Gesetzesänder­ungen StVO und FZV – Oktober 2014

Gesetzbuch

Im Oktober gab es diverse Gesetzesänderungen in zwei verkehrsrechtlichen Verordnungen. Diese betreffen die StVO und die FZV. Die Änderungen werden nachfolgend dargestellt.

StVO – 49. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsr. Vorschriften vom 22.10.2014

§ 21a StVO Sicherheitsgurte, Schutzhelme

Im Absatz 1 Nr. 1 waren die Taxi- und Mietwagenfahrer von der Anschnallpflicht befreit, wenn sie Fahrgäste befördert haben.
Dies wurde mit der oben genannten Verordnung aufgehoben. Somit gilt auch für Taxifahrer die Anschnallpflicht.

§ 35a StVZO Rückhalteeinrichtungen (neuer Absatz 13, sinngemäß)

Rückhalteinrichtungen für Kinder bis zu 15 Monaten, dürfen nur nach hinten oder seitwärts gerichtet angebracht sein.
Verstöße sind OWis und können mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 25 Euro geahndet werden.

FZV – Zweite Verordnung zur Änderung der FZV vom 30.10.2014

Der Themenbereich „rote Kennzeichen“ wurde entzerrt und wird ab dem 1. April 2015 in zwei verschiedenen Paragraphen geregelt.

§ 16 FZV – rote Kennzeichen

Der § 16 FZV befasst sich mit den Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten mit roten Kennzeichen
Im § 16 FZV änderte sich lediglich der Absatz 1 Satz 1. Der bisherige Absatz 2 wurde aufgehoben.

Ein Fahrzeug darf, wenn es nicht zugelassen ist, auch ohne eine EG-Typgenehmigung, nationale Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung, zu Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden, wenn eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht und das Fahrzeug unbeschadet des § 16a ein Kennzeichen mit roter Beschriftung auf weißem rot gerandetem Grund (rotes Kennzeichen) führt.§ 16 (1) S.1 FZV

§ 16a FZV – Kurzzeitkennzeichen

Neu eingeführt – ab 01.04.2015 gültig

Hintergrund:
Der Gesetzgeber sah sich aus mehreren Gründen dazu veranlasst, die Regelungen für Kurzzeitkennzeichen anzupassen und im Ergebnis restriktiver zu gestalten. Zum einen sollte Missbrauch verhindert und die Verkehrssicherheit erhöht werden.

  • Kurzzeitkennzeichen werden bisher von den Zulassungsstellen „blanko“ herausgegeben, d.h. es obliegt dem Kennzeicheninhaber das Fahrzeug einzutragen. Bei der Zulassungsstelle kann somit nur nachvollzogen werden, wer der Inhaber ist, nicht aber welches Fahrzeug mit den Kennzeichen betrieben wird. Dies ermöglichte das verbotene Verkaufen/ Vermieten von Kennzeichen und teilweise auch die Nutzung an mehreren Fahrzeugen.
  • Zudem muss bislang keine Hauptuntersuchung für das Fahrzeug nachgewiesen werden. Dadurch können verkehrsunsichere Fahrzeuge in Verkehr gebracht werden.

Näheres zu den Hintergründen der Änderung kann aus dem
Referentenentwurf zur Änderung der FZV entnommen werden.

Zusammenfassung:
Kurzzeitkennzeichen können nur noch zugeteilt werden, wenn das Fahrzeug bei der Zulassungsstelle bekannt ist und durch diese bei Erteilung eingetragen wird, also das Fahrzeug konkret bezeichnet wird. Diese Daten über den Kennzeicheninhaber sowie das damit betriebene Fahrzeug werden im ZFZR beim KBA gespeichert und können so abgefragt werden. Darüber hinaus wird der Nachweis einer HU für die Zuteilung verpflichtend. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, so sind nur noch nachfolgend aufgeführte Fahrten erlaubt:

  • Fahrten, die im Zusammenhang zur Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen.
  • Fahrten, um die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO durchführen zu lassen.
  • Fahrten zur Werkstatt, um Mängel, die der Sachverständige beim TÜV festgestellt hat, beheben zu lassen.

