Pedelec und E-Bikes verkehrsrechtlich aufgearbeitet

Pedelec, Mofa, E-Bike, Leichtmofa, Kleinkraftrad oder S-Pedelec; viele auch oft irreführende Begriffe kursieren im Netz und werden umgangssprachlich verwendet.

Wie sind diese Fahrzeuge einzuordnen? Für welche Fahrzeuge benötige ich eine Fahrberechtigung/Führerschein und wie werden sie zulassungsrechtlich eingestuft?

Eines vorweg: Für das Pedelec benötigt man keine Fahrberechtigung. Für das E-Bike (Elektro-Bike bis 45 km/h)oder S-Pedelec (schnelles Pedelec bis 45 km/h) die verkehrsrechtlich als zweirädrige Kleinkrafträder eingstuft werden, benötigt man die Fahrerlaubnisklasse AM.

Hier zunächst eine Auflistung von Fahrzeugen, mit denen wir uns im Beitrag befassen.

  • Fahrrad, keine Fahrberechtigung notwendig; siehe Tabelle 1.
  • Pedelec, keine Fahrberechtigung notwendig; siehe Tabelle 1.
  • Leichtmofa mit max. 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit (bbH), Prüfbescheinigung wird benötigt; siehe auch Tabelle 2.
  • Fahrrad mit Hilfsmotor (FmH) oder Kleinkraftrad (KKR) mit max. 25 km/h bbH, Prüfbescheinigung wird benötigt; siehe auch Tabelle 2.
  • Fahrrad mit Hilfsmotor oder Kleinkraftrad mit max. 45 km/h bbH (Wird auch als S-Pedelec oder E-Bike bezeichnet), Fahrerlaubnisklasse AM wird benötigt; siehe auch Tabelle 2.

Beachte: Begrifflich gehören die Leichtmofas und Mofas mit 25 km/h bbH (FmH 25) ebenfalls zu den zweirädrigen Kleinkrafträdern.

1. Fahrrad

§ 63a Absatz 1 StVZO: Ein Fahrrad ist ein Fahrzeug mit mindestens zwei Rädern, das ausschließlich durch die Muskelkraft auf ihm befindlicher Personen mit Hilfe von Pedalen oder Handkurbeln angetrieben wird.§ 63a StVZO

2. Pedelec

steht für Pedal Electric Cycle und bezeichnet ein Fahrrad, das mit Muskelkraft und einem unterstützenden Elektromotor betrieben wird. Die Pedelecs sind verkehrsrechtlich als Fahrräder einzustufen. Dies ergibt sich auch aus § 63a StVZO, in dem die Fahrräder definiert werden.

Umgangssprachlich werden die Pedelecs auch als E-Bikes oder S-Pedelecs bezeichnet, was zur Verunsicherung beiträgt.

63a Absatz 2 StVZO:

Als Fahrrad gilt auch ein Fahrzeug im Sinne des Absatzes 1, das mit einer elektrischen Trethilfe ausgerüstet ist, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer größten Nenndauerleistung von 0,25 kW ausgestattet ist, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder wenn der Fahrer mit dem Treten oder Kurbeln einhält, unterbrochen wird.

Die Anforderungen des Satzes 1 sind auch dann erfüllt, wenn das Fahrrad über einen Hilfsantrieb im Sinne des Satzes 1 verfügt, der eine Beschleunigung des Fahrzeugs auf eine Geschwindigkeit von bis zu 6 km/h, auch ohne gleichzeitiges Treten oder Kurbeln des Fahrers, ermöglicht (Anfahr- oder Schiebehilfe).

2.1 Zulassungsrechtliche Beurteilung für das Fahrrad und Pedelec

Zulassungsfrei Pedelecs sind verkehrsrechtlich den Fahrrädern gleichgestellt.
Kennzeichen § 4 (3) FZV,
§ 26 (1) FZV,
§ 27 (1) FZV
Versicherungskennzeichen sind nicht erforderlich.
Einzelgenehmigung § 4 (5) FZV Nicht erforderlich, da kein Kraftfahrzeug.
Versicherungsnachweis § 26 (1) FZV Nicht erforderlich, da kein Kraftfahrzeug.
Steuerpflicht § 2 KraftStG Steuerfrei, da kein Kraftfahrzeug.
Versicherungpflicht §§ 1, 2 PflVG Nicht erforderlich, da es sich nicht um ein Kraftfahrzeug mit einer bbH von mehr als 6 km/h, sondern um ein anderes Straßenfahrzeug handelt.
Führerschein/ Prüfbescheinigung § 4 (2) FeV,
§ 5 (1) FeV
Nicht erforderlich, da kein Kraftfahrzeug.
Helmpflicht § 21a StVO Nicht erforderlich, ist dem Fahrrad gleichgestellt.
Mindestalter § 10 FeV Man muss nicht 15 Jahre alt sein, da kein Kraftfahrzeug.

