Beleuchtung an Fahrzeugen, Teil 2 – Fahrräder

Update 25.11.2017

Mit der 52. VO zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 01.06.2017 wurde die Ahndung von Verkehrsverstößen im Hinblick auf die Beleuchtung von Fahrrädern geändert.

Alle Probleme, die ich im ursprünglichen Beitrag in Bezug auf die Ahndung angesprochen habe, sind nun vom Tisch und erleichtern uns unsere Arbeit. Insbesondere besteht jetzt Rechtssicherheit, da nur noch eine Vorschrift zur Anwendung kommt.

Änderungen im Einzelnen

1. Im § 23 (1) StVO wurde der Begriff „Fahrrad“ gestrichen. Somit entfällt auch die unten aufgeführte Tatbestandsnummer.

Tatbestand entfallen: Nummer 1 23 148; „Sie führten das Fahrrad, dessen Beleuchtungseinrichtung nicht vorhanden/betriebsbereit *) war. 23 Abs. 1, § 49 StVO; § 24 StVG; 107.4 BKat TBNr. 1 23 148“

Somit müssen wir nicht mehr entscheiden, ob § 23 StVO oder § 67 StVZO zur Anwendung kommt.

2. Es gibt nur noch eine Bußgeldvorschrift, die für alle Beleuchtungsverstöße des § 67 StVZO gilt.

Tatbestandsnummer; 367100; „Sie nahmen das Fahrrad in Betrieb, obwohl die lichttechnischen Einrichtungen nicht den Vorschriften *) entsprachen. 67, § 69a StVZO; § 24 StVG; 230 BKat“

3. Somit muss auch kein Auffangtatbestand mehr nach der Nummer 4.1.2 des Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalogs erstellt werden, wie es früher noch der Fall war.

Fazit

Da schicken wir doch ein dickes Lob an das Bundesverkehrsministerium, da diese Änderungen, wenn es auch nur Fahrräder betrifft, unsere Arbeit erheblich erleichtert. Der „alte“ Beitrag bleibt nachfolgend unverändert online, damit die Änderungen besser nachvollzogen werden können.


Ursprünglicher Beitrag vom 19.08.2015

Einerseits macht die StVZO als Ausrüstungsvorschrift Vorgaben zur Beleuchtung, jedoch findet sich auch im § 23 StVO ein Ahndungstatbestand für Fahrräder und andere nicht motorisierte Fahrzeuge. Wann nehme ich welche Vorschrift?

Ahndung von Beleuchtungsverstößen bei Fahrrädern

Der § 67 StVZO befasst sich mit den lichttechnischen Einrichtungen an Fahrrädern. Im Tatbestandskatalog sind nur für die Absätze 3, 4, 7 und 11 Tatbestandsnummern vorgesehen. Es sind z. B. aber auch Verstöße nach den Absätzen 1 und 2 teilweise gem. § 69a StVZO ordnungswidrig.

Nach § 67 (3,4,7,11) StVZO wird verwarnt, wenn an dem Fahrrad die vorgeschriebenen lichttechnischen Einrichtungen nicht den Vorschriften entsprechen.

Zu den lichttechnischen Einrichtungen zählen nicht nur die Scheinwerfer für weißes Licht, sondern auch die rote Schlussleuchte, die Rückstrahler, die Speichenrückstrahler oder retroreflektierende Streifen am Reifen.

1. Vorhandene Tatbestandsnummern

Beispiele:

  • Der vordere Scheinwerfer muss weißes Licht abstrahlen. Werden gelbe oder blaue Leuchtmittel (Glühbirnen) eingebaut, liegt ein Verstoß vor.
  • Die rote Schlussleuchte muss 250 mm über dem Boden angebracht sein. Wird die Leuchte niedriger angebracht, ist ebenfalls § 67 StVZO tangiert.

Hier kommen die folgenden Tatbestandsnummern zur Anwendung:

Sie führten ein Fahrrad, obwohl die lichttechnischen Einrichtungen nicht den Vorschriften entsprachen.

§ 67 Abs. 3, 4, § 69a StVZO; § 24 StVG.TBNr. 3 67 100

Sie führten ein Fahrrad ohne die vorgeschriebene seitliche Kenntlichmachung.

§ 67 Abs. 7, § 69a StVZO; § 24 StVG.TBNr. 3 67 000

2. Verstöße ohne Tatbestandsnummern

Andere Verstöße sind zwar nach § 69a StVZO ordnungswidrig, jedoch sind hierfür keine TBNr. vorhanden.
Hier wäre z.B. der Absatz 6 anzuführen, der vorschreibt, dass an Pedalen nach vorn und hinten wirkende gelbe Rückstrahler angebracht sein müssen.

Siehe hierzu Ziffer 4.1.2 des Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalogs.

In diesen Fällen muss man zur Ahndung den Auffangtatbestand des Bußgeldkatalogs zur Ahndung heranziehen. Dort wird folgendes vorgeschrieben:

Der Tatbestandskatalog enthält die überwiegende Anzahl der im Massenverfahren auftretenden Tatbestände. Nur in seltenen Ausnahmen kann eine Lücke bestehen. Für diesen Fall ist die nachfolgende TBNR als Auffangtatbestand geschaffen. Von ihr darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn nach vorheriger Prüfung in der Bußgeldbehörde keine TBNR zutrifft.

  • die 1. Ziffer = „9“
  • die 2., 3. u. 4. Ziffer = „000 bis 999“ Möglichkeiten
  • die 5. Ziffer = Kategorie zu FaP gem. Anlage 12 FeV 0 = Keine (z. B. KfSachVG) 1 = A 2 = B
  • die 6. Ziffer = Punkte gem. Anlage 13 FeV (0 bis 2)

Beispiel: „900012“ oder „999912“Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog, Ziffer 4.1.2., 'Anmerkung zum Aufbau der TBNR für einen Auffangtatbestand'

3. Problematik § 23 StVO

Im Tatbestandskatalog ist im § 23 StVO unter der Nummer 1 23 148 folgendes aufgeführt:

Sie führten das Fahrrad, dessen Beleuchtungseinrichtung nicht vorhanden/betriebsbereit *) war.

§ 23 Abs. 1, § 49 StVO; § 24 StVG; 107.4 BKat TBNr. 1 23 148

Nach unserer Erfahrung wird dieser Tatbestand oft von Kollegen und Bußgeldstellen zur Ahndung herangezogen, da der § 67 StVZO keine Tatbestandsnummer vorsieht. Dies ist allerdings nicht rechtmäßig.

Nach herrschender Rechtssprechung (u.a. BGH NJW 74 1663) handelt es sich beim § 23 StVO um einen Auffangtatbestand, nach dem nicht geahndet werden darf, wenn eine Sondervorschrift verletzt ist – hier der § 67 iVm § 69a StVZO.

Da alle Verstöße unserer Meinung nach über § 67 StVZO abgedeckt sind, gibt es für uns keine denkbaren Fallkonstellationen, bei denen die o.g. Tatbestandsnummer 1 23 148 zur Anwendung kommen könnte.

Wem ist ein Verstoß bekannt, der über die TBNr. 1 23 148 geahndet werden könnte?