Das Hochzeitsauto aus verkehrsrechtlicher Sicht!
Was ist zu beachten?
Mit diesem Beitrag will ich den frisch Vermählten und den Hochzeitsgästen die Vorschriften des Verkehrsrechts in Bezug auf die Hochzeitsfahrzeuge näherbringen. Wenn sie Glück haben, werden sie von einem „netten“ Polizisten kontrolliert, der dann vielleicht ein Auge zudrückt, wenn sich alles in einem vertretbaren Rahmen abspielt.
1. Der Blumenschmuck auf der Kühlerhaube
Bei der Anbringung der Blumen muss darauf geachtet werden, das die Sicht des Fahrzeugführers nicht beeinträchtigt wird.
In dem gezeigtem Fall ist der Strauß insbesondere was die Höhe betrifft zu üppig ausgefallen und behindert zumindest nach rechts vorne die Sicht des Fahrzeugführers.
Ein Verstoß gegen diese Vorschrift ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 23 StVO und wird mit 10 Euro verwarnt. Es ist zu beachten, dass die Weiterfahrt durch die Polizei untersagt werden muss, wenn die Sicht beeinträchtigt ist. Eine andere Möglichkeit wäre den Blumenschmuck zu versetzen oder zu entfernen.
§ 23 StVO Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden
2. Das Kennzeichen wird mit einem „Just Married“ Schild abgedeckt.
Dies wird teuer. Wer das Kennzeichen mit einer Abdeckung versieht, muss mit einer Strafe von 65 Euro rechnen.
§ 10 FZV Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen
3. An Seilen befestigte Blechdosen werden hinter dem Fahrzeug mitgezogen.
Hier wird durch die Fahrt unnötiger Lärm verursacht und kann mit 10 Euro verwarnt werden. Natürlich müssen die Blechdosen entfernt werden.
§ 30 StVO Umweltschutz, Sonn- und Feiertagsfahrverbot
4. Während der Fahrt werden Warnsignale (Hupe und Lichthupe) benutzt und/oder das Warnblinklicht eingeschaltet.
Die Hupe oder Lichthupe darf nicht verwendet werden, kostet ebenfalls nur 5 Euro oder sie werden von einem netten Polizeibeamten angehalten.
§ 16 Absatz 1 StVO Warnzeichen
1. wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt (§ 5 Absatz 5) oder
2. wer sich oder Andere gefährdet sieht.§ 16 (1) StVO
Das Warnblinklicht darf bei Fahrten z.B. von der Kirche zur Gaststätte nicht benutzt werden. Ist aber nicht teuer, kostet nur 5 Euro oder wie schon erwähnt, die Polizeibeamten lassen dies durchgehen.
§ 16 Absatz 2 StVO Warnzeichen
5. Kolonnenfahrt (Verbandsrecht)
Beachten Sie bitte, dass Sie keine Verbandsrechte nach § 27 StVO in Anspruch nehmen dürfen. Deshalb gilt für jeden einzelnen Fahrzeugführer z.B. die „rote Ampel“ oder das Stop-Schild.