Erlaubtes Rechtsüberholen, Teil 1
Überholt werden darf grundsätzlich nur links. Es gibt jedoch einige Ausnahmen, die auch das rechtsseitige Überholen erlauben. Um die Übersichtlichkeit zu wahren, haben wir das Thema wieder in zwei Teile getrennt.
Überholen, Definition ist ein Vorbeifahren von hinten nach vorn an einem Verkehrsteilnehmer, der sich auf derselben Fahrbahn in derselben Richtung bewegt oder verkehrsbedingt wartet./
Warten. DefinitionVerkehrsteilnehmer, welche durch die Verkehrslage oder eine Anordnung aufgehalten werden, warten./
1. Grundsatz
§ 5 (1) StVO: Es ist links zu überholen.
2. Ausnahmen
Rechts überholen bzw. rechts schneller fahren als links, ist vorgeschrieben bzw. erlaubt, wenn folgende Situationen gegeben sind:
Begriff Fahrzeugschlange
Entscheidend sind die Abstände der Fahrzeuge untereinander und die Anzahl der Fahrzeuge.
Eine Fahrzeugschlange ist gegeben, wenn mindestens drei Fahrzeuge als eine Art einheitlicher Fahrkörper mit einem Abstand von 1,5 bis 3,0 Sekunden (andere Meinung 2,5 Sekunden i.g.O.) hintereinander herfahren und somit ein Überholer nicht mehr mit den vorschriftsmäßigen Abständen nach vorne und hinten einscheren kann.
Außerorts, besonders auf der BAB, wird die erforderliche Fahrzeugzahl höher (fünf) sein müssen.
2.1 Autobahnen und ähnlich ausgebaute Straßen
Begriffe
Fahrzeugschlange, siehe oben.
Steht oder langsam fährt (amtl. Begründung zu Abs. 2a), bedeutet,
- dass die auf dem linken Fahrstreifen befindlichen Fahrzeuge (die Überholten) verkehrsbedingt warten (anhalten müssen) oder mit einer Geschwindigkeit von höchstens 60 km/h fahren.
- die geringfügig höhere Geschwindigkeit ist auf maximal 20 km/h festgelegt und man darf
stehende Fahrzeuge rechts mit max. 20 km/h Geschwindigkeitsunterschied überholen oder Fahrzeuge, die auf dem linken Fahrstreifen mit 60 km/h fahren, rechts mit max. 80 km/h (maximale erlaubte Geschwindigkeit) überholen.
Verstoß
Fährt die linke Fahrzeugschlange (die Überholten) schneller als 60 km/h ODER wird die geringfügig höhere Geschwindigkeit von 20 km/h bzw. 80 km/h Maximalgeschwindigkeit vom Überholenden überschritten, liegt ein verbotenes Rechtsüberholen vor. Dies wird mit einem Bußgeld von 100 Euro und einem Punkt in Flensburg (Fahreignungsregister, früher Verkehrszentralregister) geahndet.
Im Gegensatz zu § 7 Abs. 2 StVO dürfen auch Einzelfahrzeuge die links wartenden oder langsam fahrenden Fahrzeuge überholen. Diese Regelung gilt nicht nur für Bundesautobahnen, sondern auf allen Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung.