Anbringen von Werbung an Fahrzeugen ist Sondernutzung

Der Verkehrszweck tritt in den Hintergrund

Das Befestigen von Karten mit Werbeaufdrucken eines Gebrauchtwagenhandels an parkenden Fahrzeugen auf einem öffentlichen Parkplatz zu Gewerbezwecken stellt eine genehmigungspflichtige Sondernutzung dar, weil es über die zum Gemeingebrauch gehörende verkehrlichen Zwecke der Fortbewegung, Kommunikation und Kontaktaufnahme hinausgeht und lediglich eigenen gewerblichen Zwecken dient.OLG Düsseldorf, Az. IV-4RBs-25/10 und IV-4Ws 57/10 Owi)

Vor kurzem erreichte uns eine Nachricht von unserem Facebook-Follower Daniel Bro zum Beschluss des OLG Düsseldorf. Daniel fragte sich, ob diese Entscheidung auf Landesebene (StrWG NRW) auch auf das StrG BW übertragen werden kann.

Das Urteil lässt sich übertragen

Visitenkarte am Seitenfenster

Eine berechtigte Frage, die wir aber mit „ja“ beantworten können. Ohne jedes der verbleibenden Landesstraßengesetze im Detail zu kennen, lässt sich die Entscheidung zudem leicht auf alle Bundesländer übertragen.

Wie der obige Auszug bereits darstellt, sieht das OLG in diesem Fall den Verkehrszweck im Hintergrund und bejaht ausschließlich gewerbliche Interessen.
Beim Anbringen von Visitenkarten – und nebenbei auch jeglichem anderen Werbematerial – an im öffentlichen Verkehrsraum geparkten Fahrzeugen, steht der Meinungsaustausch als Form des kommunikativen Verkehrs nicht mehr im Vordergrund.

Wer kennt das nicht? Nervige Visitenkartenwerbung.

Zur Abgrenzung

Stellt die Werbung am Fahrzeug einen untergeordneten Nebenzweck zum Hauptzweck der Fortbewegung dar, so liegt keine Sondernutzung vor.
Beispiel: Sind die Pkw zugelassen und die Fahrzeugseite ist mit Werbung beklebt oder die Privatperson bringt ein Verkaufsschild an der Seitenscheibe an, liegt das im Bereich des Erlaubten.

Das OLG führt weiterhin an, dass die Werbekärtchen durch den erhöhten Reinigungsaufwand der Parkfläche zu einer Beeinträchtigung führen würden. Von der Reinigung des betroffenen Fahrzeugs ganz abgesehen, wenn es einmal darüber geregnet hat.

Zudem geschehe die Anbringung ohne Einverständnis der jeweiligen Fahrzeughalter.
Damit wäre die Argumentation auch zum § 13 StrG BW negativ abgegrenzt, welcher den Gemeingebrauch verneint, sobald eine unzumutbare Beeinträchtigung vorliegt.

Ahndung

Es ist eine Verdachtsanzeige wegen Sondernutzung ohne Sondernutzungserlaubnis an die jeweilige Straßenbaubehörde zu fertigen. Verdachtsanzeige deshalb, da es möglich sein könnte, dass eine Sondernutzungserlaubnis vorliegt. Auch wenn das eher unwahrscheinlich ist…
Für Baden-Württemberg wären das die §§ 54 (1) Nr. 1 iVm 16 StrG BW.

Das größte Problem bei diesen Anzeigen dürfte sein, einen Verantwortlichen zu ermitteln, da meistens nur dubiose Handynummern abgedruckt sind.
Aus eigener Erfahrung kann ich jedoch sagen, dass die meisten Händler ihre Erreichbarkeit auch in den einschlägigen Online-Portalen angegeben haben. So lässt sich der Geschäftsinhaber leicht ermitteln.

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