Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) in Kraft – Zulassung

Was lange währt, wird hoffentlich gut :-)

Mit dem Bundesgesetzblatt vom 14. Juni 2019 ist die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) ab dem 15.Juni 2019 in Kraft gesetzt. Hier finden Sie in drei Teilen, wie gewohnt in Kurzfassung!!, die eKFV aufgedröselt mit den notwendigen Erklärungen.

In diesem Teil 1 geht es um die Zulassung von eKF. Teil 2 wird das FE-Recht und die technischen Anforderungen, Teil 3 die Verhaltensvorschriften behandeln.

§ 1 Abs. 1 eKFV: Anwendungsbereich

Elektrokleinstfahrzeuge (eKF) i.S.d. Verordnung sind Kfz mit elektrischem Antrieb und einer bbH von nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h, die folgende Merkmale aufweisen:

1. Fahrzeug ohne Sitz oder selbstbalancierendes Fahrzeug mit oder ohne Sitz,

2. eine Lenk- oder Haltestange von mindestens 500 mm für Kfz mit Sitz und von mindestens 700 mm für Kfz ohne Sitz,

3. eine Nenndauerleistung von nicht mehr als 500 Watt, oder von nicht mehr als 1400 Watt, wenn mindestens 60 % der Leistung zur Selbstbalancierung verwendet werden. Die Nenndauerleistung ist nach dem Verfahren gemäß DIN EN 15194:2018-11 oder den Anforderungen der Regelung 85 (………) zu bestimmen,

4. eine Gesamtbreite von nicht mehr als 700 mm, eine Gesamthöhe von nicht mehr als 1400 mm und eine Gesamtlänge von nicht mehr als 2000 mm und

5. eine maximale Fahrzeugmasse ohne Fahrer von nicht mehr als 55 kg.§ 1 Abs. 1 eKFV

  • Die eKFV befasst sich mit Segways und E-Scootern (motorbetriebenen Tretroller).
  • Die MobHV wurde ersatzlos gestrichen.
  • Die FeV, FZV und der BKatV wurden angepasst.
  • EKF sind Kfz i.S.d. § 1 Abs. 2 StVG.
  • Die Höchstgeschwindigkeit darf von der bbH max. 10 % abweichen (Anlage zu § 7 Nr. 1, Prüfanforderungen).
  • E-Scooter dürfen keinen Sitz haben.
  • Selbstbalancierende Kfz (Segways) dürfen mit einem Sitz ausgestattet sein.
  • Man benötigt nach der Einführung der eKFV keine Prüfbescheinigung und (siehe § 3 eKFV Mindestalter 14 Jahre) kein Versicherungskennzeichen wie bisher, sondern Versicherungsplakette nach § 29a FZV (neu).
  • Die VO (EU) Nr. 168/2013 ist auf diese Fzg nicht anwendbar, da sie nach Art. 2 Abs. 2 Buchstabe i (selbstbalancierende Fzg) und Buchstabe j (Fzg ohne Sitz) ausgenommen sind. Somit ist ein Regelung nach nationalem Recht über diese Verordnung möglich.
  • Die DIN EN 15194:2018-11 befasst sich mit elektromotorisch unterstützten Rädern und die Regelung Nr. 85 der UN/ECE befasst sich u.a. mit einheitlichen Bedingungen für elektrische Antriebssysteme.
  • Es besteht keine Helmpflicht, da die bbH max. 20 km/h beträgt (§ 21a Abs. 2 StVO)
  • Citywheels, E-Longboards und Hoverboards sind von dieser VO nicht erfasst und dürfen weiterhin nicht im öffentlichen Verkehr in Betrieb gesetzt werden.

§ 1 Abs. 2 eKFV: Definition eKF

 Ein eKF ist selbstbalancierend, wenn es mit einer integrierten elektronischen Balance-, Antriebs-, Lenk- und Verzögerungstechnik ausgestattet ist, durch die es eigenständig in Balance gehalten wird.

§ 1 Abs. 3 ekFV: Inbetriebnahme

eKF im Sinne der Absätze 1 und 2 dürfen nur nach Maßgabe der folgenden Vorschriften auf öffentlichen Straßen verwendet werden.

