Das Hochzeitsauto aus verkehrsrechtlicher Sicht!

Auto Hochzeit

Was ist zu beachten?

Mit diesem Beitrag will ich den frisch Vermählten und den Hochzeitsgästen die Vorschriften des Verkehrsrechts in Bezug auf die Hochzeitsfahrzeuge näherbringen. Wenn sie Glück haben, werden sie von einem „netten“ Polizisten kontrolliert, der dann vielleicht ein Auge zudrückt, wenn sich alles in einem vertretbaren Rahmen abspielt.

1. Der Blumenschmuck auf der Kühlerhaube

Bei der Anbringung der Blumen muss darauf geachtet werden, das die Sicht des Fahrzeugführers nicht beeinträchtigt wird.

In dem gezeigtem Fall ist der Strauß insbesondere was die Höhe betrifft zu üppig ausgefallen und behindert zumindest nach rechts vorne die Sicht des Fahrzeugführers.

Ein Verstoß gegen diese Vorschrift ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 23 StVO und wird mit 10 Euro verwarnt. Es ist zu beachten, dass die Weiterfahrt durch die Polizei untersagt werden muss, wenn die Sicht beeinträchtigt ist. Eine andere Möglichkeit wäre den Blumenschmuck zu versetzen oder zu entfernen.

§ 23 StVO Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden
Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. […]§ 23 (1) StVO

2. Das Kennzeichen wird mit einem „Just Married“ Schild abgedeckt.

Dies wird teuer. Wer das Kennzeichen mit einer Abdeckung versieht, muss mit einer Strafe von 65 Euro rechnen.

§ 10 FZV Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen
Kennzeichenschilder dürfen nicht spiegeln, verdeckt oder verschmutzt sein; sie dürfen nicht zusätzlich mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen sein, […] § 10 (2) FZV

3. An Seilen befestigte Blechdosen werden hinter dem Fahrzeug mitgezogen.

Hier wird durch die Fahrt unnötiger Lärm verursacht und kann mit 10 Euro verwarnt werden. Natürlich müssen die Blechdosen entfernt werden.

§ 30 StVO Umweltschutz, Sonn- und Feiertagsfahrverbot
Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten.§ 30 (1) StVO

4.  Während der Fahrt werden Warnsignale (Hupe und Lichthupe) benutzt und/oder das Warnblinklicht eingeschaltet.

Die Hupe oder Lichthupe darf nicht verwendet werden, kostet ebenfalls nur 5 Euro oder sie werden von einem netten Polizeibeamten angehalten.

§ 16 Absatz 1 StVO Warnzeichen
Schall- und Leuchtzeichen darf nur geben,
1. wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt (§ 5 Absatz 5) oder
2. wer sich oder Andere gefährdet sieht.§ 16 (1) StVO

Das Warnblinklicht darf bei Fahrten z.B. von der Kirche zur Gaststätte nicht benutzt werden. Ist aber nicht teuer, kostet nur 5 Euro oder wie schon erwähnt, die Polizeibeamten lassen dies durchgehen.

§ 16 Absatz 2 StVO Warnzeichen
Im Übrigen darf außer beim Liegenbleiben (§ 15) und beim Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a) Warnblinklicht nur einschalten, wer Andere durch sein Fahrzeug gefährdet oder Andere vor Gefahren warnen will, zum Beispiel bei Annäherung an einen Stau oder bei besonders langsamer Fahrgeschwindigkeit auf Autobahnen und anderen schnell befahrenen Straßen.§ 16 (2) Satz 2 StVO

5. Kolonnenfahrt (Verbandsrecht)

Beachten Sie bitte, dass Sie keine Verbandsrechte nach § 27 StVO in Anspruch nehmen dürfen. Deshalb gilt für jeden einzelnen Fahrzeugführer z.B. die „rote Ampel“ oder das Stop-Schild.