Mofa muss nicht mehr einsitzig sein

Mofa Zweisitzer Führerschein

1. Angleichung an EU-Recht

Mit der 11. Verordnung zur Änderung der FeV wurde im Dezember 2016 bei dem FmH 25 „Mofa“ das Merkmal der „Einsitzigkeit“ gestrichen. Dies ergab sich daraus, dass das EU-Recht keine einsitzigen Kfz mehr vorsieht (siehe § 4 (1) Nr. 1b FeV).

Somit können in Zukunft auch FmH 25 mit einer Zweiersitzbank auf den Markt gebracht und legal mit einer Prüfbescheinigung geführt werden. Nach dem alten Recht (siehe Beitrag Mofa mit Zweiersitzbank? (2013)) stellte das Führen eines FmH 25 mit Zweiersitzbank und Prüfbescheinigung ein Fahren ohne Fahrerlaubnis dar. Näheres siehe dort.

Teil 1 dieser Beitragsreihe „Mofa mit Zweiersitzbank?“ aus dem Jahr 2013 ist mit dieser Gesetzesänderung nicht mehr aktuell. Zur besseren Nachvollziehbarkeit lassen wir den Beitrag trotzdem in seiner ursprünglichen Fassung online.

Änderung Gesetzestext

(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Fahrerlaubnis. Ausgenommen sind
1. einspurige Fahrräder mit Hilfsmotor – auch ohne Tretkurbeln –, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt (Mofas); besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen jedoch angebracht sein,
1a. […] 1b. zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B und dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klassen L2e-P und L2e-U nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52), wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn auf höchstens 25 km/h beschränkt ist, […]§ 4 FeV

2. EG-Fahrzeugklassen – was verbirgt sich dahinter?

Grundsätzlich sind die EG-Fahrzeugklassen in der Anlage XXIX zur StVZO zu finden. Dort ist zwar die Fahrzeugklasse L2e aufgeführt, jedoch gibt es leider keine weiteren Hinweise auf die „Unterklassen“ L2e-B, -P, -U. Diese haben wir nachfolgend nochmals übersichtlich aufgedröselt:

Klasse Beschreibung
L1e-B sind leichte 2-rädrige Kleinkrafträder wie das Mofa (FmH 25).
L2e-P sind 3-rädrige Kleinkrafträder mit einer bbH bis zu 45 km/h und einem Hubraum bis zu 50 ccm oder einer Leistung bis zu 4 kW bei Elektro- oder anderen Verbrennungsmotoren; ausgelegt für die Beförderung von Personen.
L2e-U entsprechen der Klasse L2e-P, jedoch sind sie für die Beförderung von Gütern ausgelegt.

Wer sich nochmals im Detail mit den Unterklassen beschäftigen will, findet diese im Verzeichnis zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern des KBA.

Beachte: Wird durch technische Veränderungen die bbH erhöht, so wird aus dem FmH 25, KKR 25 ein FmH 45, KKR 45 oder sogar ein LKR. Somit benötigt man die FE-Klasse AM oder A1. Wer diese Fahrerlaubnis nicht besitzt, verwirklicht § 21 StVG Fahren ohne Fahrerlaubnis (Vergehenstatbestand).