Immer auf dem neuesten Stand
Beiträge zu aktuellen VR-Themen, die sich aus aktueller Rechtsprechung und durch Gesetzesänderungen ergeben.
Erfahrung
Fundiertes Wissen aus über 30 Jahren Lehrtätigkeit bei der Polizei Baden-Württemberg.
Drei Bücher auf dem Markt
Die Leser von über 90.000 verkauften Exemplaren können sich nicht täuschen. Für die Polizeipraxis und die Ausbildung.
Fahrer- und Halterpflichten nach § 31 StVZO
Vor Fahrtantritt hat sich der Fahrer selbst zu prüfen, ob er ein Fahrzeug sicher führen kann. Dies bezieht sich insbesondere auf körperliche und/oder geistige Beeinträchtigungen.
Führerschein mit neuer Schlüsselzahl 197 ab 01.04.2021
Mit der neuen Schlüsselzahl 197 auf dem Führerschein wird bestätigt, dass der Inhaber die Fahrprüfung auf einem Kraftfahrzeug mit Automatikgetriebe abgelegt hat und eine praktische Ausbildung zum Führen von Fahrzeugen der Klasse B mit Schaltgetriebe absolviert wurde.
Zulassung im Straßenverkehr – Auflagen und Beschränkungen
Diese Vorschriften bieten der Fahrerlaubnisbehörde die Möglichkeit, Auflagen und Beschränkungen zu erteilen, die der Fahrerlaubnisinhaber zu beachten hat. Dies kommt immer dann in Betracht, wenn die Person körperliche oder geistige Beeinträchtigungen aufweist, die eine sichere Teilnahme am Straßenverkehr nicht gewährleisten können. Durch Auflagen und Beschränkungen sollen die Defizite ausgeglichen werden, damit eine sichere Teilnahme möglich ist.
Grundregeln der Zulassung von Personen zum Straßenverkehr
In den nächsten zwei Beiträgen befassen wir uns mit der Zulassung von Personen im Straßenverkehr.
Im 1. Teil wird auf die eingeschränkte Zulassung von verkehrsschwachen Personen bzw. verkehrsschwache Personen, die Tiere und fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge führen wollen, eingegangen.
Im 2. Teil wird die eingeschränkte Zulassung von Personen besprochen, die fahrerlaubnispflichtige Fahrzeuge führen wollen.