp-Automatik erlaubt

Start-Stop-Automatik
Dieser Beitrag aus 2014 ist seit einer Gesetzesänderung im Oktober 2017 nicht mehr aktuell, verbleibt jedoch zur besseren Nachvollziehbarkeit online. Die aktuelle Rechtslage findet ihr im neuen Beitrag „Handy am Steuer 2017

Steht das Auto und der Motor hat sich durch die aktivierte Start-Stopp-Automatik ausgeschaltet, so ist die Nutzung des Handys am Steuer erlaubt. Damit legt das OLG die Gesetzesvorgaben folgerichtig aus und bestätigt, was wir bereits in unserem Beitrag im Februar 2014 vermutet haben.

Leitsatz: Soweit § 23 Abs. 1a S. 2 StVO für die Ausnahme vom Verbot der Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons bei Kraftfahrzeugen die Ausschaltung des Motors verlangt, ist nicht zwischen einem automatischen Ausschalten des Motors beim bewussten Abbremsen bzw. Anhalten des Fahrzeugs und einer bewussten manuellen Ausschaltung des Motors durch den Fahrzeugführer zu unterscheiden. Ebenso wenig lässt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift entnehmen, dass ein Ausschalten des Motors nur dann gegeben sein soll, wenn zu dessen (Wieder-) Einschaltung die Bedienung einer Zündvorrichtung erforderlich ist.OLG Hamm, 09.09.2014, Az. 1 RBs 1714

Ob sich die Wartezeiten nachfolgender Verkehrsteilnehmer nach der Rotphase an der Ampel zukünftig verlängern, braucht keine Rolle zu spielen. Das Gesetz sieht eine Ausnahme für stehende Kraftfahrzeuge bei ausgeschaltetem Motor vor und mache dabei keine Unterscheidung zwischen einem manuell oder automatisch gestoppten Motor. Fährt der VT zukünftig an eine rote Ampel heran und sein Motor schaltet sich automatisch aus, so darf das Handy benutzt werden.

Auswirkungen für die Polizeipraxis

Mit Sicherheit wird diese Entscheidung schnell Eingang in die Verteidigungsstrategie von Rechtsanwälten finden und bedeutet für uns, dass bei einem Handyverstoß noch weitere Feststellungen getroffen werden müssen. Es gehört schon zur gängigen Praxis, dass wir dokumentieren in welcher Hand und ggf. an welches Ohr der Betroffene sein Handy hielt. Eventuell kann sogar die Farbe des Mobiltelefons erkannt werden. Damit war man bisher für eine Gerichtsverhandlung gewappnet.

„Konnten Sie Motorengeräusch wahrnehmen?“

Nach diesem Urteil müssen wir damit rechnen, dass diese Frage gestellt wird.

Hält der Fahrer sein Fahrzeug an und telefoniert, muss der Zeitpunkt der Nutzung dokumentiert werden. Des Weiteren sollte man darauf achten, ob das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Telefonierens noch rollt?
Gleiches gilt natürlich auch für das Anfahren nach einer Rotphase.

In beiden Beispielen ist entscheidend und muss von uns festgestellt werden, ob der Motor ausgeschaltet war (egal ob händisch oder durch Start/Stop-Automatik).
In dieser Hinsicht bleibt uns nur übrig die Fenster zu öffnen und auf ein Motorengeräusch zu hören.

Fazit

Zugegeben, die Ausnahme gab es bisher auch schon. Warum sollte es wichtiger werden, festzuhalten, ob der Motor in Betrieb war?

1. Der Anteil an Fahrzeugen mit Start-Stopp-Automatik nimmt zu. Es kommen daher immer mehr Verkehrsteilnehmer in Frage.
2. Darüber hinaus ging die Berichterstattung zu diesem Urteil durch sämtliche Medien, auch außerhalb der Fachpresse. Es ist daher anzunehmen, dass sich der ein oder andere Betroffene der Begründung des gestoppten Motors bedienen wird.
Besser man hat darauf geachtet und den Gegenbeweis parat.

Beachte: Sollte dies in Zunkunft tatsächlich dazu führen, dass immer mehr VT die Grünphase verschlafen oder bewusst zuerst ihr Telefonat beenden, dann bleibt immer noch eine Ahndung als Behinderung über § 1 (2) StVO.