§ 2 Abs. 1 Satz 1 eKFV: Anforderungen an das Inbetriebsetzen

Ein eKF darf auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn

1. es einem Typ entspricht, für den eine ABE erteilt worden ist, oder für das Fzg eine EBE erteilt worden ist,

2. es eine gültige Versicherungsplakette für eKF nach § 29a der FZV führt,

3. es entsprechend § 59 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a erster Halbsatz, Abs. 1b oder 2 der StVZO mit einer Fahrzeug-Identifizierungsnummer sowie einem Fabrikschild mit folgenden Maßgaben gekennzeichnet ist: a) als Fahrzeugtyp muss auf dem Fabrikschild „EKF“ angegeben sein, b) anstelle der in § 59 Abs. 1 Satz 1 Nummer 5 und 6 der StVZO genannten Angaben muss auf dem Fabrikschild die bbH und die Genehmigungsnummer der ABE oder der EBE für das Fahrzeug angegeben sein, und

4. es a) den Anforderungen an die Verzögerungseinrichtung nach § 4, b) den Anforderungen an die lichttechnischen Einrichtungen (LTE) nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, c) den Anforderungen an die Einrichtung für Schallzeichen nach § 6 Satz 1 sowie d) den sonstigen Sicherheitsanforderungen nach § 7 entspricht.

  • EKF sind nach § 3 Abs. 2 Nr. 1g FZV zulassungsfrei.
  • Plakette und ID-Nummer dienen der Kontrollmöglichkeit, und Identifizierung des Fzg, da die Einzelgenehmigung nicht mitgeführt, sondern nur aufbewahrt werden muss.
  • Falls Fabrikschild fehlt, Verdacht des Fahrens ohne ABE oder EBE. Fabrikschild enthält Fahrzeugtyp, bbH, Nr. der ABE oder EBE.
    • Owi nach §§ 2, 14 eKFV, 24 StVG, wenn das Fzg ohne Fabrikschild in Betrieb gesetzt wird.
  • Die Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) wird nach § 20 StVZO durch das KBA, die Einzelbetriebserlaubnis (EBE) nach § 21 StVZO durch ein Sachverständigengutachten und der Zulassungsbehörde erteilt.
  • Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 1 das Fzg ohne BE in Betrieb setzt, oder dies anordnet oder zulässt (§§  2, 14 eKFV i.V.m. § 24 StVG).

Das eKF benötigt kein Versicherungskennzeichen, sondern eine Versicherungsplakette nach § 29a FZV.

Hier das Wichtigste:

  • Versicherungsplakette (Aufkleber, siehe Anlage 13 zur FZV).
  • Größe des Aufkleber: ca. 6,5 x 5,5 cm.
  • Die Versicherungsplakette ist an der Rückseite des Fahrzeugs möglichst unter der Schlussleuchte fest anzubringen.
  • Vertikalwinkel von 30 Grad in Fahrtrichtung geneigt.
  • Untere Rand der Versicherungsplakette darf nicht weniger als 50 mm über der Fahrbahn liegen.
  • Versicherungsplaketten müssen hinter dem Fahrzeug auf eine Entfernung von mindestens 8 m in der Fzg-Längsachse lesbar sein.
  • Regelungen über das Versicherungskennzeichen nach den §§ 26 und 27 sind mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:
  • Versicherungsbescheinigung muss nur aufbewahrt und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung ausgehändigt werden.
  • Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 2 das Fzg ohne gültige Plakette in Betrieb setzt oder dies anordnet oder zulässt (§§  2, 14 eKFV  i.V.m. § 24 StVG).
  • Auch Vergehenstatbestand nach §§ 1, 6 PflichtVG.
  • .

§ 2 Abs. 1 Satz 2 eKFV: Datenbestätigung/ Einzelbetriebserlaubnis

Die Datenbestätigung nach § 20 Abs. 3a Satz 1 bis 3 der StVZO oder die Bescheinigung über die Einzelbetriebserlaubnis muss für eine Inbetriebnahme aufbewahrt und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung ausgehändigt werden.
  • Die Anforderungen gegen das Aufbewahren und Aushändigen der Datenbestätigung bzw. Einzelbetriebserlaubnis nach § 2 Abs. 1 Satz 2 eKFV sind Owi nach §§ 2, 14 eKFV, 24 StVG.

§ 2 Abs. 2 eKFV: Erteilung der Betriebserlaubnisse

Für eKF richtet sich die Erteilung

1. einer Allgemeinen Betriebserlaubnis nach den Anforderungen des § 20 der StVZO

2. einer Einzelbetriebserlaubnis nach den Anforderungen des § 21 der StVZO. Die in Satz 1 bezeichneten Erlaubnisse werden erteilt, wenn das Fahrzeug die Anforderungen des § 1 Abs. 1 und der §§ 4 bis 7 erfüllt.

