Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr durch Türöffnen des Beifahrers

Darf man mit seinem Pkw einem anderen Verkehrsteilnehmer den Weg versperren?

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1. Urteil des OLG Hamm, vom 31.01.2017 – 4 RVs 159/16

Erläuterungen zum Urteil. Die für den Fall bedeutenden Umstände sind in kursiv gehalten.

1.1 Leitsatz:

1. Täter i.S.v. § 315 b Abs. 1 StGB kann jeder – auch der Beifahrer – sein, der das tatbestandsmäßige Geschehen im Sinne der Nummern 1 bis 3 beherrscht. Dies gilt auch im Fall des sogenannten verkehrsfremden Inneneingriffs.

2. Das plötzliche Öffnen der Beifahrertür eines fahrenden Pkws, um einen neben dem Fahrzeug befindlichen Radfahrer „auffahren“ zu lassen bzw. zu einem riskanten Ausweichmanöver zu zwingen, kann eine das Leben gefährdenden Behandlung i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB auch dann darstellen, wenn der Körperverletzungserfolg erst durch das Ausweichmanöver eintritt und es nicht zu einer unmittelbaren Berührung zwischen Fahrzeugtür und Radfahrer kommt.

1.2 In der Sache hat das Landgericht folgende Feststellungen getroffen (Zusammenfassung):

„Am 07.07.2015, gegen 22:15 Uhr, befuhr ein Radfahrer die N-straße in Q-Stadt. In dem verkehrsberuhigten Bereich (Spielstraße) der Kreuzung N-straße/I-straße, überholte der Radfahrer den dort stehenden bzw. gerade wieder anfahrenden Pkw des Y mit hoher Geschwindigkeit rechts und bog sodann nach rechts in die I-straße ein.

Der Pkw-Fahrer, welcher ebenfalls gerade nach rechts abbiegen wollte, war hierdurch gezwungen zu bremsen, um einen Zusammenstoß zu vermeiden. Aufgrund des riskanten Fahrmanövers entschlossen sich die im Pkw befindlichen Personen, den Radfahrer für dessen Verhalten zur Rede zu stellen. Der Pkw-Fahrer beschleunigte daher den Pkw stark, hupte und überholte den Radfahrer und lenkte den Pkw sodann schräg nach rechts, um diesem den Weg abzuschneiden.

Gleichzeitig – noch während des Abdrängens – öffnete der Beifahrer, ein Stück weit die Beifahrertür. Durch das Querstellen des Fahrzeuges sowie das gleichzeitige Öffnen der Beifahrertür sah sich der Radfahrer zu einer Notbremsung und einem Ausweichmanöver gezwungen. Dabei prallte er gegen die Rückseite eines am rechten Straßenrand geparkten PKW und stürzte vom Fahrrad.

Der Pkw-Fahrer, der den Sturz des Radfahrers registriert hatte, hielt kurz an und fuhr dann unter starker Beschleunigung weiter, ohne sich beim Radfahrer über sein Wohlergehen zu erkundigen.

Infolge des Aufpralls und dem folgenden Sturz auf die Straße zog sich der Radfahrer Prellungen an der Schulter sowie Schürfwunden am Knie und Schienbein zu (…). Der Rad-Fahrer war aufgrund des Unfalls und der dabei erlittenen Verletzungen insgesamt über einen Monat lang arbeitsunfähig. Am Fahrrad entstand ein Sachschaden von ca. 260 Euro, am parkenden Pkw ein Schaden von ca. 330 €.“

2. § 315b Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr

Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er

1. Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,

2. Hindernisse bereitet oder

3. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,

und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.§ 315b Absatz 1 Nr. 2 StGB

2.1 Hindernisse bereitet

315 b StGB schützt den Straßenverkehr und auch Fußgänger auf Gehwegen vor verkehrsfeindlichen Außeneingriffen und verkehrsfeindlichen Inneneingriffen. 

2.2 Inneneingriffe (wie im Urteil dargestellt)

Dies sind Vorgänge, bei denen der Täter sein Fahrzeug zweckentfremdet, also nicht als Fortbewegungsmittel, sondern als Waffe einsetzt oder Verkehrsvorgänge zweckentfremdet zur Gefährdung anderer VT einsetzt.

