Selbstfahrende Arbeitsmaschinen

Traktor lof-Fahrzeug

Was ist bei einer Verkehrskontrolle von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen zu beachten?

Bereiche, die eine Rolle spielen sind u.a. das Fahrerlaubnis-, Steuer- und Zulassungsrecht. In den kommenden Beiträgen greifen wir diese Rechtsbereiche auch für selbstfahrende Arbeitsmaschinen, mitgeführte Anhänger und einachsige Zugmaschinen auf.

1. Was ist eine SAM?

Nach § 2 Nr. 17 FZV sind Definitionselbstfahrende Arbeitsmaschinen (SAM) Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Verrichtung von Arbeiten, jedoch nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind./

2. Fahrerlaubnisrecht Klasse L – § 6 FeV

[…] selbstfahrende Arbeitsmaschinen, […] mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit [bbH] von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.

In meinem Buch Überprüfung von Fahrzeugen und Fahrzeugführern, 12. Auflage* habe ich ab Seite 66 die verschiedenen SAM in drei Checklisten dargestellt. Das bietet bei der Kontrolle alle Informationen auf einen Blick.

2.1 Zulassungsrecht: SAM bis 20 km/h bbH sind nach § 3 (2) Nr. 1 a) FZV zulassungsfrei.
Kennzeichnungen§ 4 (4) FZVBei einer bbH bis 20 km/h, Namensangabe an der Längsseite.
Kennzeichnungen§ 58 StVZODrei Geschwindigkeitsschilder; an beiden Längsseiten und an der Rückseite.
Einzelgenehmigung§ 4 (1), (5) FZVErforderlich, Mitführ- und Aushändigungspflicht.
Steuer§ 3 KraftStGSteuerfrei, da zulassungsfrei.
Versicherung§ 1, § 2 (1) Nr. 6b PflVGNicht erforderlich, wenn bbH bis 20 km/h.
2.2 Zulassungsrecht: SAM bis 25 km/h bbH sind nach § 3 (2) Nr. 1 a) FZV zulassungsfrei.

Beachte:

SAM bis 25 km/h müssen nicht für lof-Zwecke eingesetzt werden. Unter diese Rubrik fallen auch Radlader oder Teerkocher.

Kennzeichen§ 4 (2) FZV
§ 8 FZV
Bei einer bbH über 20 km/h, amtliches Kennzeichen grün. Ausgestaltung nach § 10 FZV.
Kennzeichnungen§ 58 StVZODrei Geschwindigkeitsschilder; an beiden Längsseiten und an der Rückseite.
Einzelgenehmigung

 

oder ZB Teil 1

§ 4 (1), (5) FZV
§ 11 (1), (5) FZV
Erforderlich, Mitführ- und Aushändigungspflicht.
Steuer§ 3 KraftStGSteuerfrei, da zulassungsfrei.
Versicherung§§ 1, 2 PflVGErforderlich, wenn bbH über 20 km/h.

3. Fahrerlaubnisrecht Klasse T – § 6 FeV

[…] selbstfahrende Arbeitsmaschinen […] mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit [bbH] von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).

3.1 Zulassungsrecht: SAM bis 40 km/h bbH sind nach § 3 (2) Nr. 1 a) FZV zulassungsfrei.
Beachte:

Im Gegensatz zu SAM bis 25 km/h, dürfen SAM bis 40 km/h nur noch für lof-Zwecke eingesetzt werden.

Werden die SAM bis 40 km/h für andere als lof-Zwecke eingesetzt, benötigt man je nach Gewicht der Kraftfahrzeuge die Klasse B (bis 3,5 t zG), C1 (bis 7,5 t zG) oder C (über 7,5 t zG). Werden Anhänger mitgeführt, benötigt man zusätzlich die FE-Klasse E.

Kennzeichen§ 4 (2) FZV
§ 8 FZV
Bei einer bbH über 20 km/h, amtliches Kennzeichen grün.
Ausgestaltung nach § 10 FZV.
Kennzeichnungen§ 58 StVZODrei Geschwindigkeitsschilder; an beiden Längsseiten und an der Rückseite.
Einzelgenehmigung

 

oder ZB Teil 1

§ 4 (1), (5) FZV
§ 11 (1), (5) FZV
Erforderlich, Mitführ- und Aushändigungspflicht.
Steuer§ 3 KraftStGSteuerfrei, da zulassungsfrei.
Versicherung§§ 1, 2 PflVGErforderlich, wenn bbH über 20 km/h.
3.2 Beispiele für zweckentfremdete Benutzung
  • Der Sohn des Landwirts fährt mit der SAM zur Schule oder zum Fußballtraining.
  • Der Landwirt überlässt die SAM einem Bekannten, der seinen liegengebliebenen Lkw abschleppen will.