Vorfahrt von Fahrradfahrern in der Einbahnstraße

Radweg an einer Einmündung

1. Vorfahrtregelung

1.1 …am Ende der Einbahnstraße

„rechts vor links“

Radfahrer die Einbahnstraßen erlaubterweise entgegen der Fahrtrichtung fahren, haben Vorfahrt, wenn sie von rechts kommen.

Hier würde der Radfahrer von rechts kommen.
Keine Vorfahrt

Durfte der Radfahrer jedoch nicht entgegen der Fahrtrichtung der Einbahnstraße fahren, so hat dieser kein Vorfahrtrecht. Wie in nachfolgender Skizze dargestellt.

Dieselbe Straßenanordnung. Das Befahren entgegen der Fahrtrichtung ist nicht hier erlaubt.

Der BGH führt dazu an, dass ein Recht zur Vorfahrt begrifflich ausgeschlossen sei, wenn es schon an einem Recht zum Fahren mangelt (NJW 1982, 334).
Unangetastet hiervon bleibt natürlich die Unfallverhütungspflicht. Kann der Pkw-Lenker den Radfahrer in einem übersichtlichen Einmündungsbereich ohne weiteres wahrnehmen, darf er nicht auf seiner Vorfahrt beharren und haftet u.U. mit.

1.2 …innerhalb der Einbahnstraße

Bei einmündenden oder kreuzenden Straßen innerhalb der Einbahnstraße urteilte der BGH (Az: VI ZR 296/79) wie folgt:

Werde eine Einbahnstraße in der gesperrten Fahrtrichtung befahren, so bestehe kein Vorfahrtrecht gegenüber untergeordneten Straßen, die kreuzen oder einmünden. Ist dort zusätzlich ein der Einbahnstraße zugeordneter Radweg ausgezeichnet, so dürfe dieser ebenfalls nur in vorgeschriebener Richtung befahren werden.
Ausnahme: Es ist durch VZ 237 (Radweg) anders geregelt.

Hier würde der Radfahrer von rechts kommen. Entgegen der erlaubten Richtung.

Beachte: Für den Fall der Einbahnstraße mit Radweg, hat der VT aus der untergeordneten Straße dennoch ausnahmsweise die Pflicht, in zumutbarem Maße auch auf Verkehrsteilnehmer zu achten, die den Radweg in der verbotenen Richtung benutzen.

2. Zusatzzeichen Radverkehr

StVO, Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1)
Zusatzzeichen Radverkehr
Zusatzzeichen 'Radverkehr', lfd. Nr. 2.1 und 3.2
Ist das Zusatzzeichen zusammen mit dem Zeichen 205 bzw. 206 angeordnet, bedeutet es: Wer ein Fahrzeug führt, muss (anhalten und) Vorfahrt gewähren und dabei auf Radverkehr von links und rechts achten. Erläuterung: Das Zusatzzeichen steht über dem Zeichen 205, 206.
Zusatzzeichen 'Radverkehr', lfd. Nr. 9.1
Ist Zeichen 220 mit diesem Zusatzzeichen angeordnet, bedeutet dies: Wer ein Fahrzeug führt, muss beim Einbiegen und im Verlauf einer Einbahnstraße auf Radverkehr entgegen der Fahrtrichtung achten. Erläuterung Das Zusatzzeichen zeigt an, dass Radverkehr in der Gegenrichtung zugelassen ist. Beim Vorbeifahren an einer für den gegenläufigen Radverkehr freigegebenen Einbahnstraße bleibt gegenüber dem ausfahrenden Radfahrer der Grundsatz, dass Vorfahrt hat, wer von rechts kommt (§ 8 Absatz 1 Satz 1) unberührt. Dies gilt auch für den ausfahrenden Radverkehr. Mündet eine Einbahnstraße für den gegenläufig zugelassenen Radverkehr in eine Vorfahrtstraße, steht für den aus der Einbahnstraße ausfahrenden Radverkehr das Zeichen 205.