Fahrradstraße, was erlaubt und zu beachten ist

Einfahrt Fahrradstraße

Immer mehr Städte schreiben sich die besondere Fahrradfreundlichkeit auf die Fahne. Da darf natürlich mit der Einrichtung von Fahrradstraßen nicht gewartet werden.
Die wichtigste Unterscheidung gleich vorweg: Eine Fahrradstraße ist nicht mit einem Radweg zu verwechseln. Im Charakter und den sich ergebenden rechtlichen Vorschriften bestehen große Unterschiede.

VZ 244.1 und 244.2

VZ 244.1 und 244.2

Ge-/ Verbote

Der Beginn bzw. das Ende einer solchen Straße wird durch Zeichen 244.1 und 244.2 angeordnet. Es sind folgende Ge-/oder Verbote in der StVO vorgesehen:

  • Anderer Fahrzeugverkehr als Radverkehr darf Fahrradstraßen nicht benutzen, es sei denn, dies ist durch Zusatzzeichen erlaubt.
  • Für den Fahrverkehr gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Kraftfahrzeugverkehr die Geschwindigkeit weiter verringern.
  • Das Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern ist erlaubt.
  • Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Fahrbahnbenutzung und über die Vorfahrt.

Rechtliche Folgen

Zusatzzeichen

  • Grundsätzlich dürfen Fahrradstraßen auch nur mit dem Rad befahren werden. Aber was wäre unser Rechtssystem ohne Ausnahmen.
    Von der Möglichkeit der Ausnahme im zweiten Halbsatz machen viele Städte regen Gebrauch und geben den Verkehr nicht nur für Anlieger frei, sondern gleich für den gesamten Verkehr. Demnach auch für jeglichen Kfz-Verkehr.
  • Diese Möglichkeit wird in der StVO bereits unter Punkt 2 Rechnung getragen. Der Kfz-Führer hat sich dem Fahrradverkehr unterzuordnen und somit Behinderungen hinzunehmen. Sei es durch die niedrigere Geschwindigkeit oder auch das durch…
  • ausdrücklich erlaubte Nebeneinanderfahren. Dies ist außerhalb der Fahrradstraße nur erlaubt, wenn andere VT nicht behindert werden.