Wie aus dem unten stehenden Gesetzestext ersichtlich, dürfen mit den Kurzzeitkennzeichen nur noch Fahrten zu Zwecken der Probe- und Überführungsfahrt durchgeführt werden. Die bislang erlaubte Prüfungsfahrt entfällt und ist nur noch mit roten Kennzeichen erlaubt.

§ 16a FZV Kurzzeitkennzeichen

(1) Ein Fahrzeug darf, wenn es nicht zugelassen ist, zu Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden, wenn

1. es einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist,
2. eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht und
3. es ein Kurzzeitkennzeichen führt.

Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 nicht vor, dürfen abweichend von Satz 1 nur Fahrten, die im Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen, zur nächstgelegenen Begutachtungsstelle im Bezirk der Zulassungsbehörde, die das Kennzeichen zugeteilt hat, oder einem angrenzenden Bezirk durchgeführt werden.
Liegt der Termin zur Durchführung der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung vor dem Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens, dürfen abweichend von Satz 1 ohne einen Nachweis der durchgeführten Untersuchung und Prüfung nur Fahrten zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle im Zulassungsbezirk und zurück durchgeführt werden. Wird dem Fahrzeug gemäß Nummer 3.1.4.3 oder 3.2.3.2 der Anlage VIII zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bei der Untersuchung und Prüfung nach § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung keine Mängelfreiheit bescheinigt, dürfen abweichend von den Sätzen 1 und 3 auch Fahrten zur unmittelbaren Reparatur festgestellter erheblicher oder geringer Mängel in einer nächstgelegenen geeigneten Einrichtung im Zulassungsbezirk oder einem angrenzenden Bezirk und zurück durchgeführt werden.
Auf Fahrzeuge, die gemäß Nummer 3.1.4.4 oder 3.2.3.3 der Anlage VIII zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung als verkehrsunsicher eingestuft wurden, findet Satz 4 keine Anwendung. Die Beschränkungen nach den Sätzen 2 und 3 sind in dem Fahrzeugschein für Kurzzeitkennzeichen zu vermerken.

(2) Auf Antrag hat die örtlich zuständige Zulassungsbehörde oder die für den Standort des Fahrzeugs zuständige Zulassungsbehörde bei Bedarf ein Kurzzeitkennzeichen zuzuteilen und einen auf den Antragsteller ausgestellten Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen nach dem Muster der Anlage 10 auszufertigen.

Das Kurzzeitkennzeichen darf

1. nur für die Durchführung von Fahrten im Sinne des Absatzes 1 unter Beachtung der im Fahrzeugschein eingetragenen Beschränkungen mit dem Fahrzeug und
2. weder vom Antragsteller noch von einer anderen Person zur Nutzung an einem anderen Fahrzeug verwendet werden.

(3) Der Fahrzeugschein ist bei jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Das Kurzzeitkennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach Maßgabe des § 8 Absatz 1, jedoch besteht die Erkennungsnummer nur aus Ziffern und beginnt mit „03″ oder „04″. Das Kurzzeitkennzeichen enthält außerdem ein Ablaufdatum, das längstens auf fünf Tage ab der Zuteilung zu bemessen ist. Das Kurzzeitkennzeichen darf nur an einem Fahrzeug verwendet werden. Nach Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens darf das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nicht mehr in Betrieb gesetzt werden. Der Halter darf im Falle des Satzes 5 die Inbetriebnahme des Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen.

(4) § 6 Absatz 1 Satz 2 und Satz 3, Absatz 4 Nummer 3 sowie Absatz 7 Nummer 1 und Nummer 3 gelten entsprechend. Darüber hinaus sind im Antrag das Ende des Versicherungsschutzes und das Datum der nächsten Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung, sofern das Fahrzeug dieser unterliegt, anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen.

(5) Kurzzeitkennzeichen sind nach § 10 in Verbindung mit Anlage 4 Abschnitt 1 und 6 auszugestalten. Im Übrigen gilt § 16 Absatz 5 entsprechend.