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Das Bierbike im öffentlichen Straßenverkehr. Sondernutzung? Trunkenheits­fahrt?

Wer mit einem „Bierbike“ unterwegs ist, bedarf der Erlaubnis der unteren Verwaltungsbehörde, da das Inbetriebsetzen im Straßenverkehr als Sondernutzung eingestuft wird. Sind die möglicherweise betrunkenen Mitfahrer als Fahrzeugführer im Sinne des § 316 StGB anzusehen?

Sondernutzung, Gemeingebrauch – mit Fällen erklärt

Stellt der Verkehr im Sinne der Fortbewegung den Hauptzweck dar und es kommt ein untergeordneter Nebenzweck hinzu (Werbung am Fahrzeug, Verkauf als Haus-zu-Haus-Belieferung, Übernachten im Wohnmobil), so bewegen wir uns im Rahmen der Widmung. Wird der dargestellte Nebenzweck zum Hauptzweck und die Fortbewegung steht nicht mehr im Vordergrund, liegt eine Sondernutzung vor.

Anbringen von Werbung an Fahrzeugen ist Sondernutzung

Wie der obige Auszug bereits darstellt, sieht das OLG in diesem Fall den Verkehrszweck im Hintergrund und bejaht ausschließlich gewerbliche Interessen. Beim Anbringen von Visitenkarten - und nebenbei auch jeglichem anderen Werbematerial - an im öffentlichen Verkehrsraum geparkten Fahrzeugen, steht der Meinungsaustausch als Form des kommunikativen Verkehrs nicht mehr im Vordergrund.