Geplante Regeln für Elektrokleinstfahrzeuge

Der Referententwurf für Elektrokleinstfahrzeuge (eKFV) ging Ende Oktober 2018 an den Bundestag. Bis Ende 2018 bzw. Frühjahr 2019 soll diese Verordnung in Kraft treten. So wie ich es schon erwähnt habe, sind nur Fahrzeuge mit Lenkstange (Lenker) berücksichtigt.

Achtung: Damit blieben City-Wheels, Hoverboards und Elektro-Skateboards weiterhin verboten, sofern der Entwurf in dieser Form verabschiedet wird. Die rechtlichen Einordnungen dieser Fahrzeuge sind hier verlinkt.

1. Technische Merkmale der Fahrzeuge:

  • elektrischer Antrieb
  • bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 12 km/h und nicht mehr als 20 km/h
  • Fahrzeug ohne Sitz oder selbstbalancierendes Fahrzeug mit oder ohne Sitz,
  • eine Lenk- oder Haltestange,
  • eine Nenndauerleistung von nicht mehr als 500 Watt, oder von nicht mehr als 1200 Watt, wenn ein Hauptteil der Leistung zur Selbstbalancierung verwendet wird,
  • Gesamtbreite von nicht mehr als 700 mm, Gesamthöhe von nicht mehr als 1400 mm und  Gesamtlänge von nicht mehr als 2000 mm,
  • maximale Fahrzeugmasse ohne Fahrer von nicht mehr als 50 kg,
  •  eine Anzeige für den Energievorrat.

2. Anforderungen an das Inbetriebsetzen (Fahrzeug):

  • Allgemeine Betriebserlaubnis (§ 20 StVZO),
  • Einzelbetriebserlaubnis (§ 4 FZV),
  • Versicherungsplakette für Elektrokleinstfahrzeuge (§ 29a FZV),
  • zwei voneinander unabhängige Bremsen (§ 65 StVZO),
  • lichttechnischen Einrichtungen wie beim Fahrrad (§ 67 StVZO),
  • eine helltönende Glocke nach (§ 64a StVZO).

3. Anforderung an das Führen:

Eine Berechtigung zum Führen eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs (Prüfbescheinigung, § 5 FeV) oder eine Fahrerlaubnis (§ 6 FeV).

4. Allgemeine Verhaltensregeln:

  • Wer ein E-Kfz führt, muss auf Fahrbahnen einzeln hintereinander fahren, darf sich nicht an fahrende Fahrzeuge anhängen und nicht freihändig fahren.
  • Mit E-Kfz darf von dem Gebot, auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen möglichst weit rechts zu fahren, nicht abgewichen werden.
  • Sind an einem E-Kfz keine Fahrtrichtungsanzeiger vorhanden, so sind Richtungsänderungen durch Handzeichen anzuzeigen.
  • Wer ein E-Kfz auf Radverkehrsflächen führt, muss auf den Radverkehr Rücksicht nehmen und erforderlichenfalls die Geschwindigkeit an den Radverkehr anpassen.
  • Schnellerem Radverkehr ist das Überholen zu ermöglichen.
  • Auf gemeinsamen Geh- und Radwegen (Zeichen 240) haben Fußgänger Vorrang und dürfen weder behindert noch gefährdet werden. Erforderlichenfalls muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden.
  • Die für das Parken von Fahrzeugen zur Anwendung kommenden Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung gelten nicht für E-Kfz. Sie werden wie Fahrräder nicht geparkt, sondern abgestellt.

5. Fahrzeuge bis 12 km/h bzw. über 20 km/h:

  • Fallen nicht unter diese Verordnung, sind keine besonderen Fortbewegungsmittel i. S. d. §§ 16 StVZO bzw. 24 StVO, sondern Kraftfahrzeuge i.S.d. StVG.
  • Für sie wird, wenn im öffentlichen Verkehrsraum betrieben, eine Prüfbescheinigung oder Fahrerlaubnis benötigt.
  • Sie besitzen keine Einzel – oder Typgenehmigung und dürfen somit im öffentlichen Verkehrsraum nicht geführt werden. Dies ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 4 FZV.