Vorfahrt von Fahrradfahrern in der Einbahnstraße
1. Vorfahrtregelung
1.1 …am Ende der Einbahnstraße
„rechts vor links“
Radfahrer die Einbahnstraßen erlaubterweise entgegen der Fahrtrichtung fahren, haben Vorfahrt, wenn sie von rechts kommen.
Keine Vorfahrt
Durfte der Radfahrer jedoch nicht entgegen der Fahrtrichtung der Einbahnstraße fahren, so hat dieser kein Vorfahrtrecht. Wie in nachfolgender Skizze dargestellt.
Der BGH führt dazu an, dass ein Recht zur Vorfahrt begrifflich ausgeschlossen sei, wenn es schon an einem Recht zum Fahren mangelt (NJW 1982, 334).
Unangetastet hiervon bleibt natürlich die Unfallverhütungspflicht. Kann der Pkw-Lenker den Radfahrer in einem übersichtlichen Einmündungsbereich ohne weiteres wahrnehmen, darf er nicht auf seiner Vorfahrt beharren und haftet u.U. mit.
1.2 …innerhalb der Einbahnstraße
Bei einmündenden oder kreuzenden Straßen innerhalb der Einbahnstraße urteilte der BGH (Az: VI ZR 296/79) wie folgt:
Werde eine Einbahnstraße in der gesperrten Fahrtrichtung befahren, so bestehe kein Vorfahrtrecht gegenüber untergeordneten Straßen, die kreuzen oder einmünden. Ist dort zusätzlich ein der Einbahnstraße zugeordneter Radweg ausgezeichnet, so dürfe dieser ebenfalls nur in vorgeschriebener Richtung befahren werden.
Ausnahme: Es ist durch VZ 237 (Radweg) anders geregelt.
Beachte: Für den Fall der Einbahnstraße mit Radweg, hat der VT aus der untergeordneten Straße dennoch ausnahmsweise die Pflicht, in zumutbarem Maße auch auf Verkehrsteilnehmer zu achten, die den Radweg in der verbotenen Richtung benutzen.