Beleuchtung an Fahrzeugen, Teil 1 – Kutschen

Symbolbild Beleuchtung

Update vom 02.08.15:

In diesem Beitrag ist mir im Hinblick auf die Ahnung nach § 23 StVO wahrscheinlich ein Fehler unterlaufen. Ein Kollege aus Berlin gab mir diesen Hinweis; danke dafür. Der Beitrag wurde dementsprechend geändert.
Die Problematik mit einer Anzeige nach § 23 StVO besteht weiterhin.

Nach unserer Erfahrung und auf Nachfrage bei verschiedenen Bußgeldstellen, wird dieser Tatbestand (§ 23 StVO) oftmals von Kollegen zur Ahndung herangezogen.
Da jedoch der § 66a StVZO bzw. der § 17 (5) StVO die entsprechenden Spezialvorschriften sind, ist dies nicht in Ordnung.

Vielleicht gelingt es uns dieses Problem zu lösen. Um Nachricht wird gebeten.

Korrigierter Originalbeitrag vom 21.07.15:

Obwohl diese Fahrzeuge im heutigen Straßenverkehr eine untergeordnete Rolle spielen (Fahrräder natürlich ausgenommen), tauchen immer wieder Fragen zu diesem Thema auf.

Einerseits macht die StVZO als Ausrüstungsvorschrift Vorgaben zur Beleuchtung, jedoch findet sich auch im § 23 StVO ein Ahndungstatbestand für Fahrräder und andere nicht motorisierte Fahrzeuge. Wann nehme ich welche Vorschrift?

 

Ahndung von Beleuchtungsverstößen bei sonstigen nicht motorisierten Fahrzeugen

1. Fuhrwerke und Pferdekutschen

§ 66a StVZO befasst sich mit den Beleuchtungsvorschriften von Fahrzeugen.

Hierunter fallen Fahrzeuge wie z.B. Fuhrwerke und Pferdekutschen. Diese müssen nach Absatz 1 während der Dämmerung, der Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, nach vorn mindestens eine Leuchte mit weißem Licht und nach hinten mindestens eine Leuchte mit rotem Licht mitführen, die nicht mehr als 1 500 mm Höhe über der Fahrbahn angebracht sein darf.

Ahndungstatbestände

Verstöße gegen diese Vorschrift sind nach § 69a StVZO ordnungswidrig, aber im Tatbestandskatalog nicht mit einer eigenen Tatbestandsnummer aufgeführt.

Siehe hierzu Ziffer 4.1.2 des Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalogs.

In diesen Fällen muss man zur Ahndung den Auffangtatbestand des Bußgeldkatalogs zur Ahndung heranziehen. Dort wird folgendes vorgeschrieben:

Der Tatbestandskatalog enthält die überwiegende Anzahl der im Massenverfahren auftretenden Tatbestände. Nur in seltenen Ausnahmen kann eine Lücke bestehen. Für diesen Fall ist die nachfolgende TBNR als Auffangtatbestand geschaffen. Von ihr darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn nach vorheriger Prüfung in der Bußgeldbehörde keine TBNR zutrifft.

  • die 1. Ziffer = „9“
  • die 2., 3. u. 4. Ziffer = „000 bis 999“ Möglichkeiten
  • die 5. Ziffer = Kategorie zu FaP gem. Anlage 12 FeV 0 = Keine (z. B. KfSachVG) 1 = A 2 = B
  • die 6. Ziffer = Punkte gem. Anlage 13 FeV (0 bis 2)

Beispiel: „900012“ oder „999912“Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog, Ziffer 4.1.2., 'Anmerkung zum Aufbau der TBNR für einen Auffangtatbestand'

2. Handwagen, Handschlitten und Schiebe- oder Schubkarren

müssen nach § 17 (5) StVO mindestens eine nach vorn und hinten gut sichtbare, nicht blendende Leuchte mit weißem Licht auf der linken Seite anbringen oder tragen. Es ist dabei unerheblich, ob die Fahrzeuge auf dem Gehweg, Seitenstreifen oder auf der Fahrbahn geführt werden.

Ein Verstoß nach § 17 (5) StVO ist ordnungswidrig nach § 49 StVO, aber ebenfalls nicht im Tatbestandskatalog aufgeführt.

Auch hier muss der Auffangtatbestand (Ziffer 4.1.2.) des Tatbestandskataloges zur Ahndung herangezogen werden (siehe oben).

3. Problematik § 23 StVO

Im Tatbestandskatalog ist im § 23 StVO unter der Nummer 1 23 136 folgendes aufgeführt:

Sie führten das Fahrzeug, dessen Beleuchtungseinrichtung nicht vorhanden/betriebsbereit *) war. § 23 Abs. 1, § 49 StVO; § 24 StVG; 107.4 BKatTBNr. 1 23 136

Nach unserer Erfahrung wird dieser Tatbestand oft von Kollegen und Bußgeldstellen zur Ahndung herangezogen, da der § 66a StVZO bzw. der § 17 (5) StVO keine Tatbestandsnummer vorsieht. Dies ist allerdings nicht rechtmäßig.

Nach herrschender Rechtssprechung (u.a. BGH NJW 74 1663) handelt es sich beim § 23 StVO um einen Auffangtatbestand, nach dem nicht geahndet werden darf, wenn eine Sondervorschrift verletzt ist – hier die §§ 66a, 69a StVZO bzw. §§ 17 (5), 49 StVO.

Da alle Verstöße unserer Meinung nach über § 66a StVZO bzw. § 17 (5) StVO abgedeckt sind, gibt es für uns keine denkbaren Fallkonstellationen, bei denen die o.g. Tatbestandsnummer 1 23 136 zur Anwendung kommen könnte.

Wem ist ein Verstoß bekannt, der über die TBNr. 1 23 136 geahndet werden könnte?

 

 

Im nächsten Beitrag greifen wir dieselbe Thematik in Bezug auf Fahrräder auf.