Leichtkraftrad mit Elektromotor

Ladestation E-Mobilität

FE-Klasse A1 umfasst nun auch Leichtkrafträder mit Elektromotor

[siteorigin_widget class=“SiteOrigin_Widget_Image_Widget“][/siteorigin_widget]

Mit der 2. Verordnung zur Änderung der FeV vom 25.09.2015 wurden in der FE-Klasse A1 Leichtkrafträder mit Elektromotor zusätzlich aufgenommen. Bisher waren nur Krafträder mit einem Verbrennungsmotor mit max. 125 cm³ und 11 kW Leistung und max. 0,1 kW/kg vorgesehen. In der neuen Fassung gilt die Klasse A1 auch für Krafträder mit Elektroantrieb bis 11 kW Leistung und max. 0,1 kW/kg.

Ein Komma macht den Unterschied

Der Gesetzestext wurde wie folgt geändert:

Das „und“ wurde gestrichen und durch ein Komma ersetzt.

  • Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³, und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt
  • dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von bis zu 15 kW.
Klasse A 1 - neue Fassung im § 6 (1) FeV