Die ABE und EBE bleiben bis zur endgültigen Außerbetriebsetzung gültig (§ 19 Abs. 2 StVZO).

§ 2 Abs. 3 eKFV: Allgemeine Betriebserlaubnis

Für die Wirksamkeit der ABE oder der EBE gilt § 19 Abs. 2 und 3 der StVZO. Ist die BE nach § 19 Abs. 2 Satz 2 der StVZO erloschen, so darf das Fzg nicht auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden.

Erlöschen der BE:

  • Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 2 Abs. 3 das Fzg in Betrieb nimmt obwohl die BE erloschen ist (§§ 2, 14 eKFV  i.V.m. § 24 StVG). Aber nur, wenn die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt ist.
  • Siehe auch Beitrag im Blog unter „Erlöschen der Betriebserlaubnis“.

§ 2 Abs. 4 eKFV: Halterverantwortung

Der Halter darf die Inbetriebnahme eines eKF auf öffentlichen Straßen nicht anordnen oder zulassen, wenn das eKF die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllt oder die BE nach Abs. 3 Satz 2 i.V.m.§ 19 Abs. 2 Satz 2 der StVZO erloschen ist.

Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 2 Abs. 4 als Halter die Inbetriebnahme das Fzg anordnet oder zulässt (§§  2, 14 eKFV i.V.m. § 24 StVG).

Achtung: Elektrische Fahrzeuge, die nicht eKF im Sinne der Verordnung sind:

E-Roller und Segways mit einer bbH bis 6 km/h und über 20 km/h oder wenn die Fzg keine ABE oder EBE besitzen. E-Roller sind einspurige Kfz und sind je nach bbH als KKR 25/FmH25 (bbH 20 bis 25 km/h = Prüfbescheinigung), als KKR 45 (bbH bis 45 km/h =  FE-Klasse AM) oder LKR (bbH über 45 km/h = FE-Klasse A1) einzustufen.

City Wheels (Einrad) sind keine Krafträder (diese sind zweirädrig), da es nur ein Rad besitzt. Deshalb benötigt man die FE-Klasse B.

Elektro-SkateboardsHoverboards und Segways mit einer bbH über 20 km/h. Dies sind mehrspurige Fzg (2 Räder auf einer Achse) und benötigen die FE-Klasse B, da Krafträder einspurig sind.

  • Der Artikel 3 Nr. 72 der VO (EU) 168/2013 „das Doppelrad“ kann nicht angewandt werden, da selbstbalancierende Fzg bzw. keinen Sitzplatz haben und nach Art. 2 Abs. 2 dieser VO ausgenommen sind.
  • Oben aufgeführten Fzg haben keine Straßenzulassung sprich Einzelgenehmigung. Owi nach § 3 Abs. 1 FZV (Fahren ohne Zulassung).
  • Fzg benötigen eine Kfz-Haftpflichtversicherung nach den §§ 1 und 2 PflichtVG. Verstoß nach § 6 PflichtVG.
  • Nach § 3d KraftStG von der Steuer befreit.

Beachte Mini Bike: Dies ist kein eKF, sondern ein Kraftrad und man benötigt je nach bbH eine Prüfbescheinigung bis 25 km/h, FE-Klasse AM bis 45 km/h und Klasse A1 über 45 km/h bbH oder sogar FE-Klasse A2, immer dann wenn das leistungsbezogenes Leergewicht von mindestens 0,1 kW/kg nicht übersteigt.

Beispiel:

  • Das Bike hat ein Leergewicht von 30 kg und eine Leistung von 5 kW. FE-Klasse A1 reicht nicht aus, da das leistungsbezogene Leergewicht die 0,1 kg/kW übersteigt. Somit FE-Klasse A2. Das Fzg müsste mindestens 50 kg wiegen damit FE-Klasse A1ausreicht.
  • Fzg haben keine Straßenzulassung sprich Einzelgenehmigung. Owi nach § 3 Abs. 1 FZV (Fahren ohne Zulassung).
  • Fzg benötigen eine Kfz-Haftpflichtversicherung nach den §§ 1 und 2 PflichtVG. Verstoß nach § 6 PflichtVG.
  • Nach § 1 Nr. 3 KraftStG werden die Fzg widerrechtlich benutzt und unterliegen der Steuerpflicht. Verstoß nach § 370 AO.

Weitere Erläuterungen zu diesen Fahrzeugen können Sie in den schon vorhandenen Beiträgen der Serie Elektrische Fun-Fahrzeuge nachlesen.