Erlöschen der Betriebserlaubnis – Unterschiede bei der Ahndung
Drei Betriebserlaubnisse
Die StVZO unterscheidet zwischen 3 verschiedenen Betriebserlaubnissen:
- Die allgemeine BE für Typen (§ 20 StVZO),
- die BE für Einzelfahrzeuge (§ 21 StVZO),
- die allgemeine BE für Fahrzeugteile (§ 22 StVZO).
Für zulassungspflichtige Fzg muss die Zulassungsbescheinigungen nach § 11 (5) FZV, bei zulassungsfreien Fahrzeugen eine Einzelgenehmigung nach § 4 (5) FZV mitgeführt und ausgehändigt werden.
Die Betriebserlaubnis bleibt grundsätzlich solange wirksam,
- bis sie ausdrücklich entzogen wird, oder
- bis das Fahrzeug endgültig außer Betrieb gesetzt wird (§ 14 FZV) oder
- bis sie infolge Veränderung betriebswichtiger Fahrzeugteile erlischt (§ 19 Abs. 2 StVZO).
Zulassungspflichtige und zulassungsfreie Fahrzeuge (§ 3 FZV)
Mit der 47. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften zum 01.06.2012 wurde der § 19 StVZO bußgeldbewehrt.
Somit müssen Verstöße nicht mehr über die §§ 30 und 31 StVZO, sondern nach § 19 Abs. 5 StVZO geahndet werden.
Die Betriebserlaubnis erlischt, wenn…
- die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
- eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
- das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.
Die Anzeige erfolgt nach §§ 19 Abs. 5, 69a StVZO iVm § 24 StVG, da das Fahrzeug (zulassungspflichtige und zulassungsfreie Fahrzeuge) in Betrieb genommen wurde, obwohl die Betriebserlaubnis erloschen war und/oder die Verkehrssicherheit bzw. die Umwelt dadurch wesentlich beeinträchtigt wurde.
Die Anzeige nach § 19 Abs. 5 StVZO (Gefährdungsvariante) kann jedoch nur erfolgen, wenn die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt ist.
Eine Gefährdung anderer VT muss etwas konkreter zu erwarten sein; die bloße Möglichkeit der Gefährdung reicht nicht aus (amtliche Begründung).
Beachte:
Ein Halterverstoß wird nicht wie gewohnt über § 31 StVZO, sondern auch nach § 19 Abs. 5 StVZO geahndet.
Tatbestände
Ist die BE erloschen und eine Gefährdung nicht gegeben, wirkt sich dies auf die Höhe des Bußgeldes aus (50 Euro/0 Punkte). Kann die Gefährdungsvariante begründet werden, beträgt das Bußgeld 90 Euro/ 1 Punkt (Stand: 01.05.14).
Seit der „Punktereform“ wird jetzt auch zwischen einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit und der Umwelt unterschieden. Wird die Umwelt beeinträchtigt, so schlägt die OWi auch mit 90 Euro zu Buche, jedoch ohne einen Punkt im FAER.
Welche Tatbestände haben sich mit der Umstellung zum 01.05.14 noch geändert? Die Antwort finden Sie in diesem Beitrag.
Ist eine Veränderung am Fahrzeug vorgenommen worden, aber die BE ist nicht erloschen, ist zu prüfen ob ein anderer Verstoß nach der StVZO vorliegt.
Beispiel:
An einem Motorrad wird die hintere Radabdeckung (Schutzblech) verkürzt. Eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ist durch diese Änderung nicht begründbar. Deshalb kein Erlöschen der BE.
Jedoch schreibt § 36a Abs. 1 StVZO vor, dass die Räder von Kraftfahrzeugen mit hinreichend wirkenden Abdeckungen versehen sein müssen. Dies ist in diesem Fall nicht gegeben.
Owi: §§ 36a, 69a StVZO, 24 StVG.
Kürzung hintere Radabdeckung ist ein schlechtes Beispiel. Bei Zulassungen von Motorrädern mit EG-Typgenehmigung ist § 36a StVZO nicht anwendbar.