Todsünden – § 315c StGB – Fußgänger­überwege

Pkw an Fußgängerüberweg

In den nächsten Beiträgen beschäftigen wir uns mit den Tatvarianten des § 315c StGB (Todsünden). Zunächst werden die jeweils gleichbleibenden Tatbestandsmerkmale abgehandelt, bevor wir uns dann mit den wichtigsten Begehungsweisen (Buchstaben a-d) befassen.

 

1. Gleichbleibender Tatbestand

Der Gesetzgeber hat im § 315 c Abs. 1 Nr. 2 StGB besonders schwere Verkehrsverstöße unter Strafe gestellt, jedoch nur dann, wenn der Täter grob verkehrswidrig und rücksichtslos gehandelt hat und eine Gefahrensituation für andere VT gegeben war.

1.1 Grobe Verkehrswidrigkeit und Rücksichtslosigkeit

Wiederholung aus Teil 1 - aufklappen

Es handelt sich um zwei selbständige Tatbestandsmerkmale. Während die grobe Verkehrswidrigkeit nach objektiven Kriterien zu beurteilen ist, enthält die Rücksichtslosigkeit ein subjektives Element. Beide Merkmale müssen verwirklicht worden sein.

Grob verkehrswidrig,

ist Definition ein besonders gefährliches Abweichen vom pflichtgemäßen Verhalten, durch welches die Verkehrssicherheit besonders schwer beeinträchtigt wird./

Rücksichtslos

handelt, Definition wer sich im Straßenverkehr aus eigensüchtigen Gründen über seine Pflichten hinwegsetzt oder aus Gleichgültigkeit von vornherein keine Bedenken gegen sein Fahrverhalten aufkommen lässt und unbekümmert drauf losfährt./

Eigensüchtigkeit kann bejaht werden, wenn der Beschuldigte sich gegenüber einem anderen Verkehrsteilnehmer einen Vorteil verschaffen will. Ein Indiz dafür ist z.B., wenn der Fahrer es eilig hat oder aus Gleichgültigkeit, Leichtsinn oder mangelndem Verantwortungsgefühl jede Rücksichtnahme auf andere VT außer Acht lässt.

Gleichgültigkeit. Zur Abgrenzung eines Augenblickversagens zur Gleichgültigkeit seiner Fahrweise muss festgestellt werden, wie viel Zeit dem Fahrer blieb, sich über sein Fahrverhalten Gedanken zu machen. Unter einem „Augenblicksversagen“ kann nur ein sehr kurzfristiges Fehlverhalten bzw. außer Acht lassen der unter den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt verstanden werden. Ausgangspunkt ist dabei die Verkehrslage zur Tatzeit und das Fahrverhalten des Täters in dieser Verkehrslage. Auch Fahrverstöße während der Fahrt, die vor der eigentlichen Gefährdung begangen wurden, können als Beweisanzeichen für die Gleichgültigkeit herangezogen werden. Ein verkehrsgerecht fahrender Fahrer orientiert sich an Verkehrszeichen, dem Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer, Sicht- und Fahrbahnverhältnissen und Fahrgeschwindigkeit.

Die Missachtung eines Verkehrszeichens kann aus momentaner Unachtsamkeit (Augenblickversagen) heraus geschehen.
Missachtung mehrerer Denkanstöße hintereinander kann auf eine gleichgültige Einstellung und Nachlässigkeit hinweisen

Einzelbeispiel Fußgängerüberweg: Mehrere VZ, die den Fußgängerüberweg ankündigen:
Zeichen 274 „30 km/h, Zeichen 350 Fußgängerüberweg in 100m, Gelbes Blinklicht am Überweg mit Zeichen 293 und 350.

1.2 Konkrete Gefährdung

Wiederholung aus Teil 1 - aufklappen

Eine konkrete Gefahr droht, Definition wenn nicht mehr beeinflussbare Kräfte so unmittelbar einzuwirken drohen, dass der Schadenseintritt wahrscheinlicher ist als dessen Ausbleiben und mehr oder weniger nur noch vom Zufall abhängt („Beinaheunfall“)./

Beachte: Das vom Täter geführte Fzg kann, da es Tatmittel ist, nicht zugleich Gefährdungsobjekt sein. Personen, die mitfahren oder beförderte Ladung kann jedoch gefährdet werden.

Der fremde Sachschaden muss bedeutend sein. Nach heutiger Rechtsprechung liegt der bedeutende Sachwert bei 750 Euro.
Hier sei nochmals auf den Aufbau des Tatbestands hingewiesen. Ein fremder Sachschaden von 750 Euro muss nicht tatsächlich eingetreten sein. Es genügt auch dessen bloße Gefährdung. So wird die Gefährdung in dieser Höhe z.B. bei einem „Beinaheunfall“ mit dem Gegenverkehr beim Abbiegen zu bejahen sein.

