Batteriebetriebenes Licht für alle Fahrradtypen erlaubt
§ 67 StVZO – Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern
Änderung 01.08.13
Alle Fahrräder dürfen u. a. mit batteriebetriebenem Licht ausgerüstet sein. Früher war das nur für Rennräder erlaubt.
(1) Fahrräder müssen für den Betrieb des Scheinwerfers und der Schlussleuchte mit einer Lichtmaschine [Dynamo], deren Nennleistung mindestens 3 W und deren Nennspannung 6 V beträgt oder einer Batterie mit einer Nennspannung von 6 V (Batterie-Dauerbeleuchtung) oder einem wiederaufladbaren Energiespeicher als Energiequelle ausgerüstet sein. […]§ 67 StVZO
Erläuterung
Die Verwendung von Batterien oder eines wiederaufladbaren Energiespeichers (Akkus) für den Betrieb von Scheinwerfer und Schlussleuchten an Fahrrädern gewährleistet grundsätzlich das gleiche Sicherheitsniveau wie die Verwendung einer Lichtmaschine (Dynamo) als Energieversorger (amtl. Begründung).
Besser als nichts.
Anmerkung zur gezeigten Beleuchtung
Gut gemeint und besser als nichts. Aber die gezeigten Bilder zeigen Micro-Lämpchen, die höchstens als Zusatzbeleuchtung geeignet sind.
Der Hersteller gibt hier (bewusst?) keine Nennspannung und keinen Hinweis auf die StVZO an, sodass auf einschlägigen Shopping-Portalen viele Irrmeinungen über deren Zulässigkeit kursieren.