Die neue Fahrerlaubnisklasse AM

Gesetzbuch

Die neue Fahrerlaubnisklasse AM ein Buch mit 7 Siegeln?

Jetzt ist es soweit. In der wichtigen deutschen Fahrerlaubnisverordnung (FeV), wird auf eine EU-Verordnung verwiesen. Man muss nun diese Verordnung durchlesen, um zu erfahren, welche Fahrzeuge man mit der Fahrerlaubnisklasse AM fahren darf.

Im ersten Beitrag will ich Ihnen aufzeigen, welche Fahrzeuge mit der Fahrerlaubnisklasse AM (früher der Mopedführerschein) geführt werden dürfen. Hierzu müssen wir uns jetzt leider mit der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 beschäftigen, da im § 6 der FeV nur noch auf diese VO verwiesen wird.

Viel Spaß beim Lesen, und nehmen Sie sich ein bisschen Zeit. Beachten Sie bitte, dass ich Ihnen hier nur die relevanten Artikel aufgeführt habe. Insgesamt besteht die Verordnung aus 76 Seiten.

Im zweiten Beitrag werde ich Ihnen das Ergebnis zum besseren Verständnis in Kürze darstellen.


Mit der 12. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung, wurde die Fahrerlaubnisklasse AM zum 24.08.2017, neu definiert.

Mit der Klasse AM dürfen Sie gemäß § 6 FeV folgende Fahrzeuge führen:
– Leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B nach Artikel 4 Absatz 2 Buchst. a
– Dreirädrige Kleinkrafträder der Klasse L2e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b
– Leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L6e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f

der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52).§ 6 Abs. 1 FeV

Nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 dürfen nachfolgend aufgeführten Fahrzeuge gefahren werden:

(b) Leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e, mit den Unterklassen:

(i) Fahrzeug der Klasse L1-eA (Fahrrad mit Antriebssystem),
(ii) Fahrzeug der Klasse L1-eB (zweirädriges Kleinkraftrad).Artikel 4 Abs. 2 VO 168/2013

Da aus dem Artikel 4 Absatz 2 keine weiteren Informationen zu entnehmen sind, muss noch die Anlage 1 dieser Verordnung beachtet werden.

Beschreibung der Fahrzeuge nach der Anhang 1 zur Verordnung (EU) Nr. 168/2013:

1. Das leichte zweirädrige Kraftfahrzeug muss
(4) zwei Räder und eine der unter Artikel 4 Absatz 3 genannten Antriebsformen und
(5) ein Hubvolumen von ≤ 50 ccm, falls ein PI-Verbrennungsmotor Teil der Antriebskonfiguration des Fahrzeugs ist, und
(6) bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs ≤ 45 km/h und
(7) maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung (1) ≤ 4 000 W und
(8) Gesamtmasse = technisch zulässige Masse nach Angabe des Herstellers undAnhang 1 zur VO 168/2013

mit den Unterklassen:

1.1 Fahrzeug der Klasse L1-eA (Fahrrad mit Antriebssystem),
(9) Räder, die für den Pedalantrieb ausgelegt und mit einem Hilfsantrieb ausgerüstet sind, dessen Hauptzweck die Unterstützung der Pedalfunktion ist, und
(10) die Leistung des Hilfsantriebs wird beim Erreichen einer Fahrzeuggeschwindigkeit von 25 km/h unterbrochen und
(11) maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung (1) ≤ 1 000 W und
(12) ein drei- oder vierrädriges Fahrrad, das mit den zusätzlichen spezifischen Kriterien 9 bis 11 für die Einstufung als Unterklasse übereinstimmt, gilt als technisch gleichwertig in Bezug auf ein zweirädriges L1e-A-Fahrzeug.Anhang 1 zur VO 168/2013
1.2 Fahrzeug der Klasse L1-eB (zweirädriges Kleinkraftrad);
(9) Ein sonstiges Fahrzeug der Klasse L1e, das anhand der Kriterien 9 bis 12 nicht als L1e-A-Fahrzeug eingestuft werden kann.Anhang 1 zur VO 168/2013

Außerdem darf man nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 nachfolgend aufgeführten Fahrzeuge gefahren werden:

2. Dreirädrige Kleinkrafträder der Klasse L2e
b) Fahrzeug der Klasse L2e (dreirädriges Kleinkraftrad), mit den Unterklassen:

i) Fahrzeug der Klasse L2e-P (dreirädriges Moped, ausgelegt für die Beförderung von Personen),
ii) Fahrzeug der Klasse L2e-U (dreirädriges Moped, ausgelegt für die Beförderung von Gütern);Artikel 4 Abs. 2 VO 168/2013

Beschreibung der Fahrzeuge nach der Anhang 1 zur Verordnung (EU) Nr. 168/2013:

(4) drei Rader und eine der unter Artikel 4 Absatz 3 genannten Antriebsformen und
(5) ein Hubvolumen von ≤ 50 cm3, falls ein PI-Motor mit Innenverbrennung, oder ein Hubvolumen von ≤ 500 cm3, falls ein CI-Motor Teil der Antriebskonfiguration des Fahrzeugs ist, und
(6) bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit ≤ 45 km/h und
(7) maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung (1) ≤ 4 000 W und
(8) Masse in fahrbereitem Zustand ≤ 270 kg und
(9) ausgerüstet mit höchstens zwei Sitzplatzen, einschließlich des Fahrersitzes undAnhang 1 zur VO 168/2013

mit den Unterklassen:

