Die neue Fahrerlaubnisklasse AM im Klartext.
Sind Sie mit der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments in Teil 1 zurechtgekommen?
In Teil 1 habe ich nur die Gesetzessystematik dargestellt, wie Sie vom § 6 FeV über den Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 zum eigentlichen Fahrzeug in Anhang 1 der Verordnung kommen.
In diesem Beitrag will ich aufzeigen, dass es für den Gesetzgeber nicht notwendig gewesen wäre, einen bloßen Verweis auf die EU-Verordnung in § 6 FeV unterzubringen. Man hätte die Fahrzeuge sehr wohl auch nachvollziehbar in § 6 FeV definieren können.
Mit der 12. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) wurde die Fahrerlaubnisklasse AM zum 24.08.2017 neu definiert. Die Systematik des Gesetzestextes können Sie in Teil 1 nochmal nachlesen. Zur besseren Übersicht, habe ich die drei Abschnitte farblich unterschiedlich gestaltet.
1. Mit der Klasse AM dürfen Sie gemäß § 6 Absatz 1 FeV folgende Fahrzeuge führen:
- leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a
- dreirädrige Kleinkrafträder der Klasse L2e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b
- leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L6e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f
der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52).
2. Die Fahrzeuge im Detail
2.1 L1e-B-Fahrzeuge:
Leichtes zweirädriges Kraftfahrzeug, mit max. 50 ccm Hubraum (Benziner), max. 45 km/h bbH und max. 4 kW Leistung, auch mit Elektroantrieb mit max. 4 kW Leistung. Was hat sich geändert: Es bleibt alles beim Alten.
Beachte: Für das L1e-A Fahrzeug (Leichtmofa) und das L1e-B Fahrzeug (FmH 25) benötigt man keinen Führerschein, sondern eine Prüfbescheinigung nach § 5 FeV.
2.2 L2e-Fahrzeuge:
Ein dreirädriges Kleinkraftrad, mit max. 50 ccm Hubraum bei PI-Motoren (Benzinern) und max. 500 ccm bei CI-Motoren (Diesel), max. 45 km/h bbH, max. 270 kg Leergewicht, max. 4 kW Leistung, auch mit Elektroantrieb mit max. 4 kW Leistung
L2e-P:
Ein dreirädriges Kleinkraftrad zur Personenbeförderung, Merkmale wie oben.
L2e-U:
Ein dreirädriges Kleinkraftrad zur Güterbeförderung (offene oder geschlossene Ladefläche), Merkmale wie oben.
Was hat sich geändert:
Neu hinzugekommen ist, das Leergewicht von max. 270 kg, die 500 ccm Hubraum bei Dieselmotoren und die Anzahl der Sitze wurde auf zwei beschränkt.
2.3 L6e-Fahrzeuge:
ein leichtes vierrädriges Kraftfahrzeug mit max. 45 km/h Höchstgeschwindigkeit, unter 425 kg Leergewicht, max. 50 ccm Hubraum bei Benzinern, max. 500 ccm bei Dieselmotoren und max. 2 Sitze.
L6e-A:
ein leichtes Straßen-Quad mit max. 45 km/h Höchstgeschwindigkeit, unter 425 kg Leergewicht, max. 50 ccm Hubraum bei Benzinern, max. 500 ccm bei Dieselmotoren und max. 2 Sitze, max. 4 kW Leistung, auch mit Elektromotor mit max. 4 kW Leistung.
L6e-B:
ein leichtes Vierradmobil (geschlossener Fahrgastraum), mit max. 45 km/h Höchstgeschwindigkeit, unter 425 kg Leergewicht, max. 50 ccm Hubraum bei Benzinern, max. 500 ccm bei Dieselmotoren und max. 2 Sitze, mit max. 6 kW Leistung, auch mit Elektromotor mit max. 6 kW Leistung.
L6e-BP:
ein leichtes Vierradmobil zur Personenbeförderung (geschlossener Fahrgastraum), mit max. 45 km/h Höchstgeschwindigkeit, unter 425 kg Leergewicht, max. 50 ccm Hubraum bei Benzinern, max. 500 ccm bei Dieselmotoren und max. 2 Sitze, mit max. 6 kW Leistung, auch mit Elektromotor mit max. 6 kW Leistung und das nicht den Kriterien des L6e-BU Fahrzeugs entspricht.
L6e-BU:
ein leichtes Vierradmobil zur Güterbeförderung (offener oder geschlossener Ladefläche), mit max. 45 km/h Höchstgeschwindigkeit, unter 425 kg Leergewicht, max. 50 ccm Hubraum bei Benzinern, max. 500 ccm bei Dieselmotoren und max. 2 Sitze, mit max. 6 kW Leistung, auch mit Elektromotor mit max. 6 kW Leistung.
Was hat sich geändert:
Neu hinzugekommen ist, dass es beim L6e-Fahrzeug keine Obergrenze im kW-Bereich und keine Fahrzeuge mit Elektromotoren gibt,dass das Leergewicht von 350 kg auf unter 425 kg erhöht wurde die 500 ccm Grenze bei Dieselmotoren, das die Anzahl der Sitze auf 2 beschränkt wurde ein leichtes Vierradmobil mit max. 6 kW Leistung.
Beachte: Die Fahrzeugklassen nach den EG-Richtlinien in der Anlage 29 zur StVZO und die Definitionen nach § 2 FZV müssten zum Teil noch geändert (angepasst) werden, ist aber in der 11. KBA-Bekanntmachung zur Fahrzeugsystematik nach der VO (EU) Nr. 168/2013 schon umgesetzt worden.
Werden die Merkmale dieser oben angeführten Fahrzeuge im § 2 FZV nicht übernommen, unterliegen bestimmte Fahrzeuge der Zulassungspflicht, wie z.B. der Pkw.
Ich hoffe, dass mir bei dieser großen Anzahl von Fahrzeugen kein Fehler unterlaufen ist. Falls doch, bitte ich um Nachricht.
Bei der Verkehrskontrolle ist es wichtig, alle Details der Fahrerlaubnisklassen griffbereit nachschlagen zu können. In meinem Buch Praxiswissen Verkehrsrecht, 3. Auflage* habe ich alle weiteren Fahrerlaubnisse ebenso ausführlich wie hier die Klasse AM zusammengefasst (Seite 116 bis 132).