Begleitendes Fahren 17: Auflagen, Verstöße, Ahndung

 Ordnungswidrigkeiten

1. Wird die Prüfbescheinigung nicht mitgeführt oder trotz Verlangens nicht ausgehändigt ist eine Owi nach § 48a FeV gegeben

Hat die Begleitperson keinen FS dabei, muss nach 4 (2) FeV i.V. m. § 48a (5) FeV geahndet werden, da der Verstoß im § 48a FeV nicht aufgeführt ist (siehe auch folgende Erläuterung).

2. Die Prüfbescheinigung, die kein Lichtbild enthält (Anlage 8a zur FeV), ist nur i.V.m. einem amtlichen Lichtbildausweis gültig

Hat der Fahrer keinen Lichtbildausweis dabei, muss meiner Meinung nach eine ungültige Prüfbescheinigung mit einer fehlenden Prüfbescheinigung gleichzusetzen sein. Dieser Verstoß ist im Tatbestandskatalog aber nicht aufgeführt. Somit haben wir keine Ahndungsmöglichkeiten.
Nach Rücksprache mit der Bußgeldbehörde würde ich eine Anzeige mit dem Vermerk vorlegen, „Lichtbildausweis nicht mitgeführt“.

Info: Siehe auch Kapitel 4.1.2 („Aufbau der bundeseinheitlichen Tatbestandsnummer“ – Auffangtatbestand) im bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog.

3. Der Fahrer händigt nach Vollendung des 18. Lebensjahres weiterhin seine Prüfbescheinigung aus

Ab Vollendung des 18. Lebensjahres händigt die Fahrerlaubnisbehörde den Kartenführerschein aus. Die Prüfbescheinigung gilt nur noch 3 Monate nach Vollendung des 18. Lebensjahres.
Fährt der Inhaber nach Ablauf der 3-Monatsfrist mit der Prüfbescheinigung, muss er ein Verwarnungsgeld von 10 Euro zahlen, da er den FS nicht mitführt (§ 4 Abs. 2 FeV).

Achtung: Es liegt kein Fahren ohne FE nach § 21 StVG vor.

4. Fahren ohne Begleitperson

ist kein Fahren ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG.

Wird ohne Begleitperson gefahren, verstößt der Fahrer gegen eine Auflage. Dies ist eine Owi nach § 48a FeV und hat den Widerruf der Prüfbescheinigung zur Folge (§ 6e (2) StVG) und führt zur Verlängerung der Probezeit. Eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B oder BE darf nur nach Teilnahme an einem Aufbauseminar erfolgen.

Die Klassen AM und L werden ebenfalls widerrufen, da diese gleichzeitig mit der Klasse B erteilt wurden. Nur wenn FE-Klassen AM und L vorab erworben wurden, bleiben sie bestehen.

 5. Unterschiedliche Rechtsauffassung

Die folgenden Verstöße sind nach dem neuen Bußgeldkatalog (Stand 01.04.13) nicht mehr ordnungswidrig:

  • Begleitung durch eine alkoholisierte Person und
  • Begleitung durch eine Person, die keine Klasse B mehr besitzt,
    weil der FS nach §§ 94, 98 StPO beschlagnahmt wurde, ein Fahrverbot nach § 25 StVG verhängt wurde oder ein Entzug der FE nach § 69a StGB gegeben ist.

Nicht nur meiner Meinung nach, muss ein Widerruf der FE auch möglich sein, wenn die Bedingungen des § 48a FeV nicht beachtet werden.

Der Absatz 5 (keine gültige FE) und/oder Absatz 6 (Alkohol bei der Begleitperson), müsste ebenfalls bußgeldbewehrt sein, da man unter diesen Umständen von vorn herein als Begleitperson ausscheidet (Die amtl. Begründung bestätigt dies).

Das kann nicht im Sinne der Gesetzgebung sein. Muss der Tatbestandskatalog geändert werden?

Weitere Informationen

  • Wird der Fahrer von einer alkoholisierten Begleitperson (BAK von 0,5 Promille oder mehr) begleitet, liegt kein Verstoß nach § 24a StVG vor, da die Begleitperson nicht als Kfz-Führer einzustufen ist.
  • Die Prüfbescheinigung ist nur in Deutschland gültig.
  • Im Ausland wird das Dokument nicht als ordnungsgemäßer Nachweis über das Bestehen einer gültigen Fahrerlaubnis anerkannt. In Österreich wird die deutsche Prüfbescheinigung anerkannt, da es dort ein vergleichbares Modell gibt.
  • Für die Klasen AM und L kann auch ein Kartenführerschein ausgestellt werden. Der Kartenführerschein ist auch im Ausland gültig.
  • Die Klassen AM und L dürfen ohne Begleitperson gefahren werden, da das Mindestalter für diese Klassen 16 Jahre beträgt (§ 10 FeV) und die Klasse B außerdem berechtigt, die Klassen AM und L zu führen (§ 6 Abs. 3 Nr. 4 FeV).
  • Mit Aushändigung der Prüfbescheinigung beginnt sofort die Probezeit nach § 2a StVG (Beträgt 2 Jahre), es sei denn, er war schon im Besitz der FE-Klasse A1, dann begann die Probezeit mit Erwerb der Klasse A1 (§ 32 FeV).
  • Nach § 6e Abs. 3 Satz 2 StVG sind für Prüfungsbescheinigungen die Vorschriften über den FS entsprechend anzuwenden. Begeht der Fahrer einen Verstoß, der zum Entzug der FE führen würde, muss die Prüfbescheinigung anstelle des FS beschlagnahmt werden.