Definition von Probefahrt, Prüfungsfahrt, Überführungsfahrt

Pkw mit Kurzzeitkennzeichen

Anhang | Checkliste für den täglichen Dienst


Unsere Beiträge Teil 1 und 2 zu roten und Kurzzeitkennzeichen erhielten viel Zuspruch. Die Downloadzahlen unserer Checkliste in Zusammenhang mit einer Fzg-Kontrolle schnellten in unglaubliche Höhen. Das freut uns natürlich!
Gleichzeitig erreichten uns per Mail einige Fragen, die weiteren Klärungsbedarf in dieser Thematik aufzeigten. Daher schieben wir nun Teil 3 und 4 hinterher.

Teil 3: Definition von Probe-, Prüfungs- und Überführungsfahrten

Die Legaldefinitionen sind in § 2 Nr. 23 ff. FZV zu finden, reichen aber nur in wenigen Fällen aus, um die Zulässigkeit einer Fahrt zu beurteilen. Holen wir also etwas weiter aus und beleuchten die drei Definitionen näher.

Allgemein ist festzuhalten, dass eine Nutzung entgegen der Zweckbestimmung schwer nachzuweisen ist. Die drei genannten Zwecke eröffnen dem Fahrzeugführer eine Vielzahl an Möglichkeiten und können in den einzelnen Bereichen sehr weit ausgelegt werden. Trotzdem haben wir genug Möglichkeiten gegen Missbrauch vorzugehen (siehe auch Praxistipp am Ende des Beitrages).
Letztlich müssen Indizien gesammelt werden, die in der Gesamtbewertung auf einen anderen, als den erlaubten Zweck schließen lassen (Tatfrage).

Die Fahrten

1. Probefahrt

Eine Probefahrt ist Definitiondie Fahrt zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs;/

Kernpunkte
  • Fahrtzweck mit dem größten Missbrauchspotenzial.
  • Fahrten für und mit Kaufinteressenten zur Leistungsschau.
  • Fahrt kann u.U. sogar mehrere Tage dauern.
  • Fahrt darf u.U. auch an der Händlerwohnung enden.
  • Grundsätzlich auch unbedeutende Umwege während der Fahrt (Nachweisbarkeit?).
  • alle o.g. Punkte aber immer mit dem Grundzweck der Erprobung

An Beispielen:

  • Erlaubt ist das anhalten während einer Probefahrt, um sich in einem Supermarkt mit Reiseproviant auszustatten (Nebenzweck).
  • Verboten ist eine Fahrt,
    • die nur dazu dient, Einkäufe zu tätigen.
    • als Schaufahrt in der Öffentlichkeit zu Werbezwecken (damals in der StVZO noch erlaubt).
    • um eine Wartezeit auf ein neues Auto zu überbrücken.

2. Prüfungsfahrt

ist Definition die Fahrt zur Durchführung der Prüfung des Fahrzeugs durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen (aaS)oder Prüfer (aaP) für den Kraftfahrzeugverkehr oder Prüfingenieur (PI) einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation, einschließlich der Fahrt des Fahrzeugs zum Prüfungsort und zurück./

Kernpunkte
  • Diese Fahrt darf nur durch oben genannte Personen durchgeführt werden (bietet daher wenig Raum für Missbrauch).
  • Die Fahrt dient der Überprüfung der Fahreigenschaften, Verkehrssicherheit, Bauart, Betriebsart.
  • Nicht gemeint ist die Prüfungsfahrt der Fahrausbildung zur Erlangung der FE.

3. Überführungsfahrt

ist Definitiondie Fahrt zur Überführung des Fahrzeugs an einen anderen Ort./

Kernpunkte
  • Fahrt von einem Herstellerwerk zum anderen.
  • Fahrt vom Werk zum Händler.
  • Fahrt vom Händler zum Wohnort.
  • Überführung muss Hauptzweck sein, Nebenzweck ebenfalls erlaubt (z. B die Beförderung von Gütern)
  • Fahrt mit eigener Motorkraft des Fzg – nicht das Schleppen gem. § 33 StVZO. Dies ist seit 01.08.13 verboten.

Beachte: Nicht zu verwechseln mit dem Abschleppen von betriebsunfähigen Fzg im Rahmen des Nothilfegedankens.

Zusammenfassend stellt man bei allen Beispielen fest, dass sich die Fahrten an objektiven Gesichtspunkten kaum abschließend einordnen lassen.
Der Nachweis einer zweckentfremdeten Nutzung beruht, durch die weite Auslegung und damit schwammige Abgrenzung, in den meisten Fällen auf dem inneren Entschluss des Fzg-Führers und wie sich dieser bei der Fzg-Kontrolle äußert.

Praxistipp Kontrollmitteilung:

Die Landratsämter sind auf Mitteilungen angewiesen.
Insbesondere bei roten Kennzeichen hat ein Kennzeicheninhaber viele Dinge zu beachten. Neben dem korrekten Ausfüllen des Fahrzeugscheinheftes, muss auch ein Fahrtennachweis (§ 16 Abs. 2 S. 5) geführt werden.
Die dort geforderten Aufzeichnungen sollten auch in der Kontrollmitteilung enthalten sein.

Sollen die Kennzeichen nach Ablauf verlängert werden, zieht das Landratsamt unsere Kontrollmitteilungen zum Abgleich heran und beurteilt so die Zuverlässigkeit des Inhabers.
Wird festgestellt, dass der Händler seinen Pflichten nicht nachgekommen ist, kann ihm die Verlängerung der Kennzeichen wegen Unzuverlässigkeit verweigert werden oder die Kennzeichen werden sogar vorzeitig entzogen.

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