Führerschein mit neuer Schlüsselzahl 197 ab 01.04.2021

Gesetzbuch

§ 17a FeV Beschränkung für Fahrzeuge mit Automatikgetriebe

Die Schlüsselzahl 78 bedeutet, dass man nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe fahren darf.

Die neue Schlüsselzahl 197 bedeutet, dass die Prüfung auf einem Kraftfahrzeug mit Automatikgetriebe abgelegt wurde und eine praktische Ausbildung zum Führen von Fahrzeugen der Klasse B mit Schaltgetriebe absolviert wurde (§ 17a FeV).

1. Vorgeschichte:

Bis 1986 war es in Deutschland möglich trotz praktischer Prüfung auf einem Automatik-Fahrzeug auf die Automatikbeschränkung zu verzichten, wenn während der Fahrschulausbildung sechs Stunden auf einem Fahrzeug mit Schaltgetriebe absolviert worden waren. Trotz des Ablegens der praktischen Fahrerlaubnisprüfung auf einem Automatik-Fahrzeug wurde in diesen Fällen bei Vorliegen der entsprechenden Bescheinigung von einer Beschränkung auf Automatik-Fahrzeuge verzichtet und nur der Umstand, dass die Prüfung auf einem solchen Fahrzeug erfolgt ist, im Führerschein vermerkt.

Auf Veranlassung des Bundesrates ist aus Verkehrssicherheitsgründen die Fahrerlaubnis seit dem 1.4.1986 auf das Führen ohne Schaltgetriebe zu beschränken, wenn die praktische Fahrerlaubnisprüfung auf einem solchen Fahrzeug abgelegt wurde.

1.1 Dies führte zu folgender Rechtslage:

Wird die Fahrschulprüfung auf einem Automatik-Fahrzeug durchgeführt, wird dies im Führerschein in der Spalte 12 mit der Schlüsselzahl 78 (Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe) dokumentiert. Das heißt im Klartext, dass ein Fahrzeugführer, der diese Schlüsselzahl 78 eingetragen hat, nur Automatik-Fahrzeuge führen darf. Fährt er z. B. einen Pkw mit Schaltgetriebe, fährt er ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG (Vergehenstatbestand), da er eine gegenständliche Beschränkung nicht beachtet hat. Siehe auch Erläuterungen zu Beschränkungen und Auflagen unter der Nummer 3.

2. Problematik:

Fahrzeuge mit alternativen Antrieben und hochautomatisierten Fahrfunktionen sind heute in der Regel mit Automatikgetriebe oder auch ohne Getriebe ausgestattet. Um jedoch die Beschränkung zu vermeiden, bevorzugen Fahrschüler aktuell die Ausbildung und praktische Fahrerlaubnisprüfung auf einem Fahrzeug mit Schaltgetriebe.

Daher werden Fahrzeuge mit Automatikgetriebe in der Fahrschülerausbildung nur wenig eingesetzt. Um den Verkehr sicherer und nachhaltiger zu machen, soll die Attraktivität von Fahrzeugen mit alternativen Antrieben und hochautomatisierten Fahrfunktionen bei jungen Fahranfängern erhöht werden. Um jungen Fahranfängern bereits während der Ausbildung die Nutzung von Fahrzeugen mit alternativen Antrieben und die Nutzung hochautomatisierter Fahrfunktionen zu ermöglichen und sie mit der neuen Technik und deren Anwendung vertraut zu machen, müssen Anreize für die Nutzung derartiger Fahrzeuge in der Fahrschülerausbildung geschaffen werden, indem damit verbundene Einschränkungen wegfallen.

Dabei muss jedoch den Verkehrssicherheitsbedenken, die 1986 zur Einführung der Beschränkung geführt haben, Rechnung getragen werden.

2.1 Lösung:

Für die Fahrerlaubnis der Klasse B wird die Möglichkeit geschaffen, trotz praktischer Fahrerlaubnisprüfung auf einem Automatik-Fahrzeug die Fahrerlaubnis unbeschränkt zu erteilen, wenn zuvor eine praktische Ausbildung auf dem Fahrzeug mit Schaltgetriebe erfolgt ist. In diesem Fall wird die neue Schlüsselzahl 197 vergeben. Diese Möglichkeit wird sowohl Bewerbern um eine Fahrerlaubnis als auch grundsätzlich Inhabern einer beschränkten Fahrerlaubnis der Klasse B eröffnet. Für andere Fahrelaubnisklassen gibt es diese Möglichkeit nicht.

Im Gegensatz zu den bis 1986 geltenden Bestimmungen wird die erforderliche Fahrstundenzahl von mindestens sechs Stunden auf mindestens zehn Stunden erhöht (§ 5a Fahrschüler-Ausbildungsordnung). Zusätzlich muss der Inhaber der Fahrschule/die verantwortliche Leitung bescheinigen (Anlage 7), dass der Bewerber/Inhaber einer beschränkten Fahrerlaubnis der Klasse B in der Lage ist, auch ein Fahrzeug mit Schaltgetriebe der Klasse B sicher, verantwortungsvoll und umweltbewusst zu führen. Auf diese Weise wird unter Berücksichtigung von Verkehrssicherheitsbedenken die Ausbildung auf Fahrzeugen mit alternativen Antrieben und hochautomatisierten Fahrfunktionen gefördert.

