Mofa mit Zweiersitzbank?

Kleinkraftrad als Mofa
Dieser Beitrag aus 2013 ist seit einer Gesetzesänderung im Dezember 2016 nicht mehr aktuell, verbleibt jedoch zur besseren Nachvollziehbarkeit online. Die aktuelle Rechtslage findet ihr im neuen Beitrag, Teil 2. 

Fahrerlaubnisrechtlich

Wird ein Mofa (FmH 25, einsitzig) umgebaut und mit einer Zweiersitzbank und zusätzlichen Fußrasten versehen, so wird aus dem fahrerlaubnisfreien Kfz (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 FeV) ein zweirädriges Kleinkraftrad (zweisitzig) nach § 6 (1) FeV. Man benötigt nun die FE-Klasse AM.

Beachte: Dasselbe gilt für FE-Klasse AM-Fahrzeuge (KKR), die mittels Umbausatz bzw. Drosselsatz in die Klasse eines FmH 25 fallen. Durch die Drosselung wird die bbH auf 25 km/h reduziert. Außerdem muss z.B. durch eine Sitzbankabdeckung die Einsitzigkeit hergestellt werden, damit kein Sozius mitgenommen werden kann. Außerdem müssen die hinteren Fußrasten entfernt bzw. so am Fahrzeug arretiert werden, dass diese nicht ohne weiteres ausgeklappt werden können.

Für das Fahrzeug benötigt man dann ein Einzelgutachten durch einen Sachverständigen nach § 21 StVZO. Fährt man z.B. ohne Sitzbankabdeckung, wird daraus FE-Rechtlich wieder ein KKR und man benötigt die FE-Klasse AM.

Zulassungsrechtlich

Es führt zum Erlöschen der Betriebserlaubnis, da die Fahrzeugart geändert wird. Aus einem einsitzigen Mofa wird ein zweisitziges Kleinkraftrad (§ 19 Abs. 2 StVZO). Die OWi-Anzeige erfolgt nach § 19 (5) StVZO.

Bei der Anzeige ist zu berücksichtigen, ob eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zu erwarten ist (Verkehrssicherheit war wesentlich beeinträchtigt) oder wie in unserem Beispiel nur die Fahrzeugart geändert wurde und dadurch keine Gefährdung anderer zu erwarten ist.