Hoverboard im Straßenverkehr
Die Begründung und wie diese Fahrzeuge eingestuft werden könnten, lesen Sie hier.
Können Hoverboards in Deutschland für die Straße zugelassen werden oder sind sie komplett verboten?
Hoverboard, Mini-Segway, Segboard … viele Namen und in aller Munde.
Diese Kfz gehen in Flammen auf oder explodieren (Video), werden zu Tausenden von den Herstellern zurückgerufen, während Verbraucherschützer warnen. Neben den technischen Mängeln, kann das Fahren im öffentlichen Verkehrsraum aber auch ernsthafte rechtliche Folgen haben. So geschehen in Nürnberg, der dort von der Polizei gestoppte Fahrer bekommt eine Strafanzeige. Auch das Polizeipräsidium Konstanz hat das Thema bereits auf seiner Facebook-Seite aufgegriffen.
Nicht zu verwechseln ist das Hoverboard mit dem sogenannten City-Wheel (auch Airwheel, Solowheel) oder einem E-(Skate-)Board, die wir bereits in früheren Beitragen rechtlich eingeordnet haben.
1. Was ist ein Hoverboard?
Es handelt sich dabei um eine Fahrzeugart, die das deutsche Zulassungsrecht nicht kennt und muss somit an Hand seiner Merkmale eingestuft werden.
Unstrittig dürfte sein, dass es sich um ein Kraftfahrzeug handelt. Die Hoverboards erreichen Geschwindigkeiten um ca. 15 km/h, haben eine Reichweite zwischen 15 und 25 km.
Die Boards besitzen zwei Elektromotoren, welche die Räder antreiben. Die Gesamtleistung der beiden Motoren beträgt zwischen 500 und 800 Watt. Die Breite des Boards liegt i.d.R. zwischen 55 und 65 cm. Das Fahrzeug weist eine elektronischen Balance-, Antriebs-, Lenk- und Verzögerungstechnik, vergleichbar mit dem eines Segways, auf.
Meiner Meinung nach ist ein solches Board wie folgt einzustufen:
Die mir bekannten Boards haben eine Breite von mehr als 459 mm (zwischen 550 und 650 mm), sodass sie nicht als Doppelrad angesehen werden können.
Das Hoverboard ist kein besonderes Fortbewegungsmittel, sondern ein Kfz, da es weder im § 24 StVO noch im § 16 StVZO aufgeführt ist.
Auch die bestehende MobHV (Segway) kann nicht angewandt werden, da ein zweispuriges Kfz mit lenkerähnlicher Haltestange verlangt wird. Zweispurigkeit ist zwar gegeben, es fehlt jedoch die lenkerähnliche Haltestange, da das Fahrzeug ausschließlich mit den Füßen gesteuert wird.
Ergebnis: Einstufung als mehrspuriges Kfz
Fast unglaublich, dass man sich nun in den Bereich des Pkw-Führerscheins begeben muss.
Das Board besitzt zwei Räder, die auf einer Achse montiert sind und ist somit als mehrspuriges Kfz einzustufen. Somit finden die Motorradklassen A, A2, A1 und AM keine Anwendung, da hier die einspurigen- und dreirädrigen Kfz aufgeführt sind. Für mehrspurige Kfz finden wir im § 6 FeV die Fahrerlaubnisklassen B, C1, C, D1 und D.
Die „kleinste“ in Frage kommende FE-Klasse ist somit die Klasse B.
§ 6 FeV verlangt für das Führen von Kfz mit einer zG von nicht mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind, die FE-Klasse B.
Dieses Board hat weniger als 3,5 t zG (im Fall ca. 140 kg, zG = Leergewicht 15 bis 20 kg und eine max. Belastung von 120 kg) und ist zur Beförderung von nicht mehr als 8 Personen geeignet.
Somit benötigt der Fahrer die FE-Klasse B.
3. Rechtliche Folgen
3.1 Fahrerlaubnisrecht
Für einen Pkw benötigt man die FE-Klasse B. Besitzt der Fahrzeugführer diese nicht, so liegt ein Verstoß nach § 21 StVG vor (Fahren ohne Fahrerlaubnis, Vergehenstatbestand).
3.2 Zulassungsrecht
Für das Fahrzeug (Pkw) benötigt man nach § 3 (1) FZV eine Einzelgenehmigung (früher Betriebserlaubnis).
Diese Einzelgenehmigung kann der jeweilige Fahrzeugführer nicht besitzen, da es für dieses Fahrzeug keine Straßenzulassung gibt.
Somit begeht er eine OWi nach § 3 (1), 48 FZV, 24 StVG.
Will der Besitzer das Fahrzeug ordnungsgemäß in Betrieb setzen, benötigt er eben dieses Einzelgutachten nach § 21 StVZO. Dieses muss durch einen Sachverständigen erstellt werden, welches verwehrt werden sollte, da das Fahrzeug nicht der StVZO entspricht.
Mir ist zum Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht bekannt, dass es für dieses Fahrzeug ein Einzelgutachten gibt. Sollte Ihnen ein anderer Fall bekannt sein, bitte um Nachricht.
3.3 Versicherungsrecht
Nach § 3 (1) FZV dürfen Pkw auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn der Halter eine Kfz-Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat.
Verstoß nach dem Pflichtversicherungsgesetz, Vergehen nach §§ 1, 6 PflVG.
3.4 Steuerrecht
Hätte das Fzg eine Straßenzulassung, wäre es nach § 3d (1) KraftStG von der Steuer befreit.
Auch wenn keine Straßenzulassung besteht, kann keine Anzeige wegen § 370 Abgabenordnung (Steuerhinterziehung) erfolgen, da der Benutzer gegenüber dem Finanzamt nicht erklärungspflichtig ist (siehe § 3 (1) Nr. 1 bis 3 KraftStDV).
4. Fazit
Sollte tatsächlich irgendwann eine gesetzliche Einordnung dieses Fahrzeuge erfolgen, so werden hierfür wahrscheinlich ähnliche Voraussetzungen wie für die Segways über die MobHV vom 16.07.2009 geschaffen.
Die Einstufung als Pkw sehe ich für die Zukunft eher als unwahrscheinlich an, wobei dies derzeit auf Grund der technischen Merkmale die einzig übrig gebliebene Fahrzeugklasse ist; mit all seinen Folgen.
Bilder: Polizeipräsidium Konstanz (Meldung vom 05.04.2016, Presseportal)