2.2 Neue Rechtslage ab dem 01.04.2021:

Wird die Schlüsselzahl 197 in der Spalte 12 eingetragen, kann der Fahrzeugführer sowohl Kfz mit Automatikgetriebe als auch Fahrzeuge mit Schaltgetriebe fahren. Somit begeht er kein Fahren ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG.

§ 17a Beschränkung auf Fahrzeuge mit Automatikgetriebe (Auszugsweise)

(1) Wird die Prüfungsfahrt auf einem Kfz mit Automatikgetriebe durchgeführt, ist die Fahrerlaubnis (FE) auf das Führen von Kfz mit Automatikgetriebe zu beschränken.
(2) Die Beschränkung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist auf Antrag aufzuheben, wenn der Inhaber der FE dem Sachverständigen oder Prüfer in einer praktischen Prüfung nachweist, dass er zur sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Führung eines Kfz mit Schaltgetriebe befähigt ist.
Die Beschränkung auf das Führen von Kfz mit Automatikgetriebe der FE der Klasse B ist auch aufzuheben, wenn der Inhaber einer FE der Klasse B der nach Landesrecht zuständigen Behörde durch Vorlage einer Bescheinigung nach Anlage 7 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung nachweist, dass er zur sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Führung eines Kfz der Klasse B mit Schaltgetriebe befähigt ist.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 entfällt die Beschränkung auf das Führen von Kfz mit Automatikgetriebe der FE der Klasse B, wenn der Bewerber durch Vorlage einer Bescheinigung nach Anlage 7 (siehe unter Nummer 4) der FahrschülerAusbildungsordnung dem Sachverständigen oder Prüfer oder der nach Landesrecht zuständigen Behörde nachweist, dass er zur sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Führung eines Kfz mit Schaltgetriebe der Klasse B befähigt ist.
(4) Der Nachweis über die Befähigung zur sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Führung eines Kfz mit Schaltgetriebe der Klasse B erfolgt durch die Schlüsselzahl 197 in Spalte 12 der die Klasse B betreffenden Zeile des Führerscheins.
(5) Als Kfz mit Automatikgetriebe gilt ein Kfz, das ohne Schaltgetriebe ausgestattet ist. Als Kfz mit Schaltgetriebe gilt ein Kfz, das verfügt über
1. ein Kupplungspedal, das der Fahrer jeweils beim Anfahren oder beim Anhalten des Fahrzeugs sowie beim Gangwechsel bedienen muss, oder
2. im Fall der Klassen A1, A2 und A über einen von Hand zu bedienenden Kupplungshebel, den der Fahrer jeweils beim Anfahren oder beim Anhalten des Fahrzeugs sowie beim Gangwechsel bedienen muss.“

3. Erläuterungen zu Auflagen und Beschränkungen im Führerschein:

§ 23 Geltungsdauer der Fahrerlaubnis, Beschränkungen und Auflagen

Absatz 2 

Ist der Bewerber nur bedingt zum Führen von Kfz geeignet, kann die FE-Behörde die FE soweit wie notwendig beschränken oder unter den erforderlichen Auflagen erteilen. Die Beschränkung kann sich insbesondere auf eine bestimmte Fzg-Art oder ein bestimmtes Fzg mit besonderen Einrichtungen erstrecken.

Auflagen sind an die Person gebundene Verpflichtungen, die als eine zur Fahrerlaubnis hinzutretende Anordnung zu verstehen sind.

Beispiele:

  • Mit der Schlüsselzahl 01.01 darf man nur mit Brille fahren bzw. mit Schlüsselzahl 02 nur mit Hörgerät.
  • Rechtsfolgen: Ordnungswidrigkeit für den FE-Bewerber nach § 23 FeV und für den FE-Inhaber nach § 46 FeV.

Beschränkungen sind Bedingungen, nach denen der FE-Inhaber verpflichtet ist, ein ganz bestimmtes Kfz (Typ) oder nur ein solches Kfz mit besonderen Einrichtungen zu führen.

Beispiele:

  • Mit der Schlüsselzahl 78 darf man nur Automatikfahrzeuge führen oder mit der Schlüsselzahl 45 nur Krafträder mit Seitenwagen.
  • Rechtsfolge: Fahren ohne FE nach § 21 StVG, da eine gegenständliche Beschränkung nicht beachtet wird.

Weitere Infos über Auflagen und Beschränkungen im Führerschein können auch in meinem Buch Praxiswissen Verkehrsrecht, 3. Auflage* nachgelesen werden.

4. Anlage 7 zur FeV: Fahrschüler-Ausbildungsordnung