Parkplatzunfälle Sonderfall
Ahndung über § 1 Abs. 2 StVO
Diese Verkehrsunfälle können z. B. nicht als Vorfahrtverletzungen nach § 8 StVO geahndet werden, da es auf Parkplätzen verkehrsrechtlich keine Straßen gibt und somit auch keine Einmündungen oder Kreuzungen. Dies wäre aber Voraussetzung für eine Vorfahrtverletzung.
Auf Parkplätzen gelten die gegenseitige Rücksichtnahme und das Fahren mit Schrittgeschwindigkeit.
Parkplätze sind verkehrsrechtlich als andere Straßenteile anzusehen. Diese Verkehrsflächen dienen nicht dem fließenden Verkehr, sondern der Parkplatzsuche bzw. dem Verlassen des Parkplatzes.
Auch § 10 StVO Einfahren, Anfahren kommt nicht in Betracht, da sich alle auf derselben Verkehrsfläche befinden und nicht wie in der Vorschrift gefordert, auf eine Straße einfahren.
Das Rückwärtsfahren gemäß § 9 StVO kann ebenfalls nicht angewandt werden, da diese Vorschrift im fließenden Verkehr anzuwenden ist und nicht im ruhenden Verkehr.
Deshalb wird ein Unfall, der durch Rangieren in der Parkbucht verursacht wird, nach § 1 StVO geahndet.
- Der Verursacher schädigt einen anderen durch Außer-Acht-Lassen der erforderlichen Sorgfalt oder
- man beschädigt beim Ein- oder Ausparken ein stehendes Fahrzeug.
Die Spezialparagraphen
Dem entgegen können die o.g. §§ 8, 9, 10 StVO zur Anwendung kommen, wenn ein Parkplatz Fahrspuren aufweist, die eindeutigen Straßencharakter haben und somit nicht der Parkplatzsuche dienen. Die Fahrspuren müssen sich jedoch eindeutig und unmissverständlich vom übrigen Parkplatzgelände (Einstellplätzen) abheben. Daher kann nach diesen Paragraphen geahndet werden, wenn ein Fahrzeugführer den Parkplätz verlässt, um am fließenden Verkehr teilzunehmen.
Gängige Beispiele (Gerichtsurteile kurzgefasst):
Fall 1:
Beide Fahrzeugführer fahren rückwärts aus einer Parkbucht heraus und stoßen zusammen. Beide Personen werden verwarnt. § 1 (2) StVO.
Fall 2:
Ein Fahrzeugführer hat bereits ausgeparkt und sein Fahrzeug zum Stehen gebracht. Der andere fährt rückwärts auf das haltende Fahrzeug auf. Derjenige der fährt verursacht den Unfall. § 1 (2) StVO.
Fall 3:
Ein Fahrzeugführer fährt rechtwinklig nachrechts oder links in eine „Parkbucht“. Gleichzeitig wird die Tür des parkenden Fahrzeugs geöffnet. Es kommt zum Unfall. Beide werden verwarnt. § 1 (2) StVO beim Fahrenden. § 14 StVO beim Türöffner.
Fall 4:
Durch das Öffnen der Türe wird ein geparktes Fahrzeug beschädigt. Alleinschuld des “Türöffners”.
§ 14 StVO.
Fall 5:
Der rechtwinklig Einparkende fährt gegen die schon geöffnete Türe. Alleinhaftung des Einparkenden.
§ 1 (2) StVO.
Fall 6:
Beide Fahrzeugführer suchen einen Parkplatz. Beim Zusammentreffen zweier Fahrgassen kommt es zum Unfall.
Im normalen Straßenverkehr spricht man von einer Kreuzung. Auf einem Parkplatz jedoch keine Kreuzung, daher auch kein Vorfahrtfall nach § 8 StVO und kein Einfahren nach § 10 StVO. Verwarnung beider Fahrzeugführer nach § 1 (2) StVO.
Fall 7:
Fahrzeugführer fährt rückwärts oder vorwärts gegen ein in der anderen Parkbucht stehendes Fahrzeug. Alleinhaftung des Fahrenden. § 1 (2) StVO.