Pkw über 3,5 t zG. Benötigt man die Fahrerlaubnisklasse C1 oder D1?

1. Allgemeines

Die 11. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverodnung (FeV) vom 27.12.16, hat Auswirkungen auf Kfz mit über 3,5 t zG.

Mit dieser Regelung werden die Vorgaben der 3. EU-Führerscheinrichtlinie wortgetreu umgesetzt. Fahrer von Fahrzeugen mit mehr als 3 500 kg, die zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind, benötigen eine Fahrerlaubnis der Klasse D1 oder D unabhängig davon, für welche Mindestpersonenzahl diese Fahrzeuge ausgelegt sind. Bislang war nach deutschem Recht eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 bzw. C erforderlich, sofern die Fahrzeuge zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (amtliche Begründung).

Die Kommission geht davon aus, dass Fahrzeuge, die zur Personenbeförderung gebaut und geeignet sind, die Klasse B oder D benötigen und Fahrzeuge, die zur Güterbeförderung gebaut und geeignet sind, die FE-Klasse C1 oder C benötigen. Im Lkw dürfen trotzdem Personen befördert werden, da es sich i.d.R. um Betriebspersonal handelt und somit keine Personenbeförderung von B nach C durchgeführt wird.

2. Gesetzestext

alt (vor dem 28.12.2016)

Klasse C1: Kfz, ausgenommen Kfz der Klassen AM, A1, A2, A mit einer zG von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).

neu (ab dem 28.12.2016)

Klasse C1: Kfz, ausgenommen Kfz der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D mit einer zG von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).

Beachte Anlage 3 zur FeV

Darunter fallen auch vergleichbare Klassen nach dem alten FE-Recht: Dies sind die Klassen 2 und 3, die nach Umtausch der Klasse C1 bzw. C gleichgestellt sind.

3. Was bedeutet dies in der Praxis?

Kfz mit einer zG von mehr als 3.500 kg, die zur Personenbeförderung gebaut und ausgelegt sind, dürfen seit dem 28.12.2016 nicht mehr mit den Klassen C1 und C gefahren werden.

Wichtig: Auf die Anzahl der Sitzplätze kommt es nicht an.

Zur Klassifizierung der Kfz und Eintrag in der ZB Teil I, muss das Verzeichnis des KBA zur Systematisierung von Kfz und ihren Anhängern, Stand: Juli 2018 herangezogen werden. Danach sind Fahrzeuge der Klassen M1 (Pkw), Fahrzeuge, die für die Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind, mit mindestens vier Rädern und höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz.

Beispiele:

  • Pkw Hummer H2 mit 3,9 t zG und 6 Fahrgastplätzen ist ein M1G AC Fahrzeug Geländefz.Pers.bef., Kombilimousine
  • Stretchlimousine mit 4,5 t zG und 8 Fahrgastplätzen ist ein M1 AC Fz.z.Pers.bef.b. 8 Spl., Kombilimousine
  • Kleinbusse mit 3,8 t zG und 8 Fahrgastplätzen ist ein M1 AF Fz.z.Pers.bef.b. 8 Spl., Mehrzweckfahrzeug
  • Pick-Up mit 3,7 t und 5 Fahrgastplätzen M1 AG Fz.z.Pers.bef.b. 8 Spl., Pkw-Pick-up

4. Ausnahmen:

Auch der beschussgeschützte (gepanzerte) Pkw und das Wohnmobil sind nach dem Verzeichnis des KBA zur Systematisierung von Kfz und ihren Anhängern (Stand: Juli 2018) Fahrzeuge der Klassen M1 (Pkw), aber mit besonderer Zweckbestimmung, die für die Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind, mit mindestens vier Rädern und höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz.

  • Gepanzerter Pkw mit 4,5 t zG und 3 Fahrgastplätzen ist ein  M1 SB Fz.z.Pers.bef.b. 8 Spl., Beschussgeschützt.
  • Wohnmobil mit 4,8 t zG und 4 Fahrgastplätzen ist ein M1 SA Fz.z.Pers.bef.b. 8 Spl., Wohnmobil.

Auch für diese Kfz würde man die FE-Klasse D1 benötigen. Diese Fahrzeuge sind aber nach § 6 Absatz 4a FeV von dieser Vorschrift befreit, da die EU-Kommission der Meinung ist, dass bestimmte Fahrzeugarten nicht eindeutig den Pkw’s oder Lkw’s zugeordnet werden können. Dies sind Fahrzeuge für besondere Zwecke, die im § 6 Abs. 4a FeV aufgeführt sind. (siehe unten).

