Der Krankenfahrstuhl aus fahrerlaubnis- und zulassungsrechtlicher Sicht
1. Fahrerlaubnisrecht
Fahrerlaubniszwang
Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Fahrerlaubnis.§ 4 (1) FeV
Ausgenommen ist nach § 4 (1) Nr. 2 der motorisierte Krankenfahrstuhl:
Motorisierte Krankenfahrstühle sind einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit Elektroantrieb, einer Leermasse von nicht mehr als 300 kg einschließlich Batterien jedoch ohne Fahrer, mit einer zulässigen Gesamtmasse (zG) von nicht mehr als 500 kg, einer bbH von nicht mehr als 15 km/h, einer Breite über alles von max. 110 cm.
Fahrerlaubnisfreie Kraftfahrzeuge dürfen aber nicht von jeder Person gefahren werden. Zu beachten ist der § 10 FeV.
Mindestalter
Das Mindestalter für das Führen eines Kraftfahrzeugs, für das eine Fahrerlaubnis nicht erforderlich ist, beträgt 15 Jahre. Dies gilt nicht für das Führen eines motorisierten Krankenfahrstuhls nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FeV mit einer bbH von nicht mehr als 10 km/h durch behinderte Menschen.§ 10 (3) FeV. Einsitzige Krankenfahrstühle, offen oder überdacht erhältlich.
2. Zulassungsrecht
Von der Zulassung befreit, wenn…
Merkmale nach § 2 Nr. 13 FZV, §§ 4, 76 FeV erhalten sind. Werden technische Veränderungen am Fahrzeug vorgenommen, sodass z.B. zulassungsbefreiende Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, kann dies zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen. Das Fahrzeug muss zulassungsrechtlich neu eingeordnet werden.
Beispiel: Wird die Geschwindigkeit durch Umbau erhöht und liegt dann über 15 km/h, so handelt es sich um ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug (FE-Klasse AM) oder sogar um einen Pkw (FE-Klasse B).
Versicherungspflicht – §§ 1, 2 PflVG
Erforderlich, wenn die bbH mehr als 6 km/h beträgt. Versicherungskennzeichen.
Kennzeichen – §§ 4 Abs. 3, 26, 27 FZV
Versicherungskennzeichen Farbe im Versicherungsjahr (Verkehrsjahr) 2014 schwarz, 2015 blau, 2016 grün und wiederholen sich in dieser Reihenfolge Versicherungsjahr (Verkehrsjahr) 1.3. bis zum Ablauf des Februars im kommenden Jahr.
Kennzeichnungen am Fahrzeug – § 58 StVZO, § 4 Abs. 4 FZV
Kennzeichnungstafel nach ECE-Regelung Nr. 69 erforderlich, die bei langsam fahrenden Fahrzeugen an der Rückseite anzubringen ist.
Einzelgenehmigung – §§ 4 Abs. 1 und 5 FZV
Mitführ- und Aushändigungspflicht
Versicherungsnachweis – § 26 Abs. 1 FZV
Mitführ- und Aushändigungspflicht
Ausnahme von der Steuerpflicht – § 3 Nr. 1 KraftStG
Steuerfrei, da zulassungsfrei.
3. Noch Altfahrzeuge unterwegs!
Übergangsrecht – § 76 Nr. 2 FeV
Inhaber einer Prüfbescheinigung für Krankenfahrstühle die bis zum 01.09.2002 erteilt wurden, berechtigen motorisierte Krankenfahrstühle mit einer bbH von mehr als 10 km/h zu führen.
Dies sind folgende Typen:
- Nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit höchstens zwei Sitzen, einem Leergewicht von
nicht mehr als 300 kg und einer bbH von nicht mehr als 30 km/h (maschinell angetriebene Krankenfahrstühle früheren Rechts), wenn sie bis zum 30. Juni 1999 erstmals in den Verkehr gekommen sind und durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen benutzt werden. - Nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit einem Sitz, einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg und einer bbH von nicht mehr als 25 km/h (motorisierte Krankenfahrstühle).
Diese Bilder veranschaulichen, wie diese „Krankenfahrstühle“ früher ausgesehen haben:
Nach heutigem Recht sind nur noch einsitzige Krankenfahrstühle fahrerlaubnisfrei. Die oben dargestellten Fahrzeuge sind nach heutigem Recht (§ 6 Abs. 1 FeV) vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (Kleinst-Pkw) für die man die FE-Klasse AM benötigt.
Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge sind Fzg mit einer durch die bbH von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³, im Falle von Fremdzündungsmotoren, einer maximalen Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW, im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder einer maximalen Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle von Elektromotoren; bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen darf darüber hinaus die Leermasse nicht mehr als 350 kg betragen, ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen.