Gesetzesänderungen StVO und FZV – Oktober 2014
Im Oktober gab es diverse Gesetzesänderungen in zwei verkehrsrechtlichen Verordnungen. Diese betreffen die StVO und die FZV. Die Änderungen werden nachfolgend dargestellt.
StVO – 49. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsr. Vorschriften vom 22.10.2014
§ 21a StVO Sicherheitsgurte, Schutzhelme
Im Absatz 1 Nr. 1 waren die Taxi- und Mietwagenfahrer von der Anschnallpflicht befreit, wenn sie Fahrgäste befördert haben.
Dies wurde mit der oben genannten Verordnung aufgehoben. Somit gilt auch für Taxifahrer die Anschnallpflicht.
§ 35a StVZO Rückhalteeinrichtungen (neuer Absatz 13, sinngemäß)
Rückhalteinrichtungen für Kinder bis zu 15 Monaten, dürfen nur nach hinten oder seitwärts gerichtet angebracht sein.
Verstöße sind OWis und können mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 25 Euro geahndet werden.
FZV – Zweite Verordnung zur Änderung der FZV vom 30.10.2014
Der Themenbereich „rote Kennzeichen“ wurde entzerrt und wird ab dem 1. April 2015 in zwei verschiedenen Paragraphen geregelt.
§ 16 FZV – rote Kennzeichen
Der § 16 FZV befasst sich mit den Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten mit roten Kennzeichen
Im § 16 FZV änderte sich lediglich der Absatz 1 Satz 1. Der bisherige Absatz 2 wurde aufgehoben.
§ 16a FZV – Kurzzeitkennzeichen
Neu eingeführt – ab 01.04.2015 gültig
Hintergrund:
Der Gesetzgeber sah sich aus mehreren Gründen dazu veranlasst, die Regelungen für Kurzzeitkennzeichen anzupassen und im Ergebnis restriktiver zu gestalten. Zum einen sollte Missbrauch verhindert und die Verkehrssicherheit erhöht werden.
- Kurzzeitkennzeichen werden bisher von den Zulassungsstellen „blanko“ herausgegeben, d.h. es obliegt dem Kennzeicheninhaber das Fahrzeug einzutragen. Bei der Zulassungsstelle kann somit nur nachvollzogen werden, wer der Inhaber ist, nicht aber welches Fahrzeug mit den Kennzeichen betrieben wird. Dies ermöglichte das verbotene Verkaufen/ Vermieten von Kennzeichen und teilweise auch die Nutzung an mehreren Fahrzeugen.
- Zudem muss bislang keine Hauptuntersuchung für das Fahrzeug nachgewiesen werden. Dadurch können verkehrsunsichere Fahrzeuge in Verkehr gebracht werden.
Näheres zu den Hintergründen der Änderung kann aus dem
Referentenentwurf zur Änderung der FZV entnommen werden.
Zusammenfassung:
Kurzzeitkennzeichen können nur noch zugeteilt werden, wenn das Fahrzeug bei der Zulassungsstelle bekannt ist und durch diese bei Erteilung eingetragen wird, also das Fahrzeug konkret bezeichnet wird. Diese Daten über den Kennzeicheninhaber sowie das damit betriebene Fahrzeug werden im ZFZR beim KBA gespeichert und können so abgefragt werden. Darüber hinaus wird der Nachweis einer HU für die Zuteilung verpflichtend. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, so sind nur noch nachfolgend aufgeführte Fahrten erlaubt:
- Fahrten, die im Zusammenhang zur Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen.
- Fahrten, um die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO durchführen zu lassen.
- Fahrten zur Werkstatt, um Mängel, die der Sachverständige beim TÜV festgestellt hat, beheben zu lassen.
Wie aus dem unten stehenden Gesetzestext ersichtlich, dürfen mit den Kurzzeitkennzeichen nur noch Fahrten zu Zwecken der Probe- und Überführungsfahrt durchgeführt werden. Die bislang erlaubte Prüfungsfahrt entfällt und ist nur noch mit roten Kennzeichen erlaubt.