Sicht und Gehör – § 23 Absatz 1 StVO, Pflichten für den Fahrzeugführer
Abgrenzung von § 23 StVO zu § 30 StVZO
In unserem Beitrag der letzten Woche haben wir uns mit § 30 StVZO auseinandergesetzt und sind auf Schnittmengen mit § 23 (1) StVO gestoßen.
So tauchen in Absatz 1 Begriffe wie Ladung (§ 22 StVO), Beleuchtung (§ 17 StVO) und Fahrzeugzustand (StVZO) auf, die an sich in anderen Vorschriften speziell geregelt sind.
Wann kommt nun welcher Paragraph zur Anwendung?
1. § 23 StVO – Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden
§ 23 StVO richtet sich an den Führer eines Fahrzeugs. Hier sind die bekannten Definitionen aus den §§ 315c, 316 StGB heranzuziehen. § 23 StVO gilt somit auch für ausländische Fzg-Führer.
1.1 Absatz 1 Satz 1,
bezieht sich auf die Sicht und das Gehör. Diese dürfen durch Besetzung, Tiere, Ladung, Geräte oder den Fahrzeugzustand nicht beeinträchtigt werden.
- Unter der Besetzung sind die Personen gemeint, die neben dem Fahrer befördert werden, nicht der Fahrer selbst.
- Ladung umfasst alle Gegenstände, die sich zum Zweck der Beförderung auf oder in einem Fzg befinden und nicht zur Fahrzeugausrüstung (z. B. Warndreieck, Verbandskasten) oder zu den Zubehörteilen, wie Ersatzräder gehören.
Unter den Begriff der Ladung fallen auch beförderte Tiere, obwohl diese hier gesondert genannt werden. - Geräte können elektronisch betriebene Einrichtungen, wie MP3-Player, Kopfhörer oder das Autoradio sein.
- Fahrzeugzustand beschreibt die aktuelle Beschaffenheit des Fzg zum Zeitpunkt des Führens. Hierzu zählen u.a. die Spiegel und Scheiben.
Beispiele
- Bei nur einem Außenspiegel, darf die Heckscheibe nicht durch Ladung verdeckt sein.
- Ist die Sicht nach hinten durch einen Anhänger oder Ladung verdeckt, benötigt man einen zweiten Außenspiegel.
- Vereiste Frontscheiben oder Seitenscheiben müssen vollständig enteist werden. Nur eine kleine Fläche frei zu machen genügt nicht. Eine Ausnahme ist die Heckscheibe, wenn ausreichende Sicht nach hinten durch Spiegel gegeben ist.
- Laute Musik durch Kopfhörer oder Autoradio beim Fahren ist verboten (Kfz-Führer, aber auch Radfahrer), sofern diese die Wahrnehmung mehr als nur unwesentlich beeinträchtigen.
1.2 Absatz 1 Satz 2,
formuliert die allgemeine Gewährleistung der Vorschriftsmäßigkeit und Verkehrssicherheit.
Wie die Ladung zu verstauen/sichern ist, ergibt sich aus § 22 StVO.
Haben andere Personen als der Fahrer das Fzg beladen, muss der Fahrer nach § 23 StVO die Ladung vor Fahrantritt kontrollieren.
Besetzung kann bei zu vielen beförderten Personen eine Rolle spielen, aber nur dann, wenn der Fahrer in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt ist (3 Personen sitzen auf den 2 Vordersitzen).
Beispiele
Der Fahrer ist verantwortlich,
- dass die Plane des Lkw richtig verschlossen ist
- dass sich auf dem Dach oder der Plane des Lkw keine Schneemassen oder Eisplatten befinden, die bei Beschleunigung des Fahrzeugs herabrutschen können
- dass die Beleuchtungseinrichtungen richtig eingestellt sind
- dass die Fahrzeugtüren geschlossen sind
Darüber hinaus auch ein Radfahrer, der sich Gegenstände zum Transport an den Lenker hängt und deshalb das Fahrrad nicht mehr sicher lenken kann oder eine Person auf dem Gepäckträger mitnimmt.
1.3 Abgrenzung zu anderen Vorschriften
Spezialbestimmungen aus der StVZO bzw. den §§ 21, 22 StVO haben Vorrang vor § 23 StVO. Ist ein Zustand in den Spezialvorschriften nicht geregelt, kann § 23 (1) StVO greifen.
Die StVZO bezieht sich auf die Vorschriftmäßigkeit der Bauart des Fzg und einzelner Fzg-Teile.
Beispiel
Ist die Fahrradbeleuchtung nicht vorschriftsmäßig, ist über § 67 StVZO zu ahnden.
So muss z. B. der Großflächenrückstrahler mit einem „Z“ versehen sein. Fehlt dieses „Z“ ist der Rückstrahler nicht vorschriftsmäßig.
Ist die Beleuchtung nicht betriebsbereit oder sie fehlt, ist nach § 23 StVO zu ahnden.
Der nächste Beitrag befasst sich mit den anderen Vorschriften aus § 23 StVO. Da gibt es auch bei dem klassischen „Handyverstoß“ einiges zu beachten.