Motorräder Klasse A2: Leistung wird geändert

Motorrad Führerschein A2, Leistung Änderung

Update 22.01.2017

Neue Regelung in der Fahrerlaubnisklasse A2 in Kraft

Ab dem 28.12.1016 dürfen mit der Klasse A2 nur noch Motorräder geführt werden, die im Originalzustand maximal 70 kW aufweisen.

Für Fahrerlaubnisinhaber der Klasse A2, die ihre Fahrerlaubnis ab dem 19. Januar 2013 bis zum Ablauf des 27. Dezember 2016 erworben haben, gibt es einen Besitzstand. Diese Fahrerlaubnisinhaber dürfen im Inland auch Motorräder führen, die im Originalzustand mehr als 70 kW hatten (siehe Gesetzestext § 76 FeV).

6 (1) FeV, alter Gesetzestext

Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg nicht übersteigt.

6 (1) FeV, neuer jetzt gültiger Gesetzestext

Krafträder (auch mit Beiwagen) mit
a) einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und
b) einem Verhältnis der Leistung zum Gewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg,
die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet sind.

Neuer Besitzstand

§ 6 Absatz 1 zu Klasse A2
Inhaber einer ab dem 19. Januar 2013 bis zum Ablauf des 27. Dezember 2016 erteilten Berechtigung zum Führen von Krafträdern (auch mit Beiwagen) mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,2 kW/kg nicht übersteigt, sind im Inland auch zum Führen von Krafträdern berechtigt, deren Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet ist.§ 76 Nr. 6a FeV

Beachte: Vorsicht bei Fahrten im Ausland, wenn das Krad im Originalzustand mehr als 70 kW aufweist. Da dieser Besitzstand nur im Inland gilt, stellt das Führens eines solchen Krads mit der Fahrerlaubnisklasse A2 ein Fahren ohne Fahrerlaubnis gem. § 21 StVG dar. Sie benötigen zum rechtmäßigen Führen mindestens die FE-Klasse A.


Update 16.07.2016:

Bundesrat setzt Änderungsverordnung von der Tagesordnung ab

Der Bundesrat hat am 8. Juli 2016 die 11. Änderungsverordnung zur FeV, in der es auch um die Klasse A2 geht, von der Tagesordnung abgesetzt. Ob ein Land oder der Bund nachbessern will, ist leider nicht bekannt.

Die Gesetzesvorlage soll in einer der nächsten Sitzungen behandelt werden. Dies ist frühestens am 23.09.2016.


Ursprüngliche Meldung:

Inhaber der FE-Klasse A2 aufgepasst!

Krafträder der FE-Klasse A2 werden neu definiert. Änderungen sollen im Jahr 2016 umgesetzt werden. Besitzstandswahrung für das Inland ist vorgesehen, wenn der Bundesrat dem zustimmt.

Vorgaben der EU-Richtlinie

Nach der 3. Führerschein-Richtlinie der EU (Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006), wurde die FE-Klasse A2 nach Artikel 4 Nr. 3b wie folgt definiert:

Krafträder mit einer Motorleistung von bis zu 35 kW und einem Leistungsgewicht bis zu 0,2 kW/kg, die nicht von einem Fahrzeug mit mehr als der doppelten Motorleistung abgeleitet sind.Artikel 4 Nr. 3b, 3. EU-Führerscheinrichtlinie

Bisherige unsachgemäße Umsetzung in der BRD

Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,2 kW/kg nicht übersteigt.§ 6 FeV, Klasse A2 (aktuelle Fassung)

Der Zusatz, welcher die offene (ungedrosselte) Motorleistung von A2-Fahrzeugen auf maximal 70 kW (96 PS) begrenzt, wurde in der BRD nicht umgesetzt. Deshalb wird vor dem Europäischen Gerichtshof ein „Vertragsverletzungsverfahren“ gegen Deutschland  angestrebt.

Mit der 11. Änderungsverordnung zur FeV soll die Klasse A2 der der Europäischen Richtlinie angepasst werden, um einer Verurteilung zu entgehen. Der Bundesrat wird voraussichtlich am 8. Juli darüber entscheiden.

Welche Folgen hat dies?

Man ging anfangs davon aus, dass die bisherige Regelung ohne Leistungsbeschränkung in Deutschland keinen Besitzstand erhalten wird. Somit dürften Motorräder mit mehr als 70 kW Ausgangsleistung (offene Version), die auf 35 kW gedrosselt wurden, mit der alten Klasse A2 nicht mehr geführt werden. Bei Nichtbeachtung würde somit ein Fahren ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG vorliegen (Vergehenstatbestand). Die Besitzer solcher Motorräder sind faktisch gezwungen ihr Fahrzeug zu veräußern oder die FE-Klasse A zu erwerben.

Die Entscheidung des Bundesrates (Drucksache 253/16 vom 23.05.2016) am 08.07.16 rückt näher. In dieser Drucksache ist ein Besitzstand fürs Inland vorgesehen. Wir informieren, sobald darüber entschieden wurde!

Hinweis für Fahrten ins Ausland

Andere europäische Staaten haben diese Richtlinie wortgetreu umgesetzt und verfolgen dies als Fahren ohne Fahrerlaubnis. Deshalb ist von Fahrten ins Ausland abzuraten, wenn die Maschine im ungedrosselten Zustand mehr als 70 kW aufweist – egal ob für Deutschland ein Besitzstand eingeführt wird oder nicht. Im EU-Ausland müssen die Fahrzeuge der Leistungsbeschränkung entsprechen.