Verbotenes Rechtsüberholen
1. Grundlagen zum Überholen
Überholen ist ein Vorbeifahren von hinten nach vorn an einem anderen Verkehrsteilnehmer, der sich auf derselben Fahrbahn in derselben Richtung bewegt oder verkehrsbedingt wartet.
Es ist links zu überholen.
Das Überholen beginnt mit dem Ausscheren auf die linke Fahrbahnhälfte oder Überholspur.
Ist der Überholende schon links gefahren, beginnt das Überholen mit der Verkürzung des Sicherheitsabstandes mit Überholgeschwindigkeit in Überholabsicht.
Beachte: Wer zum Zwecke der Prüfung, ob die Verkehrslage ein Überholen zulässt, leicht links versetzt fährt, überholt noch nicht.
2. Erlaubtes Rechtsüberholen
Rechtsüberholen ist in folgenden Fällen erlaubt:
§ 5 Abs. 7 StVO:
Wer seine Absicht nach links abzubiegen, ankündigt und sich eingeordnet hat, ist rechts zu überholen.
§ 5 Abs. 7 Satz 2 StVO:
Schienenfahrzeuge sind rechts zu überholen. Nur wer das nicht kann, weil die Schienen zu weit rechts liegen, darf links überholen. Auf Fahrbahnen für eine Richtung
dürfen Schienenfahrzeuge auch links überholt werden.
§ 7 Abs. 2 StVO:
Ist der Verkehr so dicht, dass sich auf den Fahrstreifen für eine Richtung Fahrzeugschlangen gebildet haben, darf rechts schneller als links gefahren werden.
7 Abs. 2a StVO:
Wenn auf der Fahrbahn für eine Richtung eine Fahrzeugschlange auf dem jeweils linken Fahrstreifen steht oder langsam fährt, dürfen Fahrzeuge diese mit geringfügig höherer
Geschwindigkeit und mit äußerster Vorsicht rechts überholen.
§ 7 Abs. 3 StVO:
Innerhalb geschlossener Ortschaften – ausgenommen auf Autobahnen (Zeichen 330.1) – dürfen Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t auf Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung (Zeichen 296 oder 340) den Fahrstreifen frei wählen, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen. Dann darf rechts schneller als links gefahren werden.
§ 37 Abs. 4 StVO:
Wo Lichtzeichen den Verkehr regeln, darf nebeneinander gefahren werden, auch wenn die
Verkehrsdichte das nicht rechtfertigt.
§ 41 StVO, Zeichen 297:
Wenn Richtungspfeile auf der Fahrbahn aufgebracht sind, darf rechts schneller als links gefahren werden.
§ 7a Abs. 1 StVO:
Gehen Fahrstreifen, insbesondere auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen, von der durchgehenden Fahrbahn ab, darf beim Abbiegen vom Beginn einer breiten Leitlinie (Zeichen 340) rechts von dieser schneller als auf der durchgehenden Fahrbahn gefahren werden.
§ 7a Abs. 2 StVO:
Auf Autobahnen und anderen Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften darf auf Einfädelungsstreifen schneller gefahren werden als auf den durchgehenden Fahrstreifen.
2.1 Sonderfall Standstreifen
Benutzen Verkehrsteilnehmer die Standspur, um an den anderen nach vorne Vorbeizufahren, stellt dies kein verbotenes Rechtsüberholen dar, da der Seitenstreifen oder die Standspur nicht zur Fahrbahn gehört (§ 2 Absatz 1 StVO). Die Verkehrsteilnehmer begehen jedoch eine Ordnungswidrigkeit nach § 2 StVO, da nicht die Fahrbahn benutzt wird.
3. Überholen von Fahrzeugkolonnen durch Motorradfahrer
Der Fall, dass zwischen 2 Fahrzeugkolonnen nach vorne gefahren wird, ist ein verbotenes Rechtsüberholen, da der Motorradfahrer von hinten nach vorn fährt. Er fährt an anderen VT (Pkw-Fahrer) vorbei während sich beide auf derselben Fahrbahn befinden. Darüber hinaus ist dieser Fahrweg nicht von den o.g. Ausnahmen erfasst, welche das Rechtsüberholen erlauben.
Der Motorradfahrer kommt dem Grundsatz „es ist links zu überholen“ nicht nach, da er die linke Fahrzeugschlange verbotswidrig rechts überholt.
Des Weiteren wird bei dieser Vorbeifahrt der erforderliche Seitenabstand nach § 5 (4) StVO nicht eingehalten. Ausreichend ist der Seitenabstand dann, wenn er so groß ist, dass in konkreten Verkehrssituationen andere VT weder gefährdet noch behindert werden. Im Normalfall reicht ein Seitenabstand von einem Meter aus. Dieser kann bei der oben genannten Verkehrssituation jedoch nicht eingehalten werden.
Somit ist ein tateinheitlicher Verstoß des verbotenen Rechtsüberholens mit nicht ausreichendem Seitenabstand gegeben.