2. Tatvarianten

c) an Fußgängerüberwegen falsch fährt

Grundlagen zum Fußgängerüberweg

Zu beachten sind die Verhaltensvorschriften aus § 26 StVO

(1) An Fußgängerüberwegen haben Fahrzeuge mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen den zu Fuß Gehenden sowie Fahrenden von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen, welche den Überweg erkennbar benutzen wollen, das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Dann dürfen sie nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren; wenn nötig, müssen sie warten.
(2) Stockt der Verkehr, dürfen Fahrzeuge nicht auf den Überweg fahren, wenn sie auf ihm warten müssten.
(3) An Überwegen darf nicht überholt werden.
(4) Führt die Markierung über einen Radweg oder einen anderen Straßenteil, gelten diese Vorschriften entsprechend.§ 26 StVO

Der Vorrang besteht nur, wenn das Zeichen 293 (Markierung auf der Fahrbahn „Zebrastreifen“) aufgebracht ist.
Somit sind Fußgängerfurten keine Fußgängerüberwege.
Die Anwendung des § 315c StGB entfällt jedoch, wenn ein durch “Zebrastreifen” gekennzeichneter Fußgängerüberweg zusätzlich durch eine in Betrieb befindliche LZA gesichert ist, da Lichtzeichen (§ 37 StVO) den Fahrbahnmarkierungen vorgehen (unterschiedliche Auffassungen OLG Stuttgart, OLG Koblenz).

Es besteht kein Vorrang, wenn der „Zebrastreifen“ verwittert, zugeschneit oder durch einen neuen Fahrbahnbelag überdeckt ist. Im Zweifel ist der Fahrverkehr zur erhöhten Sorgfalt verpflichtet, weil das Gefahr- und Hinweiszeichen dazu mahnt, ohne Vorrang zu geben. Der Ortskundige muss jedoch eine entsprechende Sorgfalt an den Tag legen, auch wenn der „Zebrastreifen“ z.B. zugeschneit ist.

Der Fahrverkehr ist nur wartepflichtig, wenn der Fußgänger den Überweg benutzt oder benutzen will.

2.1 Erkennbar benutzen wollen

bedeutet, dass eine Person zielstrebig auf den Überweg zugeht oder mit Blickrichtung zur Fahrbahn am Überweg steht und den Fahrverkehr beobachtet.

Deshalb kein Vorrang, wenn der Fußgänger mit dem Rücken zum Überweg auf dem Gehweg steht oder die Mutter sich, am Überweg stehend, zu ihrem Kinderwagen hinabbeugt.
Jedoch muss der Kraftfahrer damit rechnen, dass Fußgänger die Fahrbahn einige Meter neben der Markierung überschreiten.

2.2 Mäßige Geschwindigkeit

Mit mäßiger Geschwindigkeit ist nur zu fahren, wenn ein Fußgänger den Überweg benutzen will. Ist kein Fußgänger in Sicht, darf mit höherer Geschwindigkeit (z.B. 50 km/h i.g.O.), gefahren werden.

Der Fahrzeugführer muss so langsam fahren, dass er unter Berücksichtigung der Örtlichkeit und des Fußgängerverkehrs, ohne stark bremsen zu müssen, rechtzeitig vor dem Überweg anhalten kann.
Eine Geschwindigkeit von 25–30 km/h kann als mäßig angesehen werden.
In der Rechtsprechung wurden bisher 40 km/h als nicht mehr mäßig angesehen.

2.3 Schrittgeschwindigkeit

Mangelt es dem Fahrer an Übersicht, darf er nur mit Schrittgeschwindigkeit an den Überweg heranfahren.

Die Geschwindigkeit ist abhängig von der

  • Übersichtlichkeit, Einsehbarkeit des Überwegs
  • gefahrene, erlaubte Geschwindigkeit
  • Breite der Fahrbahn
  • Verkehrsaufkommen
2.4 Wenn nötig, warten

Es ist immer dann zu warten, wenn Fußgänger, insbesondere ältere oder gebrechliche Personen, durch die Weiterfahrt erschreckt oder verwirrt würden.

Ist jedoch die Beeinträchtigung des Benutzers ausgeschlossen, so darf der Fahrzeugführer sowohl vor als auch hinter dem Fußgänger weiterfahren; dies ist insbesondere bei breiten oder durch Verkehrsinseln geteilten Straßen der Fall.

2.5 An Überwegen darf nicht überholt werden

Das Überholverbot an Überwegen gilt immer, auch wenn sich kein Fußgänger in der Nähe des Überweges aufhält. Das Überholverbot gilt ab dem Punkt, an dem das Zeichen 350 aufgestellt ist.

2.6 Fließender Verkehr

Es werden nur Verstöße im Bereich von Fußgängerüberwegen erfasst, die sich im fließenden Verkehr ereignen („Wer ein Fahrzeug führt…“). Verbotenes Halten vor dem Fußgängerüberweg kann somit nicht über § 315c StGB geahndet werden.

2.7 Falsch fahren
  • Vorrang der Fußgänger nicht beachten (beginnt mit erkennbarer Überschreitungsabsicht),
  • Nichteinhalten einer mäßigen Geschwindigkeit bei der Annäherung,
  • Nichtbeachten des Überholverbotes aus § 26 Abs. 3 StVO.