Führerschein-Umtausch ab 2021

Gesetzesänderung

Achtung: Ihr Führerschein muss umgetauscht werden.

Deutsche Führerscheine müssen schon ab dem Jahr 2021 umgetauscht werden.

1. Allgemeines:

Mit der Dreizehnten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften wird festgelegt, bis zu welchem Zeitpunkt „alte“ Führerscheine umgetauscht werden müssen.

Vorgesehen war nach § 24a FeV die Führerscheine bis zum 19.01.2033 umzutauschen. Da dies aber insgesamt ca. 43 Millionen Dokumente sind, hat der Bundesrat einen Stufenplan abgesegnet, um kurz vor Schluss, einen Bearbeitungsstau bei den Ämtern zu verhindern. Deshalb wird der Umtausch nach Geburtsjahr und Ausstellungsdatum des Führerscheins gestaffelt.

Der Umtausch von ca. 15 Millionen Führerscheinen wird in der 1. Stufe abhängig vom Geburtsjahr des Führerscheininhabers durchgeführt, da das Ausstellungsdatum auf den alten Papierdokumenten häufig nicht mehr erkennbar ist.

In der 2. Stufe werden dann, bei den ca. 28 Millionen ab dem 1. Januar 1999 ausgestellten Kartenführerscheinen auf das Ausstellungsjahr abgestellt, da dann der Umtausch nach dem Alter der Dokumente erfolgen kann.

Bis zum Jahr 2028 sollten möglichst viele Alt-Führerscheine umgetauscht worden sein, da ab diesem Zeitpunkt auch die seit dem Jahr 2013 ausgestellten Führerscheine ihre Gültigkeit verlieren und erneuert werden müssen

Dies ist in der zukünftigen Anlage 8e der FeV zusammengefasst:

2. Umtauschfristen:

Anlage 8e (zu § 24a Absatz 2 Satz 1) Umtausch vor dem 19. Januar 2013 ausgestellter Führerscheine

Bis alle alten Führerscheine aus dem Umlauf sind, muss bei der Verkehrskontrolle festgestellt werden, welche Berechtigung der Fahrer nach heutigem Recht besitzt. Das habe ich in meinem Buch Überprüfung von Fahrzeugen und Fahrzeugführern, 12. Auflage* ab Seite 18 in übersichtlichen Checklisten dargestellt.

2.1 Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind:

Staffelung für rosa und graue Führerscheine nach Geburtsjahr:

Jahrgänge Umtausch bis zum
vor 1953 19. Januar 2033
1953 bis 1958 19. Januar 2022
1959 bis 1964 19. Januar 2023
1965 bis 1970 19. Januar 2024
ab 1971 19. Januar 2025
2.2 Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind:

Staffelung für die Kartenführerscheine nach Ausstellungsdatum:

ausgestellt Umtausch bis zum
zwischen 1999 bis 2001 19. Januar 2026
zwischen 2002 bis 2004 19. Januar 2027
zwischen 2005 bis 2007 19. Januar 2028
in 2008 19. Januar 2029
in 2009 19. Januar 2030
in 2010 19. Januar 2031
in 2011 19. Januar 2032
zwischen 2012 und 18. Januar 2013 19. Januar 2033

3. Weitere Vorschriften:

Die EU-Umtauschpflicht bezieht sich nur auf den Führerschein als Nachweisdokument und nicht auf die bestehenden Fahrerlaubnisklassen. Die Fahrerlaubnis bleibt weiterhin gültig.  Die Fahrerlaubnisse der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L und T gelten weiterhin unbefristet.

Bei der Verkehrskontrolle ist es wichtig, alle Details der verschiedenen Fahrerlaubnisklassen griffbereit nachschlagen zu können. In meinem Buch Praxiswissen Verkehrsrecht, 3. Auflage* habe ich alle Fahrerlaubnisse mit konkreten Hinweisen zusammengefasst (Seite 116 bis 132).

Der Führerschein verliert jedoch seine Gültigkeit, wenn er nicht rechtzeitig umgetauscht wird. Dies ergibt sich aus § 24a Absatz 2 der FeV:

Ein Führerschein, der vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt worden ist, ist bis zu dem Zeitpunkt umzutauschen, der sich aus der Anlage 8e ergibt. Nach Ablauf der sich aus Satz 1 in Verbindung mit der Anlage 8e ergebenden Frist verliert der Führerschein seine Gültigkeit.

Da der § 4 FeV dahingehende abgeändert wurde, muss nun beim Führen eines Kraftfahrzeuges ein dafür gültiger Führerschein mitgeführten und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung ausgehändigt werden.

Führt der Fzg-Führer keinen gültigen FS mit begeht er eine Owi nach § 4, 75 FeV, 24 StVG. Tatbestandsnummer 2 04 106.

4. Allgemeine Infos zum Umtausch des Führerscheins:

  • Zuständig ist die Führerscheinbehörde Ihres Wohnsitzes.
  • Die Kosten liegen bei etwa 25 Euro.
  • Personen mit Geburtsjahrgang vor 1953 sind vom vorgezogenen Umtausch ausgenommen, um einen evtl. Umtausch zu ersparen, da nicht sicher ist, ob sie nach dem Stichtag des 19. Januar 2033 noch weiterhin von ihrer Fahrerlaubnis Gebrauch machen möchten.

5. Welche Unterlagen müssen beim Umtausch vorgelegt werden?

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Biometrisches Passbild
  • Führerschein (alt)
  • Bei älteren Führerscheinen, (rosa oder grau) müssen Sie von der Führerscheinbehörde wo Sie den Führerschein erstmals erworben haben, eine sogenannte Karteikartenabschrift vorlegen. Das ist ein Auszug aus dem dortigen Fahrerlaubnisregister und enthält Ihre Fahrerlaubnisdaten.

Weitere Infos finden Sie hier: https://www.kba.de/DE/ZentraleRegister/ZFER/Fuehrerschein/Muster/muster_node.html