Bedeutender Schaden bei Unfallflucht; jetzt 2500 Euro!

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat am 28.08.2018 entschieden, dass ein bedeutender Sachschaden, der zum Entzug der Fahrerlaubnis führen kann erst ab einer Höhe von 2500 Euro vorliegt. Aktenzeichen 5 Qs 58/18.

1. Vorgeschichte:

Im November 2004 entschied das Landgericht Braunschweig, dass ein bedeutender Sachschaden dann gegeben ist, wenn ein Betrag von 1300 Euro erreicht ist. (Beschluss vom 22.11.2004, Az. 8 Qs 392/04).

Im Juni 2016 entschied das LG Braunschweig, dass der Betrag aufgrund der Preis­entwicklung auf 1500 Euro anzuheben sei (Beschluss vom 03.06.2016, Az. 8 Qs 113/16).

Nun hat das Landgericht Nürnberg-Fürth im August 2018 entschieden, dass ein bedeutenden Sachschaden erst ab einem Betrag von 2500 Euro gegeben ist (Beschluss vom 28.08.2018, Az. 5 Qs 58/18).

1.1 Sachverhalt:

Ein Pkw-Fahrer hat nach Angaben von Zeugen beim Ausparken aus einem Parkplatz ein anderes parkendes Fahrzeug beschädigt. An dem Fahrzeug entstand ein Sachschaden in Höhe von ca. 2.100 Euro.

1.2 Urteil Amtsgericht Nürnberg:

Das Amtsgericht Nürnberg hat dem Fahrer per Strafbefehl vorgeworfen, sich unerlaubt von der Unfallstelle entfernt zu haben. Gegen diesen Strafbefehl legte der Autofahrer Einspruch ein.

1.3 Urteil Landgericht Nürnberg:

Zwar sei der Angeklagte dringend verdächtigt eine Unfallflucht begangen zu haben, doch lag kein bedeutender Sachschaden vor. Ein solcher liege erst ab einem Betrag von 2.500 Euro vor.

2. Rechtliche Beurteilung:

Eine Ungeeignetheit könne sich unter anderem daraus ergeben, dass sich der Angeklagte unerlaubt vom Unfallort entferne, obwohl er weiß oder wissen müsse, dass bei dem Unfall ein bedeutender fremder Schaden entstanden ist. Dies ist in diesem Fall jedoch nicht gegeben.

Es sei nämlich kein bedeutender Sachschaden entstanden. Ein solcher liege erst ab einem Betrag von 2500 Euro vor.

An dem bisherigen Mindestbetrag von 1500 Euro sei nicht mehr festzuhalten, da die wirtschaftliche Entwicklung der letzten Jahre, insbesondere das höhere Einkommen und die Kosten für die Beseitigung der Unfallfolgen zu berücksichtigen ist.

§ 69 Entziehung der Fahrerlaubnis

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen […]

3. des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder […]

so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

Nach § 111 a der Strafprozessordnung könne die Fahrerlaubnis vorläufig nur dann entzogen werden, wenn sich aus der vorgeworfenen Tat ergebe, dass der Angeklagte zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei.

§ 111a Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis

(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass die Fahrerlaubnis entzogen werden wird (§ 69 des Strafgesetzbuches), so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluss die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen. Von der vorläufigen Entziehung können bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausgenommen werden, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass der Zweck der Maßnahme dadurch nicht gefährdet wird.