Das Bierbike im öffentlichen Straßenverkehr. Sondernutzung? Trunkenheitsfahrt?
Wer mit einem „Bierbike“ unterwegs ist, bedarf der Erlaubnis der unteren Verwaltungsbehörde, da das Inbetriebsetzen im Straßenverkehr als Sondernutzung eingestuft wird.
Das BVerwG entschied mit Urteil vom 28.08.2012 (Az. BVerwG 3 B 8.12) über die Frage, ob der Betrieb von sogenannten Bierbikes noch dem straßen- und wegerechtlichen Gemeingebrauch zuzuordnen ist oder ob dies unter die grundsätzlich erlaubnispflichtige Sondernutzung fällt. Z.B. nach § 16 StrG BW oder anderen landesrechtlichen Vorschriften.
1. Was ist ein Bierbike?
Das BVerwG führte dies in seiner Entscheidung noch einmal prägnant aus. Die Ausführungen sind dem oben verlinkten Urteil zu entnehmen.
Wem diese Beschreibung nicht reicht, findet hier die bebilderte Webseite eines Betreibers.
2. Straßenrechtliche Beurteilung
Der Leitsatz der Entscheidung des BVerwG lautet:
Das BVerwG schließt sich im Ergebnis der Vorinstanz an und verneint den Verkehrszweck. Der Betrieb stellt somit eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar. Im Urteil wird festgestellt, …
3. Zulassungsrechtliche Beurteilung
Da die Sondernutzungserlaubnis nach unserem Kenntnisstand nicht erteilt wird, dürfen diese Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr auch nicht in Betrieb gesetzt werden. In Baden-Württemberg liegt dann eine OWi nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 Straßengesetz vor. In anderen Bundesländern gelten die entsprechenden Vorschriften.
Hinzu kommt, dass das „Bierbike“ zulassungsrechtlich als Fahrrad eingestuft werden muss. Somit sind die Ausrüstungsvorschriften für Fahrräder der §§ 63 ff. StVZO zu beachten.
4. Unfallaufnahme
Bei der Unfallaufnahme sollte deshalb dokumentiert werden, ob die Ausrüstungsvorschriften beachtet wurden. Dies kann insbesondere bei Gerichtsverhandlungen, wenn es um Schadensersatzforderungen geht, interessant sein.
5. Kommen Alkoholdelikte in Betracht?
Wer ist Fahrzeugführer?
Ein Fahrzeug führt, Definition wer es unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte unter eigener Allein- oder Mitverantwortung in Bewegung setzt und dabei das Fahrzeug unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung ganz oder wenigstens zum Teil leitet./
Somit ist der Lenker des Fahrzeugs der verantwortliche Fahrzeugführer. Die Mitfahrer (Gäste), sind ebenfalls Fahrzeugführer, da sie in die Pedale treten und somit für die Fortbewegung zumindest mitverantwortlich sind. Alle Personen, die sich auf dem Fahrzeug befinden und sich an der Fortbewegung beteiligen, sind deshalb Fahrzeugführer und können den Tatbestand der §§ 315c und 316 verwirklichen.
Die §§ 24a und 24c StVG kommen nicht in Betracht, da dort der Kfz-Führer als Täter verlangt wird.
Beachte: Wir leiten diese Meinung aus der vom BGH getroffenen Entscheidung ab, dass sich alle Personen, die sich an der Fortbewegung beteiligen, Fahrzeugführer sind. Ein Sachverhalt, welcher sich ausdrücklich mit der Eigenschaft des Fahrzeugführers beim Bierbike befasst, wurde bislang nicht verhandelt. Insbesondere nicht im Hinblick auf die Mitfahrer.