§ 16 FZV – Parken? Beschlagnahme Kennzeichen? Tateinheit, Tatmehrheit?
Anhang | Checkliste für den täglichen Dienst
Auch mit Teil 4 der Reihe knüpfen wir an Fragen an, die uns per Mail oder in den Kommentaren erreicht haben.
1. Ruhender Verkehr
Es hält sich die Meinung, dass die Teilnahme am ruhenden Verkehr mit roten Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen nicht möglich ist. Klarzustellen ist, dass Parken mit beiden Kennzeichenarten grundsätzlich nicht verboten ist. Zugegeben, es erscheint im ersten Moment unplausibel.
Nehmen wir uns jedoch einige Beispiele der erlaubten Fahrten aus Teil 3 unserer Reihe. Es lassen sich Fallvarianten finden, die ein Parken erforderlich machen und von der Zweckbindung gedeckt sind.
- Wird die Fahrt an einem Supermarkt erlaubterweise zum Kauf einer Erfrischung unterbrochen, so muss das Fzg in der Zeit auch geparkt werden.
- Wenn die Probefahrt u.U. mehrere Tage andauern kann, so muss auch das Parken z. B. über Nacht erlaubt sein. Es gibt keine Rechtsvorschrift, aus der hervorgeht, dass ein Fzg auf Privatgelände geparkt werden muss.
- Werden Probefahrten von Kaufinteressenten zur Arbeitsstelle ermöglicht, so kann das Fzg auch vor dem Firmengelände geparkt werden.
Diese Frage einer Leserin bezog sich speziell auf einen fiktiven Autohändler, der sein Fahrzeug mit roten Dauerkennzeichen wegen Platzmangels auf seinem Gelände, auf der Straße vor seinem Firmengelände geparkt hatte.
Auch hier müssen wir dem Autohändler nachzuweisen, dass das Fahrzeug nur im öVR geparkt wird, ohne eine entsprechende Fahrt durchführen zu wollen. Unabhängig davon bleibt nur der Hinweis auf unseren “Praxistipp Kontrollmitteilung“ aus Teil 3.
2. Steuerstraftaten: Tateinheit oder Tatmehrheit
Bei der Fahrzeugkontrolle wird eine Steuerstraftat und eine außersteuerliche Straftat festgestellt. In den meisten Fällen zusätzlich eine OWi nach der BKatV.
An einem Beispiel:
- Die Fahrt ist nicht von einem erlaubten Zweck erfasst, somit Steuerstraftat.
- Zusätzlich fährt der Fzg-Führer ohne Fahrerlaubnis, § 21 StVG.
- OWi: Zulassungsverstoß, § 3 (1) FZV.
Hierzu wollte einer unserer Leser wissen, ob für die Taten getrennte Anzeigen zu fertigen sind.
Grundsätzlich regelt sich die Zuständigkeit der Steuerbehörden und der Staatsanwaltschaft nach § 386 Abgabenordnung (AO).
Beachte: Es gibt unterschiedliche Rechtsauffassungen, ob Steuerstraftaten und außersteuerliche Straftaten/ OWis tateinheitlich oder tatmehrheitlich einzuordnen sind.
Diese Auffassungen wollen wir hier nicht näher beleuchten. Für die Polizeipraxis bleibt festzuhalten:
- Klären Sie den Verfahrensgang mit der zuständigen Staatsanwaltschaft ab.
- Die Absprache der Zuständigkeit findet auf Ebene der Staatsanwaltschaft und der Steuerbehörden statt.
- Somit sind viele Behörden beteiligt (Staatsanwaltschaft, Hauptzollamt als Steuerbehörde und ggf. Bußgeldstellen) – jede Stelle muss über den Verfahrensstand informiert sein.
3. Beschlagnahme von Kennzeichen
Eine weitere Frage betraf die Beschlagnahme der Kennzeichen „zur Verhinderung weiterer Straftaten“ durch die anschließende Weiterfahrt.
Beispiel:
Fahrer A fährt zum alleinigen Zweck des Einkaufens zum Supermarkt und wird auf dem dortigen Parkplatz von uns kontrolliert.
Polizeirecht (orientiert an PolG BW, variiert möglicherweise in anderen Bundesländern):
Ohne den Sachverhalt vollständig nach Schema abzuprüfen, wäre die Maßnahme der Beschlagnahme nicht geeignet, um eine Weiterfahrt zu verhindern und somit nicht verhältnismäßig. Auch ohne Kennzeichen kann der Fahrer A den Pkw weiter bewegen.
Beachte: Hinzu kommt, dass z.B. schon die Fortsetzung der Fahrt wieder vom Zweck der Probefahrt gedeckt sein kann und somit durchgeführt werden darf (innerer Entschluss des Fahrers). Der Fahrer führt nach der Kontrolle z.B. eine Probefahrt zu sich nach Hause durch.