Pedelecs sind keine Kraftfahrzeuge

Elektromotor eines Pedelec

§ 1 (3) StVG – Zulassung; Neufassung Juni 2013

„Keine Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind Landfahrzeuge, die durch Muskelkraft fortbewegt werden und mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer Nenndauerleistung von höchstens 0,25 kW ausgestattet sind, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und

1. beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder früher,

2. wenn der Fahrer im Treten einhält, unterbrochen wird.

Satz 1 gilt auch dann, soweit die in Satz 1 bezeichneten Fahrzeuge zusätzlich über eine elektromotorische Anfahr- oder Schiebehilfe verfügen, die eine Beschleunigung des Fahrzeuges auf eine Geschwindigkeit von bis zu 6 km/h, auch ohne gleichzeitiges Treten des Fahrers, ermöglicht. Für Fahrzeuge im Sinne der Sätze 1 und 2 sind die Vorschriften über Fahrräder anzuwenden.“

§ 1 (3) StVG

Erläuterung

Das Pedelec ist einem Fahrrad gleichgestellt. Die §§ 24a und 24c StVG sind daher nicht anwendbar. Man benötigt zudem keine Einzelgenehmigung (früher Betriebserlaubnis); der Fahrer unterliegt nicht der Helmpflicht. Außerdem muss das Fahrzeug nicht versichert sein und es ist keine Prüfbescheinigung notwendig.

Fahrzeuge, welche die im Gesetz genannten technischen Anforderungen nicht erfüllen, müssen neu eingestuft werden. So wäre ein Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von mehr als 25 km/h oder mehr als 0,25 kW Leistung kein Pedelec mehr, sondern ein (Oberbegriff) Elektrofahrrad, auch E-Bike genannt. Je nach Leistung bzw. bbH benötigt man eine Mofa-Prüfbescheinigung oder Fahrerlaubnis.

An ein paar Beispielen

  • Beträgt die bbH max. 25 km/h und liegt die Leistung über 0,25 kW benötigt man eine Prüfbescheinigung (§ 5 FeV).
  • Beträgt die bbH über 25 km/h bis max. 45 km/h und max. 4 kW, wird die FE-Klasse AM benötigt (§ 6 FeV).
  • Beträgt die bbH über 45 km/h wird die FE-Klasse A2 benötigt, da die Klasse A1 nur Verbrennungsmotoren beinhaltet. Die Klasse A2 spricht von einer Motorleistung von max. 35 kW, unerheblich ob Verbrennungs- oder Elektromotoren und einem leistungsbezogenen Leergewicht von max. 0,2 kW/kg (dies ist gegeben, siehe § 6 FeV).

Siehe zu dieser Thematik auch das Urteil des OLG Hamm vom 28.02.13 (Az. 4 RBs 47/13).