Ein Kfz fällt nur dann unter die Vorschrift, wenn es bewusst zweckwidrig verkehrsfeindlich eingesetzt und zu einem Eingriff gem. Absatz 1 Nr. 1, 2 oder 3 missbraucht wird.

Hindernis bereiten ist jede Einwirkung auf den Verkehrsraum, welche geeignet ist, den reibungslosen Verkehrsablauf zu hemmen oder zu verzögern. Hindernisse sind alle körperlichen Gegenstände die sich auf der Straße befinden. Darunter falle auch Verschmutzungen und Benetzungen der Fahrbahn.

Wer im fließenden Verkehr mit seinem Kraftfahrzeug einem anderen Verkehrsteilnehmer den Weg abschneidet, ohne durch die Verkehrslage irgendwie dazu veranlasst zu sein und um dem anderen die Weiterfahrt unmöglich zu machen, bereitet ein Hindernis im Sinne von § 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB. Es ist jedoch erforderlich, dass der Täter mit Schädigungsvorsatz handelt. Verlangt wird zumindest bedingter Schädigungsvorsatz (Eventualvorsatz).

Beispiele:

Wer

  • absichtlich scharf bremst, um einen Auffahrunfall zu verursachen/provozieren,
  • seinen Pkw als Sperre querstellt, um die Weiterfahrt eines anderen zu verhindern und die Beifahrertüre öffnet,
  • den Gehweg blockiert, um den Fußgänger zur Rede zu stellen,
  • als Verantwortlicher eine Baugrube nicht ausreichend sichert,
  • im fließenden Verkehr mit seinem Pkw einem anderen absichtlich den Weg abschneidet, um diesem die Weiterfahrt zu verhindern,
  • mit dem Fahrzeug auf den Gehweg fährt, um einem Fußgänger das Weitergehen unmöglich zu machen,

handelt tatbestandsmäßig nach der Nr. 2, wenn der kausale Erfolg eintritt.

2.3 Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs

Die Sicherheit des Straßenverkehrs ist nur beeinträchtigt, wenn durch die in den Absätzen 1 Nr. 1 bis 3 genannten Verhaltensweisen für andere Verkehrsteilnehmer eine gefahrlose Teilnahme am Straßenverkehr nicht mehr möglich ist. Wenn also die normale abstrakte Gefahr so gesteigert wurde, dass konkrete Gefahren deutlich wahrscheinlicher sind. Um den Tatbestand zu erfüllen, muss zur Tathandlung die konkrete Gefährdung eines anderen Menschen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert als Folge (“und dadurch”) der Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs hinzukommen.

2.4 Konkrete Gefährdung

315 b StGB ist ein konkretes Gefährdungsdelikt. Es muss durch die beschriebene Tathandlung eine konkrete Gefährdung für Leib oder Leben anderer Menschen oder für Sachen von bedeutendem Wert eintreten.

Eine konkrete Gefahr ist demnach dann anzunehmen, wenn die Sicherheit einer bestimmten Person oder einer Sache von bedeutendem Wert durch das Verhalten des Täters so stark beeinträchtigt ist, dass es nur noch vom Zufall abhängt, ob die Rechtsgutverletzung eintritt oder nicht. Es muss eine Gefahr vorliegen, die auf einen unmittelbar bevorstehenden Unfall hindeutet „Beinaheunfall“.

Das Vorliegen dieser konkreten Gefahr muss dabei dem Täter nachgewiesen werden. Im vorliegenden Fall wurde der Radfahrer nicht nur gefährdet, sondern geschädigt, da er verletzt wurde. Somit ist der Tatbestand erfüllt, auch wenn der bedeutende Wert von 750 Euro Schaden nicht erreicht wurde (siehe unten).

2.5 Bedeutender Wert

Während die Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit immer geeignet ist den Tatbestand der Verkehrsgefährdung zu erfüllen, ist es bei einer fremden Sache erforderlich, dass sie einen bedeutenden Wert hat. Nach der heutigen Rechtsprechung (BGH) liegt der bedeutende Wert einer Sache bei ca. 750 Euro. Da am Fahrrad nur ein Schaden von 260 Euro entstanden ist, wurde der bedeutende Wert von 750 Euro nicht erreicht.