2.1 L2e-P Dreirädriges Kleinkraftrad für Personenbeförderung
(10) Ein L2e-Fahrzeug außer jenen, die mit den spezifischen Einstufungskriterien für ein L2e-U-Fahrzeug übereinstimmen.Anhang 1 zur VO 168/2013
2.2 L2e-U Dreirädriges Kleinkraftrad für Güterbeförderung
(10) ausschließlich für die Beförderung von Gütern ausgelegtes Fahrzeug mit offener oder geschlossener, nahezu ebener und horizontaler Ladeflache, das die folgenden Kriterien erfüllt:

a) Lange Ladeflache × Breite Ladeflache ≥ 0,3 × Lange Fahrzeug × größte Breite Fahrzeug oder
b) eine gleichwertige Ladeflache gemäß voranstehender Definition, die zur Montage von Maschinen und/oder Geraten bestimmt ist, und
c) ausgelegt mit einer Ladeflache, die durch eine feste Trennwand eindeutig von dem den Fahrzeuginsassen vorbehaltenen Raum abgetrennt ist, und
d) die Ladeflache ist in der Lage, ein Mindestvolumen aufzunehmen, das einem Würfel mit einer Kantenlange von 600 mm entspricht.Anhang 1 zur VO 168/2013

Außerdem darf man nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 die nachfolgend aufgeführten Fahrzeuge gefahren werden:

3. Leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L6e,
Fahrzeug der Klasse L6e (leichtes vierrädriges Kraftfahrzeug), mit den Unterklassen:
i) Fahrzeug der Klasse L6e-A (leichtes Straßen-Quad),
ii) Fahrzeug der Klasse L6e-B (leichtes Vierradmobil), mit den Unterklassen:

— Fahrzeug der Unterklasse L6e-BU (leichtes Vierradmobil für Güterbeförderung): ausschließlich für die Beförderung von Gütern ausgelegtes Nutzfahrzeug,
— Fahrzeug der Unterklasse L6e-BP (leichtes Vierradmobil für die Beförderung von Personen): hauptsächlich für die Beförderung von Personen ausgelegtes Fahrzeug;Artikel 4 Abs. 2 VO 168/2013

Beschreibung der Fahrzeuge nach der Anhang 1 zur Verordnung (EU) Nr. 168/2013:

(4) vier Räder und eine der unter Artikel 4 Absatz 3 genannten Antriebsformen und
(5) bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs ≤ 45 km/h und
(6) Masse in fahrbereitem Zustand < 425 kg und
(7) ein Hubvolumen von ≤ 50 cm3, falls ein PI-Motor Teil der Antriebskonfiguration des Fahrzeugs ist, oder ein Hubvolumen von ≤ 500 cm3, falls ein CI-Motor Teil der Antriebskonfiguration des Fahrzeugs ist, und
(8) ausgerüstet mit höchstens zwei Sitzplatzen, einschließlich des Fahrersitzes, undAnhang 1 zur VO 168/2013
3.1 L6e-A Leichtes Straßen-Quad
(9) Fahrzeug der Klasse L6e, das nicht mit den spezifischen Einstufungskriterien für ein Fahrzeug der Unterklasse L6e-B übereinstimmt, und
(10) maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung (1) ≤ 4 000 W.Anhang 1 zur VO 168/2013
3.2 L6e-B Leichtes Vierradmobil
(9) geschlossener, höchstens von drei Seiten zugänglicher Fahrer- und Fahrgastraum und
(10) maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung (1) ≤ 6 000 W undAnhang 1 zur VO 168/2013
3.3 L6e-BP Leichtes Vierradmobil für Personenbeförderung
(11) hauptsachlich für die Beförderung von Personen ausgelegtes L6e-B-Fahrzeug und
(12) L6e-B-Fahrzeug, das nicht dem spezifischen Einstufungskriterium für ein L6e-BU-Fahrzeug entspricht.Anhang 1 zur VO 168/2013
3.4 L6e-BU Leichtes Vierradmobil für Güterbeförderung
(11) ausschließlich für die Beförderung von Gütern ausgelegtes Fahrzeug mit offener oder geschlossener, nahezu ebener und horizontaler Ladeflache, dass die folgenden Kriterien erfüllt:

a) Lange Ladeflache × Breite Ladeflache > 0,3 × Lange Fahrzeug × Breite Fahrzeug oder
b) eine gleichwertige Ladeflache gemäß voranstehender Definition, die zur Montage von Maschinen und/oder Geraten bestimmt ist, und
c) ausgelegt mit einer Ladeflache, die durch eine feste Trennwand eindeutig von dem den Fahrzeuginsassen vorbehaltenen Raum abgetrennt ist, und
d) die Ladeflache ist in der Lage, ein Mindestvolumen aufzunehmen, das einem Würfel mit einer Kantenlange von 600 mm entspricht.Anhang 1 zur VO 168/2013

Ist das Fahrerlaubnisrecht in Bezug auf die Fahrerlaubnisklasse AM im § 6 der Fahrerlaubnisverordnung für Sie/Euch verständlich dargestellt?

4. Fazit:

Wenn die FeV nicht geändert wird, muss sich jeder Bürger (auch 16-jährige) den Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a, b oder f der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen und die dazugehörigen Anhang 1 anschauen, um zu erfahren, welches Fahrzeug man führen darf.

Im zweiten Teil, der in Kürze folgt, werde ich die Klasse AM verständlich aufbereiten.