Tabelle 1

2.2 Fahrerlaubnisrechtliche Beurteilung

Da die Fahrräder und Pedelecs keine Kfz sind, benötigt man auch keine Fahrerlaubnis.

3. Leichtmofa mit max. 20 km/h bbH

Das Fahrzeug hat eine Geschwindigkeit von max. 20 km/h, einen Hubraum von max. 30 ccm, eine Nennleistung von max. 500 Watt und ein Leergewicht von max. 30 kg (siehe Leichtmofaausnahmeverordnung). Dieses Fahrzeug ist zulassungsrechtlich wie ein Kleinkraftrad einzustufen (siehe Tabelle 2). Zum Führen dieses Kfz benötigt man eine Prüfbescheinigung nach § 5 FeV.

4. Fahrrad mit Hilfsmotor bzw. Kleinkraftrad (KKR) mit max. 25 km/h bbH

Das Fahrzeug hat eine Geschwindigkeit von max. 25 km/h (siehe § 4 (1) Nr. 1 und Nr. 1b FeV). Dieses Fahrzeug ist zulassungsrechtlich wie ein Kleinkraftrad einzustufen (siehe Tabelle 2).

4.1 Fahrerlaubnisrechtliche Beurteilung

Zum Führen dieses Kfz benötigt man eine Prüfbescheinigung nach § 5 FeV oder einen gültigen Führerschein. Ausnahme: § 76 Nr. 4 FeV: Wer vor dem 01.04.1980 das 15. Lebensjahr vollendet hat, benötigt keine Prüfbescheinigung und somit auch keinen Führerschein.

5. Kleinkraftrad mit max. 45 km/h bbH

Das Fahrzeug hat eine Geschwindigkeit von max. 45 km/h und eine Nenndauerleistung von max. 4 kW.

5.1 Fahrerlaubnisrechtliche Beurteilung

Zum Führen dieses Kfz benötigt man nach § 6 FeV mindestens die Fahrerlaubnisklasse AM (siehe § 2 Nr. 11 FZV).

5.2 Zulassungsrechtlich sind das Leichtmofa, FmH/ KKR 25 und KKR 45 wie folgt einzustufen

Von der Zulassung befreit, wenn…. Technische Merkmale nach § 2 Nr. 11, FZV, § 4 FeV und Leichtmofaausnahmeverordnung müssen erhalten bleiben. Werden technische Veränderungen am Fahrzeug vorgenommen, sodass z. B. zulassungsbefreiende Voraussetzung (45 km/h bbH) nicht mehr gegeben sind, kann dies zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen. Das Fahrzeug muss zulassungsrechtlich neu eingeordnet werden.
Kennzeichen § 4 Abs. 3 FZV,
§ 26 FZV,
§ 27 FZV
Versicherungskennzeichen; Farbe im Versicherungsjahr (Verkehrsjahr) 2018 blau, 2019 grün, 2020 schwarz und wiederholen sich in dieser Reihenfolge. Versicherungsjahr (Verkehrsjahr) beginnt am 1.3. und endet mit Ablauf des Februars im kommenden Jahr.
Einzelgenehmigung § 4 Abs. 1 FZV,
§ 4 Abs.,
§ 5 FZV
Erforderlich, Mitführ- und Aushändigungspflicht.
Versicherungsnachweis § 26 Abs. 1 FZV Muss mitgeführt und ausgehändigt werden.
Steuerpflicht § 3 Abs. 1 KraftStG Steuerfrei, da zulassungsfrei.
Versicherungspflicht §§ 1, 2 PflVersG Erforderlich, da es sich um ein Kraftfahrzeug mit einer bbH von mehr als 6 km/h handelt.

Tabelle 2

Sind die vorgeschriebenen technischen Voraussetzungen nicht mehr gegeben, handelt es sich nicht mehr um ein Pedelec, sondern verkehrsrechtlich um ein zweirädriges Kleinkraftrad.

Dies ist dann gegeben, wenn

  • der Motor mehr als 250 Watt Leistung erzeugt,
  • bei 25 km/h bbH nicht abschaltet oder
  • die Anfahrhilfe mehr als 6 km/h bbH aufweist.

Die S-Pedelecs haben ebenfalls eine Tretunterstützung, die nicht bei 25 km/h abschalten, sondern erst bei einer Geschwindigkeit von 45 km/h. Diese S-Pedelecs sind, wie schon erwähnt, verkehrsrechtlich als zweirädrige Kleinkrafträder (KKR) einzustufen und benötigen gemäß § 6 Absatz 1 FeV die Fahrerlaubnisklasse AM.