Rechtliche Einordnung eines City-Wheels (Einrad)

Motorbetriebenes Einrad
News – 23.09.16: Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, die rechtlichen Voraussetzungen für elektrische Fun-Fahrzeuge zu regeln.
Die Begründung und wie diese Fahrzeuge eingestuft werden könnten, lesen Sie hier.

Titelbild: Ein City-Wheel (auch Monowheel) – hier unter dem Markennamen „Airwheel“ der Firma www.buy-wheels.com .

1. Motorgetriebenes City-Wheel! Was tun?

Es handelt sich dabei um eine Fahrzeugart, die das deutsche Zulassungsrecht nicht vorsieht und muss somit an Hand seiner Merkmale eingestuft werden.
Unstrittig dürfte sein, dass es sich bei dem elektrischen Einrad um ein Kraftfahrzeug handelt.

Die City-Wheels (auch Monowheel) haben Elektromotoren von 400 bis 1000 Watt. Ein Leergewicht von ca. 10 bis 15 kg und erreichen eine Höchstgeschwindigkeit von bis zu 20 km/h und werden durch Gewichtsverlagerung gesteuert.

Wird die Ferse belastet bremst das Gerät ab, wird der Fußballen belastet, beschleunigt das Gerät. Das Fahrzeug hat eine Reichweite von bis zu 40 km. Wer sich ein Bild davon machen will, findet z.B. unter www.city-wheel.at oder im nachfolgenden Video ausreichend Anschauungsmaterial.

2. Einordnung

Meiner Meinung nach ist ein solches elektrisches Einrad wie folgt einzustufen:
Es handelt es sich um ein Kfz, da es maschinell angetrieben und ein nicht an Gleise gebundenes Landfahrzeug (§ 1 Abs. 2 StVG) ist. Das Fahrzeug hat ein einzelnes Rad oder ein Doppelrad.
Zu beachten ist die Rili 2002/24 EG, Art. 2 Nr. 8 „Doppelrad„.

Doppelrad [sind] zwei auf einer Achse montierte Räder, bei denen der Abstand zwischen den Mittelpunkten der Aufstandsflächen der Reifen auf der Fahrbahn kleiner als 460 mm ist. Ein solches Doppelrad wird als ein Rad [also, einspurig] angesehen.

2.1 Fahrerlaubnisrechtliche Einstufung

Das City-Wheel ist kein besonderes Fortbewegungsmittel, sondern ein Kfz, da es weder im § 24 StVO noch im § 16 StVZO aufgeführt ist. Es handelt sich um kein Motorrad, da die FZV und auch die FeV immer zweirädrige Krafträder verlangt, das City-Wheel jedoch nur ein Rad besitzt.

Auch die bestehende MobHV (Segway) kann nicht angewandt werden, da ein zweispuriges Kfz mit lenkerähnlicher Haltestange verlangt wird.

Fast unglaublich, dass man sich nun in den Bereich des Pkw-Führerschein begeben muss. § 6 FeV verlangt für das Führen von Kfz mit einer zG von nicht mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind, die FE-Klasse B.

Dieses City-Wheel hat weniger wie 3,5 t zG (im Fall ca. 140 kg, zG = Leergewicht 15 bis 20 kg und eine max. Belastung von 120 kg) und ist zur Beförderung von nicht mehr als 8 Personen geeignet (im Fall eine Person).
Somit benötigt der Fahrer die FE-Klasse B.

3. Rechtliche Folgen

3.1 Fahrerlaubnisrecht

Für einen Pkw benötigt man die Fahrerlaubnisklasse B. Besitzt der Fahrzeugführer diese nicht, so liegt ein Verstoß nach § 21 StVG vor (Fahren ohne Fahrerlaubnis).

3.2 Zulassungsrecht

Für das Fahrzeug (Pkw) benötigt man nach § 3 (1) FZV eine Einzelgenehmigung (früher Betriebserlaubnis).
Diese Einzelgenehmigung kann der jeweilige Fahrzeugführer nicht besitzen, da es für dieses Fahrzeug keine Straßenzulassung gibt.
Somit begeht er eine OWi nach § 3 (1), 48 FZV, 24 StVG.

Will der Besitzer das Fahrzeug ordnungsgemäß in Betrieb setzen, benötigt er eben dieses Einzelgutachten nach § 21 StVZO. Dieses muss durch einen Sachverständigen erstellt werden, welches verwehrt werden sollte, da das Fahrzeug nicht der StVZO entspricht.

Mir ist zum Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht bekannt, dass es für dieses Fahrzeug ein Einzelgutachten gibt. Sollte Ihnen ein anderer Fall bekannt sein, bitte um Nachricht.

3.3 Versicherungsrecht

Nach § 3 (1) FZV dürfen Pkw auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn der Halter eine Kfz-Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat.
Verstoß nach dem Pflichtversicherungsgesetz, Vergehen nach §§ 1, 6 PflVG.

3.4 Steuerrecht

Hätte das Fzg eine Straßenzulassung, wäre es nach § 3d (1) KraftStG von der Steuer befreit.
Auch wenn keine Straßenzulassung besteht, kann keine Anzeige wegen § 370 Abgabenordnung (Steuerhinterziehung) erfolgen, da der Benutzer gegenüber dem Finanzamt nicht erklärungspflichtig ist (siehe § 3 (1) Nr. 1 bis 3 KraftStDV).

4. Fazit

Sollte tatsächlich irgendwann eine gesetzliche Einordnung dieses Fahrzeuge erfolgen, so werden hierfür wahrscheinlich ähnliche Voraussetzungen wie für die Segways über die Mobilitätshilfenverordnung (MobHV vom 16.07.2009) geschaffen.

Die Einstufung als Pkw sehe ich für die Zukunft eher als unwahrscheinlich an, wobei dies derzeit auf Grund der technischen Merkmale die einzig übrig gebliebene Fahrzeugklasse ist; mit all seinen Folgen.