Eine FE der Klasse C1 berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen mit einer zG mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind mit insbesondere folgender, für die Genehmigung der Fahrzeugtypen maßgeblicher, besonderer Zweckbestimmung: Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr, Einsatzfahrzeuge der Polizei, Einsatzfahrzeuge der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, Einsatzfahrzeuge des Technischen Hilfswerks, Einsatzfahrzeuge sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes, Krankenkraftwagen, Notarzteinsatz- und Sanitätsfahrzeuge, Beschussgeschützte Fahrzeuge, Post, Funk- und Fernmeldefahrzeuge, Spezialisierte Verkaufswagen, Rollstuhlgerechte Fahrzeuge, Leichenwagen und Wohnmobile.

§ 6 Abs. 4a FeV

5. Besitzstand:

Da „alte“ Führerscheine weiter gelten (Besitzstand), muss die Übergangsregelung im § 76 FeV beachtet werden:

8b. § 6 Absatz 1 zu Klasse C1: Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse C1, die bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilt wurde, sind auch berechtigt, Kfz zu führen, die a) eine zG von mehr als 3 500 kg, höchstens aber eine Gesamtmasse von 7 500 kg haben und b) zur Beförderung von höchstens acht Personen, den Fahrzeugführer ausgenommen, ausgelegt und gebaut sind. Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse C1, die ab dem 19. Januar 2013 und bis zum Ablauf des 27. Dezember 2016 erteilt wurde, sind auch berechtigt, im Inland Kfz zu führen, die a) eine zG von mehr als 3 500 kg, höchstens aber eine Gesamtmasse von 7 500 kg haben und b) zur Beförderung von höchstens acht Personen, den Fahrzeugführer ausgenommen, ausgelegt und gebaut sind. 8c. § 6 Absatz 1 zu Klasse C: Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse C, die bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilt wurde, sind auch berechtigt, Kfz zu führen, die a) eine zG von mehr als 3 500 kg haben und b) zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen, den Fahrzeugführer ausgenommen, ausgelegt und gebaut sind. Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse C, die ab dem 19. Januar 2013 bis zum Ablauf des 27. Dezember 2016 erteilt wurde, sind auch berechtigt, im Inland Kfz zu führen, die a) eine zG von mehr als 3 500 kg haben und b) die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen, den Fahrzeugführer ausgenommen, ausgelegt und gebaut sind.

§ 76 FeV

FE der Klasse C1, die bis zum 18.01.2013 erteilt worden sind, sind von der Änderung nicht erfasst und man darf weiterhin Klasse C1-Fahrzeuge zur Personenbeförderung über 3,5 t zG führen.

Mit der FE, die ab dem 19.01.2013 bis zum 27.12.2016 erteilt wurden, darf man nur noch im Inland Klasse C1-Fahrzeuge zur Personenbeförderung über 3,5 t zG führen, da entgegen der 3. EU-FS-Richtlinie Deutschland die Änderungen nicht am 19.01.2013, sondern erst zum 27.12.2016 umgesetzt hat.

Beachte Anlage 3 zur FeV:

Darunter fallen auch vergleichbare Klassen nach dem alten FE-Recht: Dies sind die Klassen 2 und 3, die nach Umtausch der Klasse C1 bzw. C gleichgestellt sind.

Ein Verstoß gegen die neuen Vorgaben der Fahrerlaubnisklassen ist ein Fahren ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG.

6. Angaben in der Zulassungsbescheinigung (ZB) Teil 1:

Feld J und Feld 4 Fahrzeugklasse:

Anzuwenden ist das “Verzeichnis zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern” in der jeweils gültigen Fassung. Die Fahrzeugklasse ist zusammen mit der Unterklasse einzutragen.

Beispiele:

  • M1 AA ist die Limousine
  • M1 AG ist der Pkw-Pick-up
  • M1 SA   ist das Wohnmobil
  • L7e-A1 ist das schwere Straßen-Quad oder

am Beispiel des Pkw Hummer H2 erklärt (Siehe Zulassungsbescheinigung Teil I):

Der Pkw Hummer 2 ist ein M1G AC Fahrzeug.

Feld (5) Bezeichnung der Fahrzeugklasse und des Aufbaus:

Es ist die Klartextbezeichnung der Fahrzeugklasse und des Aufbaus bzw. der Fahrzeug- und Aufbauart, die für die entsprechenden Codes der Felder J und (4) festgelegt ist, wie folgt einzutragen:

Der Pkw Hummer H2 ist ein Geländefz.Pers.Bef. Kombilimousine.

Diese Benennung ist ausschlaggebend für die Einstufung/Notwendigkeit der entsprechender FE-Klasse.

Feld F.1 Technisch zulässige Gesamtmasse in kg und Feld F.2 Im Zulassungsmitgliedstaat zG in kg:

Es ist die in § 34 Abs. 5 StVZO angegebene zulässige Gesamtmasse in kg einzutragen.

Der Pkw Hummer hat 003901 kg zulässige Gesamtmasse (zG).

Feld S1: Anzahl der Sitzplätze:

Feld S.1: Sitzplätze einschl. Fahrersitz Es ist die maximale Anzahl der Sitzplätze einzutragen.

Der Pkw Hummer H2 hat 006 Sitzplätze.