Rollatoren und Greifreifen­rollstühle dürfen mit einem Motor ausgerüstet sein

Behindertenparkplatz

§ 16 (2) StVZO – Grundregel der Zulassung;

Änderung vom 01.08.2013

Schiebe- und Greifreifenrollstühle, […] und ähnliche nicht motorbetriebene oder mit einem Hilfsantrieb ausgerüstete ähnliche Fortbewegungsmittel mit einer bbH von nicht mehr als 6 km/h sind nicht Fahrzeuge im Sinne dieser Verordnung.

§ 16 (2) StVZO

Amtliche Begründung

Mit Einsatz dieses Hilfsantriebes soll es mobilitätseingeschränkten Personen z.B. erleichtert werden, sich mit einem Rollator auch auf Steigungsstrecken zu bewegen oder Greifreifenrollstühle anzutreiben, um damit die den Rollstuhl schiebende Person oder aber den Rollstuhlnutzer selbst zu entlasten. Die max. Geschwindigkeit, die mit einem derartigen Hilfsantrieb erreicht werden kann, liegt bei max. 6 km/h und entspricht damit in etwa dem durch die Rechtsprechung festgesetzten Geschwindigkeitswert für die Schrittgeschwindigkeit.

Wie sind die Fahrzeuge zulassungs- und fahrerlaubnisrechtlich zu beurteilen?

Meine Meinung: Hier ist noch Klärung erforderlich. Ich bleibe am Ball.

Fahrerlaubnisrecht

Werden die Rollatoren und Greifreifenrollstühle mit einem Hilfsantrieb versehen, sind sie als Kfz zu bewerten. Sie fallen unter den Oberbegriff der motorisierten Krankenfahrstühle nach § 4 (1) Nr. 2 FeV und sind somit fahrerlaubnisfrei.

Zulassungsrecht

Sie unterliegen nicht der Zulassung, da die bbH nicht mehr als 6 km/h beträgt (§ 1 FZV).

Pflichtversicherung

§ 1 [Versicherungspflicht] gilt nicht für […] 6. Halter von […] a) Kraftfahrzeugen, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit sechs Kilometer je Stunde nicht übersteigt, […]§ 2 (1) Nr. 6a PflVG