Unterscheidung von Schleppen und Abschleppen
Neuerungen seit dem 01.08.2013
Zwischen Schleppen und Abschleppen gibt es einen wichtigen Unterschied
Abschleppen
Das Abschleppen dient dazu, ein betriebsunfähig gewordenes Fahrzeugs von der Straße zu einem anderen Ort zu verbringen. Es muss der Nothilfegedanke vorliegen. Unter anderem sind die Vorschriften des § 15a StVO und § 43 (3) StVZO zu beachten.
Beim Abschleppen eines Kraftfahrzeugs genügt die FE für die Klasse des abschleppenden Fahrzeugs – § 6 (1) letzter Satz FeV.
Der Führer des abgeschleppten Fahrzeugs muss nur geeignet sein und benötigt keine FE, da das Kfz nun als Fahrzeug betrieben wird.
Schleppen
Schleppen ist das Fortbewegen eines betriebsfähigen Fahrzeugs, ohne dass eine technische Notlage vorliegt.
§ 33 StVZO Schleppen von Fahrzeugen
Kfz dürfen nicht mehr geschleppt werden.
Erläuterung
Liegen die Voraussetzungen des Abschleppens nicht vor, wird das Kfz verbotswidrig als Anhänger betrieben. Nunmehr liegt ein verbotenes Schleppen i.S.d. § 33 StVZO vor und ist ordnungswidrig.
FE-Rechtlich wird ein Zug gebildet. Man benötigt die Klasse BE, C1E oder CE, da das geschleppte Fzg. i.d.R. mehr als 750 kg zG aufweist. Nach dem alten FE-Recht, benötigt man die Klasse 2 (Zug mit mehr als 3 Achsen).
Der Fahrer des geschleppten Kfz benötigt keine FE, da sein Kfz verbotswidrig als Anhänger betrieben wird. Er muss aber geeignet sein. Das geschleppte Fzg muss nach § 3 FZV zugelassen werden und benötigt ein Kennzeichen (§§ 8, 9, 10 FZV).
Das als Anhänger gezogene Fzg. muss versichert sein. Keine Mitversicherung durch das ziehende Fzg. Vergehen §§ 1, 6 PflVG.
Das gezogene Fahrzeug ist rechtlich als zulassungspflichtiger Anhänger einzustufen. Ist das Fahrzeug nicht zugelassen, liegt eine widerrechtliche Benutzung vor (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 und § 2 Abs. 5 KraftStG). Vergehen nach § 370 AO oder leichtfertige Steuerverkürzung OWi nach § 378 Abgabenordnung.
Praxistipp: Ein Schleppen sehen Sie auf deutschen Autobahnen hin und wieder dann, wenn ein Wohnmobil einen Pkw als Anhänger mitführt, wie im Titelbild.
Zur besseren Übersicht bei der Kontrolle habe ich dieses Thema auch in meinem Buch Praxiswissen Verkehrsrecht, 3. Auflage* auf Seite 101 kompakt zusammengefasst.