Fahrzeuge mit ausländischer Zulassung – Steuerpflicht?

ausländisches Kennzeichen
Ab welchem Zeitpunkt muss ein ausländisches Fahrzeug in Deutschland zugelassen werden? Ab wann besteht eine Steuerpflicht?

Die Öffnung der Grenzen innerhalb der EU vereinfacht den Fahrzeugverkehr und den Grenzübertritt von Pkws mit ausländischer Zulassung. So werden diese innerhalb der BRD dauerhaft mit ausländischem Kennzeichen genutzt, ohne sie nach deutschem Recht zuzulassen, um so auch die Kraftfahrzeugsteuer zu umgehen.

Die Art des Aufenthaltes im Inland kann sich jedoch sehr unterscheiden. Manch Halter geht nur einer einmonatigen Kurzbeschäftigung nach, während Andere eine ganze Saison arbeiten oder gar ihren Lebensmittelpunkt dauerhaft nach Deutschland verlegen.

In der Thematik ist Steuerrecht und Zulassungsrecht schon von Gesetzeswegen eng verbunden. Wir wollen zunächst die Grundlagen aus dem Zulassungsrecht beleuchten, bevor wir die steuerrechtlichen Aspekte abarbeiten.

1. Zulassungsrecht

Vorübergehende Teilnahme am Straßenverkehr

§ 20 FZV regelt die vorübergehende Teilnahme am Straßenverkehr im Inland. Im Ausland zugelassene Fahrzeuge dürfen demnach

  • vorübergehend am Verkehr im Inland teilnehmen“,
  • wenn im Inland kein regelmäßiger Standort begründet ist.

Dabei ist zwischen Fahrzeughaltern aus EU-/ EWR-Staaten (Absatz 1) und Haltern aus Drittstatten (Absatz 2) zu unterscheiden. Für Fahrzeuge aus EU-/EWR-Staaten genügt die dort ausgestellte Zulassungsbescheinigung, während für Fahrzeuge aus Drittstaaten von der zuständigen ausländischen Stelle eine gültige Zulassungsbescheinigung oder ein Internationaler Zulassungsschein ausgestellt werden kann.

1.1 Was ist „vorübergehend“?

Als vorübergehend im Sinne der Absätze 1 und 2 gilt ein Zeitraum bis zu einem Jahr. Die Frist beginnt 1. bei Zulassungsbescheinigungen mit dem Tag des Grenzübertritts und 2. bei internationalen Zulassungsscheinen nach dem Internationalen Abkommen vom 24. April 1926 über Kraftfahrzeugverkehr mit dem Ausstellungstag.

§ 20 (6) FZV
Beispiele:

Ein Vorübergehender Aufenthalt liegt vor, wenn sich der Ausländer kurzfristig hier aufhält, z.B.

  • eine Sportveranstaltung besucht,
  • seinen Urlaub verbringt,
  • Verwandte besucht oder
  • sich auf der Durchreise befindet.

1.2 Der regelmäßige Standort,

ist der Ort, von dem aus das Fahrzeug unmittelbar zum öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt wird und an dem es nach Beendigung des Einsatzes ruht; bei wechselnden Einsatzstellen ist das der Ort, der verglichen mit anderen den Schwerpunkt des Einsatzes bildet.

Beispiel:

Hat der Fahrzeughalter seinen Wohnsitz oder den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in der BRD begründet oder nutzt das Fahrzeug hauptsächlich im Inland, so muss das Fahrzeug nach deutschem Recht zugelassen werden.
Kommt er dieser Pflicht nicht nach, begeht er eine Ordnungswidrigkeit nach §§ 3 FZV, 48 FZV, 24 StVG, da er ein Fahrzeug in Betrieb setzt, obwohl es nicht zugelassen ist.

Ergebnis: Fahren ohne vorgeschriebene Zulassung. Dies wird nun steuerrechtlich relevant.

Weitere, ausführliche Hinweise und Fallbeispiele zur einfacheren Verkehrskontrolle bei ausländischen Fahrzeugen finden Sie auch in meinem Buch Praxiswissen Verkehrsrecht, 3. Auflage* ab Seite 189. Speziell auf ausländische Fahrerlaubnisse und Verstöße an Fahrzeugen gehe ich auf drei Doppelseiten in Überprüfung von Fahrzeugen und Fahrzeugführern, 12. Auflage* ab Seite 97 ein.

2. Steuerrecht

2.1 Steuerpflicht durch widerrechtliche Nutzung

Steuerrechtlich ist dann eine widerrechtliche Nutzung gem. § 1 (1) Nr. 3 KraftStG verwirklicht und damit besteht eine Steuerpflicht für das Fahrzeug.

Die widerrechtliche Nutzung liegt gem. § 2 (5) KraftStG vor,

… wenn ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen im Inland ohne die verkehrsrechtlich [also nach der FZV] vorgeschriebene Zulassung benutzt wird.

Ausnahme: § 2 (5) KraftStG besagt jedoch weiter, dass keine widerrechtliche Nutzung vorliegt, wenn das Halten dieses Fahrzeuges von der Steuer befreit wäre.

Am 12.7 2017 gab es eine Änderung in der KraftStDV, Abschnitt 4, Widerrechtliche Benutzung

2.1.1 § 15 Steuererklärung

Bei widerrechtlicher Benutzung nach § 2 Absatz 5 des Gesetzes hat die Person, die das Fahrzeug im Inland benutzt, unverzüglich eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen Hauptzollamt abzugeben.

§ 15 Abs. 1 KrafStDV

2.1.2 Steuerhinterziehung gem. § 370 Abgabenordnung (AO)

Für inländische Fahrzeuge muss nach § 3 der KraftStDV eine Steuererklärung abgegeben werden. Diese muss auch nun bei einer widerrechtlichen Benutzung von Fahrzeugen nach § 15 KraftStDV abgegeben werden. Kommt die Person dieser Aufforderung nicht nach, begeht er eine Straftat nach § 370 Absatz 1 Nr. 2 AO, da er die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt.

2.2 Mögliche Steuerbefreiung

Eine solche Befreiung kann sich für ein ausländisches Fahrzeug aus
§ 3 Nr. 13 KraftStG ergeben.
Diese Befreiung gilt bis zu einem Jahr für das Halten eines Pkw/ Anhängers, sofern sich diese nur vorübergehend im Inland befinden.

Diese Befreiung greift aber nicht, wenn die Fahrzeuge

  1. zur entgeltlichen Beförderung von Personen oder Gütern eingesetzt werden oder
  2. ein regelmäßiger Standort im Inland begründet ist.

In diesem Beitrag wollen wir uns wegen der umfangreichen Thematik ausschließlich mit Variante 2 befassen. Zu den Merkmalen vorübergehend und regelmäßiger Standort, siehe Punkte 1.1 und 1.2.

3. Fazit

Ein Fahrzeug mit ausländischer Zulassung darf nur bei vorübergehender Nutzung für ein Jahr in Deutschland genutzt werden. Sobald der regelmäßige Standort im Inland begründet wird, muss das Fahrzeug unverzüglich in Deutschland zugelassen werden.

Das Finanzgericht Hamburg hat einen steuerrechtlichen Fall im Urteil unter Az. 2-K-246/10 (ab Rz. 26) anschaulich abgehandelt.

Wir verzichten bewusst auf die weitere Verlinkung von Gesetzestexten im Beitrag, damit die Beitrage übersichtlich bleiben. Stattdessen empfehlen wir die Nutzung des Rechtsfensters von dejure.org.