Landwirtschaftliche Anhänger

Traktor lof-Fahrzeug

1. Zulassungsrecht

  • Dies Anhänger sind nach § 3 (2) Nr. 2 a FZV von der Zulassung befreit,
  • wenn sie in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, eingesetzt  und
  • nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden und
  • mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h
  • hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden:
Beachte

Nach der 6. Ausnahmeverordnung zur StVZO sind Gerätewagen in Lohndreschbetrieben unter bestimmten Voraussetungen von der Zulassung befreit.

Einzelgenehmigung:

Die Anhänger benötigen nach § 4 (1) FZV eine Einzelgenehmigung, die nach § 4 (5) FZV nicht mitgeführt werden muss (kann zu Hause aufbewahrt werden).

Wiederholungskennzeichen:

Nach § 10 (8) FZV benötigt der Anhänger ein Wiederholungskennzeichen von einem auf den Halter zugelassenen Zugfahrzeugs. Das Kennzeichen muss nicht abgestempelt sein und muss nicht mit dem Kennzeichen des Zugfahrzeugs übereinstimmen.

Geschwindigkeitsschild:
  • Die Anhänger müssen, mit einem Geschwindigkeitsschild in der durch § 58 der StVZO vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.
  • Ein „25“ Geschwindigkeitsschild an der Rückseite des Anhängers.
  • Wird das hintere Schild verdeckt, so muss an der rechten Längsseite ein Schild angebracht werden.
Ordnungswidrigkeiten:

Die Zulassungsfreiheit erlischt in folgenden Fällen und der Anhänger muss nach § 3 (1) FZV zugelassen werden, Owi nach §§ 3 (1), 48 FZV, 24 StVG.

  • Es werden andere als land- oder forstwirtschaftliche Güter befördert.
  • Der Anhänger wird mit einer höheren Geschwindigkeit als 25 km/h mitgeführt.
  • Die Kennzeichnung nach § 58 StVZO entspricht nicht den Anforderungen.
  • Die Anhänger werden z. B. hinter einem Lkw mitgeführt.

2. Steuer-/ Versicherungsrecht

1. Die Anhänger sind  nach § 3 Nr. 1 KraftStG von der Steuer befreit, da sie zulassungsfrei sind.

2. Werden sie zweckentfremdet verwendet, unterliegen sie aber der Steuerpflicht.

3. Die Anhänger sind nach § 2 (1) Nr. 6c PflichtVG von der Versicherungspflicht befreit und über das Zugfahrzeug mitversichert, aber nur dann, wenn sie mit dem Zugfahrzeug verbunden sind. Ist der Anhänger abgekoppelt und macht sich „selbstständig“ und beschädigt fremdes Eigentum ist kein Versicherungsschutz vorhanden.

4. Werden sie zweckentfremdet verwendet unterliegen sie der Versicherungspflicht.