Fahrzeugbereifung, Teil 2 – Betriebserlaubnis, Beschädigungen, Mischbereifung

beschädigter Reifen

1. Erlöschen der Betriebserlaubnis

§ 19 (2), (5) StVZO

Die BE erlischt immer dann, wenn die Gefährdungsvariante nach § 19 (2) StVZO begründet werden kann.
Unter einer Gefährdung versteht man eine durch Tatsachen begründete Wahrscheinlichkeit, dass ein Schaden eintreten könnte.
Die amtliche Begründung geht davon aus, dass eine Gefährdung anderer VT etwas konkreter zu erwarten ist; die bloße Möglichkeit der Gefährdung reicht nicht aus.

Änderungen, durch die eine Gefährdung zu erwarten ist, liegen vor, wenn die ein- oder angebauten Teile oder die geänderten Merkmale des Fahrzeugs von besonderer Bedeutung für die Verkehrssicherheit sind. In diesem Beitrag haben wir uns bereits im Allgemeinen mit dem Erlöschen der BE beschäftigt. Die Anzeige erfolgt für den Fahrer und Halter des Fahrzeugs nach § 19 (5) StVZO.

1.1 Beispiele bei der Bereifung

  1. Die BE erlischt auf jeden Fall, wenn Reifen mit niedrigerer Geschwindigkeits- oder Tragfähigkeitskennung verwendet werden. Diese Reifen können den auf der Fahrt auftretenden Belastungen nicht dauerhaft standhalten. Tabellen zu den verschiedenen Kennungen findet sich im letzten Beitrag.
  2. Somit muss auch der Fall angeführt werden, dass 225er- anstatt der erlaubten 185er-Reifen aufgezogen werden, die bei starkem Lenkeinschlag den Radkasten fast berühren.
    Hier ist eine Gefährdung anderer VT auf jeden Fall zu bejahen, da bei Berührung des Reifens mit dem Radkasten ein kontrolliertes Fahren nicht mehr möglich ist.Siehe hierzu auch den Beispielkatalog des BMV zu Änderungen an Fahrzeugen und ihren Auswirkungen auf die BE.Beachte: Wird anstelle eines 185 mm breiten Reifens ein 195 mm breiter Reifen, bei sonst gleicher Bauart und Größe verwendet, wird die BE des Fahrzeuges gem. § 19 (2) StVZO nicht erlöschen. Hier wird die Gefährdungserwartung schwerlich zu begründen sein, da der Reifen mit dem Radkasten nicht in Berührung kommen kann.

    Das Fahrzeug ist aber trotzdem unvorschriftsmäßig im Sinne des § 36 (1) StVZO, weil das Maß 195 mm nicht den Betriebsbedingungen entspricht. Dies wurde nämlich im Betriebserlaubnisverfahren auf 185 mm festgelegt.

Die angeführten Beispiele sind nicht abschließend. Es muss immer der Einzelfall beurteilt werden.

2. Mischbereifung

§ 36 Abs. 2a StVZO

Personenkraftwagen sowie andere Kfz mit einem zGG von nicht mehr als 3,5 t und einer bbH über 40 km/h sowie ihre Anhänger, dürfen entweder nur mit Diagonal- oder nur mit Radialreifen ausgerüstet sein. Werden auf einem Fahrzeug Diagonal- und Radialreifen verwendet, stellt dies eine Zuwiderhandlung nach den §§ 36 (2a), 69a StVZO dar.

Beachte: Verwendung von Sommer- und Winterreifen der gleichen Bauart auf einer Achse ist nach § 36 StVZO nicht verboten, jedoch hinsichtlich des Fahrverhaltens bedenklich, sodass eine abstrakte Gefährdung gegeben ist. Deshalb liegt eine OWi nach den §§ 30 Abs. 1, 69a Abs. 3 Nr. 1 StVZO vor.

3. Beschädigungen an der Reifenflanke

Sind die Reifenflanken beschädigt (Risse im Gummi oder der Karkasse) muss, da es keine spezielle Regelung gibt, auch über § 30 StVZO geahndet werden, wenn durch die Beschädigungen ein verpönter Erfolg eintreten könnte (abstrakte Gefahr).

4. Reserverad

Für Reserveräder besteht keine Mitführpflicht. Deshalb fehlt die rechtliche Grundlage für eine Beanstandung.
Wird das Reserverad montiert, muss es den Vorschriften (§§ 30 und 36 StVZO) entsprechen.

Beachte Notrecht aus § 23 (2) StVO:
Ein Reserverad, welches die erforderliche Profiltiefe nicht aufweist, darf aufgezogen werden, um auf dem kürzesten Weg zur Werkstatt oder in die eigene Garage zu fahren, um den abgefahrenen Reifen auszutauschen.